= ausschließliches Recht eines Urhebers an seinem Werk, wirkt gegen jedermann
= Schutz bestimmter Geistesschöpfungen
unkörperliche Güter (Musik, Wissenschaft, Literatur etc.)
körperliche Güter (i.S.v. § 90 BGB)
Persönlichkeitsrecht
Wirtschaftliche Interessen des Urhebers
„ Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrecht)“
Das Urheberrecht entsteht durch Gesetz mit der Erstellung des Werks, ein Formalakt ist nicht erforderlich, § 2 II UrhG
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. -> freigewordene Werke
Das Urheberrecht ist vererblich
Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
Urheber ist der Erschaffer des Werkes, § 7 UrhG
Natürliche Person
− Juristische Person
? Computer
Zwei oder mehr Personen haben ein Werk gemeinsam erschaffen, § 8 UrhG
Werk ist eine untrennbare Einheit
Verwertung nur mit Einverständnis aller Miturheber
… persönlich erschaffen worden sein,
… eine wahrnehmbare Form gefunden haben,
… Individualität aufweisen,
… die notwendige Gestaltungshöhe erreicht haben.
Keine besondere große Gestaltungshöhe notwendig, es muss sich um ein „Werk“ handeln, also ein Mindestmaß an ästhetische/qualitative Kriterien enthalten
Einfache Individualität i.S.d. „kleiner Münze“ ausreichend, solange geistige Schöpfung gegeben ist
Einfache, routinemäßige Programmierleistung ist ausgeschlossen (jeder halbwegs talentierte Programmierer kann das leisten (z.B. Programmierung in Excel nach Anleitung und/oder genauer Vorgabe)
Neue Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte: „Originalität“
Es besteht eine tatsächliche Vermutung für Schutz komplexer Computerprogramme
§ 2 Abs. 2 UrhG – „persönliche geistige Schöpfung“?
Problem:
wann ist das Ergebnis der Arbeit von KI noch persönlich? Dem Menschen zurechenbar?
Daten, welche die KI nutzt, sind grundsätzlich nicht schutzfähig, vom Urheberrechtsschutz nicht umfasst.
Daten, die eine KI nutzt, sind Teil der Software ?
(Frage liegt dem EuGH als Vorlagebeschluss aus Deutschland vor)
69a I, II UrhG schützt Software in jeder Form
Ausgedruckt als Source-Codes und Executables
Entwurfsmaterial auf allen Stufen, wenn die betreffende Stufe jeweils eine eigene geistige Schöpfung gem. § 69a III UrhG darstellt
Beispiele:
Problem- oder Systemanalyse
Datenfluss- bzw. Flussdiagramm
Programmablauf bzw. Strukturprogramm
eigentlicher Programmiervorgang
Urheber hat das ausschließliche Recht zur körperlichen und unkörperlichen Verwertung des Werks
Allgemein §§ 15 ff. UrhG
Sonderregelung des § 69c UrhG
Nr. 1: Vervielfältigung
Nr. 2: Bearbeitung
Nr. 3: Verbreitung
Nr. 4: Bereithaltung zum Abruf
§ 69c Nr. 1 UrhG
Dauerhaft oder vorübergehend mit jedem Mittel und in jeder Form erfolgende körperliche Festlegung, die eine unmittelbare/mittelbare Wahrnehmung ermöglicht
Problem: Temporäre Zwischenspeicherungen
BGH: Laden urheberrechtlich nicht relevant
a.A.: Laden als urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung (so auch EUKommission: Auslegung der Datenbank-RL)
Rettung durch § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigung)?
Problem: wie lange ist „temporär“?
§ 69c Nr. 2 UrhG
Übersetzung, Veränderung oder Bearbeitung in jeder Form Veränderung des Arrangements
Umarbeitungen
Entfernen einer Dongle-Abfrage
Photoshop
Bearbeitung von OSS
Zustimmung muss schon bei Bearbeitung vorliegen, nicht erst bei weiterer Verwertungshandlung
§ 69c Nr. 3 UrhG
Vervielfältigen/Verbreiten = das Programm (Original oder Vervielfältigung) der Öffentlichkeit anbieten und es auf den Markt bringen
Vermietung
Verkaufen
Erschöpfungsgrundsatz gilt mit Ausnahme der Beschränkung im § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG (Vermietung)
Erschöpfung gilt auch für Onlineerwerb von Programmen
Problem: Erschöpfung bei gebrauchter Software, die online erworben bzw. mit Originaldatenträger übertragen wurde:
EuGH Used-Soft I, GRUR 2012, 904 (Used-Soft/Oracle):
Download von Programmen (unkörperliche Verbreitung) unterliegt (auch) Erschöpfungsgrundsatz (siehe Variante 1)
Rechteinhaber muss dem Erwerber ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht einräumen und ihm die Software zur Verfügung stellen („im Wege der Veräußerung, § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG)
Ersterwerber muss seine eigene Programmkopie unbrauchbar machen, damit er sie nicht weiter verwenden kann; Urheber ist es gestattet, dies durch technische Maßnahmen sicherstellen
69c Nr. 4 UrhG
Interaktive Übertragung von Software auf Abruf („On demand“)
Vermittelt über Netzwerk: Lokal Area Network (LAN, bspw. Intra-Net) oder Wide Area Network (WAN, bspw. Internet)
? Push-Dienste
+ Bereithalten (in Downloadbereich einstellen)
− Tatsächliches Übertragen nicht erforderlich
§ 69d und 69e UrhG, keine Zustimmung erforderlich, wenn
§ 69d I UrhG: bestimmungsgemäßer Gebrauch
§ 69d II UrhG: Erstellung einer Sicherungskopie
Problem: wenn wegen Kopierschutz keine Sicherungskopie angefertigt werden kann liegt ein Mangel vor
§ 69d III UrhG: Testläufe
§ 69e UrhG: Dekompilierung
Last changeda year ago