Welches Rechtsgebiet gehört dem Privatrecht an?
Bürgerliches Recht
Strafrecht
Prozessrecht
Baurecht
Welches der genannten Rechtsquellen hat grundsätzlich den höchsten Rang?
Satzung
Rechtsverordnung
Gesetz
Verfassungsrecht
Welches der genannten Beispiele gehört in Deutschland grundsätzlich zum Gewohnheitsrecht?
Rechtsprechung der Gerichte
Handelsbrauch
Internationale Verträge
Welches der genannten Rechtsgebiet gehört in Deutschland zum öffentlichen Recht?
Handelsrecht
Verbraucherrecht
Polizeirecht
Welche der genannten Antworten ist richtig?
Um Privatrecht handelt es sich immer, wenn Verträge geschlossen werden
Um Privatrecht handelt es sich, wenn keine gesetzliche Regelung vorhanden ist
Um Privatrecht handelt es sich, wenn die Parteien sich auf der Ebene der Gleichordnung begegnen
Um Privatrecht handelt es sich, wenn alle Parteien Verbraucher oder Kaufleute sind
Objektives Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen
Subjektives Recht ist die Berechtigung des Rechtsinhabers von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
a. Privatrecht: hier begegnen sich die Rechtssubjekte in Gleichordnung; grds. haben beide Parteien die gleichen Rechte.
b. Öffentliches Recht: hier begegnen sich die öffentliche Hand und die anderen Rechtssubjekte im Wegen der Über- und Unterordnung.
Privatrecht: BGB, HGB, AktG Öffentliches Recht: Polizeirecht, Strafrecht, Kartellrecht
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240 BGB), allgemeine Regelung des Zivilrechts, die grds. für alle Bücher des BGB und weitere Gesetze des Privatrechts gelten.
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853 BGB) regelt die subjektiven schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Personen.
a. Allgemeines Schuldrecht (§§ 241 - 432 BGB),
b. Besonderes Schuldrecht (§§ 433 - 853 BGB)
Sachenrecht (§§ 854 - 1296 BGB), regelt die Zuordnung des Eigentums an beweglichen Sachen und Grundstücken sowie die Eigentumsbeschränkungen durch Belastungen (z. B. Hypothek und Pfandrecht).
Familienrecht (§§ 1297 - 1921 BGB), enthält Regelungen zur Ehe, Abstammung und Fürsorge
Erbrecht (§§ 1922 - 2385 BGB), enthält Regelungen für den Fall des Todes von natürlichen Personen
Zwingendes Recht: die Vertragsparteien können keine abweichenden (vertraglichen) Regelungen treffen. Sachenrecht.
Dispositives Recht: die Vertragsparteien können sich abweichend von dem, was das Gesetz regelt, einigen. Schuldrecht.
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