Beurteilen Sie, ob die Geschäftsführer in den nachfolgenden Konstellationen in den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fallen (vgl. hierzu Merkblatt 300/M 1 des PSVaG).
a) A ist zu 49,9% und B zu 50,1% an der X-GmbH beteiligt. Die Geschäftsführung der X-GmbH üben A und der nicht am Kapital der X-GmbH beteiligte C aus.
b) A ist zu 49%, B zu 10% und C zu 41% an der X-GmbH beteiligt. A und B üben gemeinsam die Geschäftsführung der X-GmbH aus.
c) A ist zu 51% und B zu 49% an der X-GmbH beteiligt, deren Geschäftsführung sie gemeinsam
ausüben.
a) A ist zu weniger als 50% an der X-GmbH beteiligt. Er fällt somit unter den Schutzbereich des BetrAVG. Dies gilt ebenso für C, da er über keine Beteiligung an der X-GmbH verfügt.
b) Die Anteile von A und B sind wegen ihrer gleichgerichteten Interessenlage zusammenzurechnen. Sie betragen zusammen 59%. Damit verfügen A und B gemeinsam über die Kapitalmehr-heit an der X-GmbH. Sie fallen folglich beide nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des BetrAVG.
c) A und B verfügen beide über keine Minderheitsbeteiligung (< 10%). Ihre Beteiligungen sind daher grundsätzlich zusammenzurechnen. Da A jedoch allein über mehr als 50% der Anteile verfügt, ist allein er als beherrschend anzusehen. B fällt unter den Schutzbereich des BetrAVG.
ArbN A ist am 1.7.2011 in die X-GmbH eingetreten und hat eine unmittelbare Versorgungszusage seines ArbG erhalten, die eine Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistung vorsieht. In der Versorgungszusage des A ist eine Wartezeit von zehn Jahren vorgesehen.
a) Ab wann sind die Versorgungsansprüche des A dem Grunde nach unverfallbar?
b) Ist eine Versorgungsleistung zu zahlen, wenn A durch einen Verkehrsunfall am 1.1.2014 invalide wird und deshalb aus den Diensten der X-GmbH ausscheidet?
c) Ist eine Versorgungsleistung zu zahlen, wenn A durch einen Verkehrsunfall erst am 1.1.2021 invalide wird?
d) Ab wann kann eine Versorgungsleistung entstehen?
e) Wie sind die Fragen b. und c. zu beurteilen, wenn die Versorgungszusage keine Wartezeit enthalten hätte?
a) Die Versorgungsansprüche werden gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab dem 1.7.2016 (d.h. nach fünf Jahren ab Zusageerteilung bzw. ab dem 1.1.2018 bereits nach drei Jahren) dem Grunde nach gesetzlich unverfallbar. Dies gilt jedoch nur, sofern A zu diesem Zeitpunkt auch das 25. Lebensjahr (bzw. ab dem 1.1.2018 das 21.) vollendet hat.
b) Da in der Versorgungszusage eine Wartezeit von zehn Jahren vereinbart wurde, ist keine Versorgungsleistung zu zahlen.
c) A hat in diesem Fall zwar nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbare Ansprüche, die sich auch auf die Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Er hat allerdings dennoch keinen Anspruch auf Invalidenrente, da er vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit berufsunfähig wird.
d) Eine Versorgungsleistung kann erst entstehen, wenn der Versorgungsfall nach dem 30.6.2021 eintritt. Dies gilt gemäß § 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG auch dann, wenn A bereits – nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen – aus den Diensten der X-GmbH ausgeschieden ist.
e) In beiden Fällen scheidet A durch Eintritt der Invalidität aus den Diensten der X-GmbH aus. Da die Absicherung der Invalidität in der Versorgungszusage vorgesehen war, handelt es sich um einen Leistungsfall. Unabhängig von der fünfjährigen Unverfallbarkeitsfrist hat A deshalb nach invaliditätsbedingtem Ausscheiden Anspruch auf die zugesagte Invalidenrente.
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