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4. GRUNDLAGEN DER UMSATZSTEUER

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by Johannes E.


Prüfungsschritt 2: Prüfung von Steuerbefreiungsvorschriften

4.2 Umsatzsteuerprüfungsverfahren

4. GRUNDLAGEN DER UMSATZSTEUER

Ist der Vorgang

Steuerpflichtig ?

  • jeder steuerbare Vorgang, der nicht steuerbefreit ist

Steuerfrei ?

  • Befreiungstatbestand gemäß § 4 UStG fallen

    • Ausfuhrlieferungen,

    • innergemeinschaftliche Lieferungen,

    • Vermietungs- und Verpachtungsleistungen,

    • Leistungen im medizinischen Bereich,

    • Leistungen, die der Grunderwerbsteuer oder der Versicherungsteuer unterliegen,

    • Leistungen im Finanzbereich.


Gründe für Steuerbefreiungen


• Exportumsätze ins Drittland und ins übrige EU-Gemeinschaftsgebiet werden zur Umsetzung des sogenannten Bestimmungslandprinzips bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen von deutscher Umsatzsteuer befreit. Im Bestimmungsland werden die eingeführten Waren unter Zugrundelegung des dort gültigen Umsatzsteuersatzes belastet, sodass die Belastung derjenigen der inländischen Ware entspricht. Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind daher gemäß § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreit.


• Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung sind solche Umsätze befreit, die bereits unter speziellere Verkehrsteuergesetze fallen, wie beispielsweise das Grunderwerbsteuergesetz (§ 4 Nr. 9a UStG) sowie das Versicherungsteuergesetz (§ 4 Nr. 10 UStG).


• Steuerbefreiungen erfolgen aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, so beispielsweise bei einer Vielzahl von Finanzumsätzen (§ 4 Nr. 8 UStG).


• Schließlich führen soziale und kulturelle Gesichtspunkte zu einer Steuerbefreiung, wie beispielsweise die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG) und die Leistungen aus heilberuflicher Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG).



Prüfungsschritt 5: Ermittlung des Vorsteuerabzugs

4.2 Umsatzsteuerprüfungsverfahren

4. GRUNDLAGEN DER UMSATZSTEUER

Der Vorsteuerabzug gewährleistet, dass der Unternehmer nur die von ihm erzielte Wertschöpfung/den von ihm erzielten Mehrwert der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat.


  • durchlaufenden Posten, auch Durchlaufsteuer

  • ls Forderung gegenüber seinem Finanzamt geltend machen.

  • Privatperson, so wird diese insgesamt mit der Umsatzsteuer belastet.

  • Die Umsatzsteuerzahllast beziehungsweise das Vorsteuerguthaben ergibt sich, wenn von der Umsatzsteuertraglast die Vorsteuer abgezogen wird.


Der Abzug von Umsatzsteuer als Vorsteuer ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in § 15 Abs. 1 S. 1 UStG abschließend aufgezählt sind:


§ 15 USTG


(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:


1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;


2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind;


3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt wird;


4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;


5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.


Vorsteuerabzug nicht möglich


§ 15 USTG


(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:


1. steuerfreie Umsätze;


2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.


  • Arzt nicht

  • Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips —> Umsatzsteuerniveau des Bestimmungslands


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Johannes E.

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