Schutz des Eigentums
Eigentum per se eröffnet keine Ansprüche (⇿Schuldrecht). Erst bei Hinzutreten besonderer Umstände können Ansprüche aus dem Eigentum erwachsen (z. B. Entzug, Vorenthaltung des Besitzes).
Ansprüche, die entstehen können:
Herausgabeanspruch gegen Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (§ 985) ⇒ DINGLICH
„Rei vindicatio“
= Vindications Anspruch
Insgesamt: dinglicher Anspruch
Kann man fast immer geltend machen
Nebenansprüche aus dem EBV (§§ 987 ff.) ⇒ SCHULDRECHTLICH (gesetzl. Schuldverhältnis)
Eigentum und Besitz fallen meist zusammen
Z.B. Mietvertrag
Gegen sonstige Beeinträchtigungen („Auffangtatbestand")
Beseitigung [§ 1004 1 1]
Unterlassung [§ 1004 I 2]
Schadensersatz bei rechtswidrigen, schuldhaften Verletzungen (§ 823 I)
Auch Eigentum hierbei geschützt
Sonstiges zu Schutz des Eigentums
Eigentum als das umfassendste dingliche Recht, absolutes Recht, das gegen jedermann durchgesetzt werden kann
Vermittelt aber nicht unmittelbar einen Anspruch, sondern eher
Eigentum und Besitz fallen meist zusammen = unmittelbare Sachherrschaft, Recht daran = Eigentum; Besitz = Rechtsposition (kein Recht), bloßes Faktum aber einem Recht gleich
§ 812 f. rechtliches Schuldverhältnis
§ 985 = Abstraktionsprinzip! -> kein dinglicher Anspruch
Herausgabeanspruch aus § 985 (“rei vindicatio”)
3 Voraussetzungen („Vindikationslage"):
Anspruchsteller ist Eigentümer.
Anspruchsgegner ist Besitzer.
Anspruchsgegner hat gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz i. S. v. § 986.
Rechtsfolge:
Anspruch auf Herausgabe der Sache
Bei Grundstücken = Räumung
Eigentumsstörungsanspruch aus § 1004 (“actio negatoria”)
Voraussetzungen:
Beeinträchtigung des Eigentums des Anspruchstellers (in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes)
Keine Duldungspflicht (II) (aus Privatrecht, öffentlichem Recht, wegen entgegenstehender Rechte Dritter); vgl. die gesetzliche Zuordnung von Duldungspflichten und Entschädigungsansprüchen in § 906
Anspruchsgegner ist Störer.
Merke: Auf ein Verschulden kommt es nicht an [anders § 823 I]!
Bei Schadensersatzanspruch kommt es immer auf dem Verschulden an, ausgenommen vom Gesetzgeber
Anspruch auf Beseitigung der eingetretenen Störung (I 1)
Anspruch auf Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (1 2) (nach h. M. genügt drohende Erstbeeinträchtigung)
§ 1004 => Abs. 2: Wann ist Eigentümer zur Duldung verpflichtet (vertraglich, gesetzlich etc.), schützt nur den Eigentümer in seinem Recht
!!PLANWIDRIGE REGELUNGSLÜCKE => Analogie = § 1004 als Regelungsbasis
Störerbegriff
Der Abwehranspruch gem. § 1004 richtet sich gegen den Störer:
Handlungsstörer: Verursacht die Eigentums-beeinträchtigung durch sein Verhalten (Tun oder Unterlassen).
Zustandsstörer: Übt die Herrschaft über die Sache aus, durch die die Störung verursacht oder mitverursacht wird.
Privatrechtliche Duldungspflichten (§ 906)
EBV
-> Nebenansprüche (Situationen im EBV)
Der Besitzer kann die Sache nicht mehr herausgeben, da sie verloren, zerstört oder verschlechtert wurde.
(→ Schadensersatzanspruch des Eigentümers?)
Der Besitzer hat die Sache gewinnbringend genutzt.
(→ Nutzungsersatzanspruch des Eigentümers?)
Der Besitzer hat in der Besitzzeit Verwendungen auf die Sache gemacht.
(→ Verwendungsersatzanspruch des Besitzers?)
Ausnahme: stehlen
Grundsätze zu Nebenansprüche aus EBV
Unterscheidungen in den §§ 987 ff insbesondere danach, ob redlicher (gutgläubiger) oder unredlicher (bösgläubiger) Besitzer sowie
Unterscheidung nach Eigenbesitzer, Fremdbesitzer
Beispiel: Gutgläubiger Eigenbesitzer, §§ 993, 994, 996: kein SE bei Verschlechterung oder Untergang, keine Herausgabe von Nutzungen (nur bei Übermaß), Ersatz der notwendigen Erhaltungskosten (keine gewöhnlichen Erhaltungskosten), u. U. auch der nützlichen Verwendungen
Bösgläubiger Besitzer, §§ 987, 989, 990: SE, Herausgabe der Nutzungen, eingeschränkt: Verwendungsersatz
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