4.1 Allgemeine Anmerkungen zur Umsatzsteuer
4. GRUNDLAGEN DER UMSATZSTEUER
MERKE
Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV).
Die Umsatzsteuer ist eine:
• Gemeinschaftsteuer,
• indirekte Steuer,
• Steuerobjekt: steuerbare Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG),
• Fälligkeit- und Selbstveranlagungsteuer,
• Allphasennettobesteuerungssystem mit Vorsteuerabzug,
• Verkehrsteuer,
• Steuer mit hohem Aufkommen.
Gemeinschaftsteuer
Die Umsatzsteuer steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu – wie auch die Einkommensteuer.
Indirekte Steuer
Steuerschuldner und Steuerträger unterschiedliche Individuen sind:
Der Endverbraucher ist der Steuerträger,
Steuerschuldner sind der Hersteller, der Großhändler und Herr Schubert als Einzelhändler
jeweils in Höhe des auf der entsprechenden Wertschöpfungsstufe geschaffenen Mehrwerts
Steuerobjekt: steuerbare Umsätze
§ 1 USTG
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
[…]
4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Fälligkeit- und Selbstveranlagungsteuer
Fälligkeitsteuer
die Umsatzsteuer von Unternehmern mittels Umsatzsteuervoranmeldung in regelmäßigen Abständen per ELSTER, beim zuständigen Finanzamt anzumelden und pünktlich an die Finanzkasse zu bezahlen.
Je nach Umsatzhöhe erfolgt die Anmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich
Selbstveranlagungsteuer
Verfahrensrechtlich
Unternehmer gibt eine Steueranmeldung (§ 168 AO) bei dem für ihn zuständigen Finanzamt ab, in der er die Zahllast der Umsatzsteuer selbst errechnet und den Zahlungsbetrag zum gesetzlich bestimmten Fälligkeitstag unaufgefordert entrichtet
Wirtschaft entlastet damit Finanzverwaltung
Allphasennettobesteuerungssystem mit Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer in Höhe des Steuersatzes von derzeit 19 %. Den hieraus resultierenden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 19 € bezeichnet man als Umsatzsteuertraglast. Der Bruttopreis in Höhe von 119 € ist von U2 an U1 zu zahlen.
hier 19 €. Die Umsatzsteuerzahllast hat U1 entsprechend an das Finanzamt zu entrichten.
Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ein Mehrwert —> Mehrwertsteuer
der auf jeder Wertschöpfungsstufe generierte Mehrwert mit 19 % Steuer belegt wird.
Differenz aus Umsatzsteuertraglast und Vorsteuer ist vom Großhändler an das Finanzamt abzuführen.
Zum Vorsteuerabzug sind grundsätzlich nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes berechtigt – mit Ausnahme der umsatzsteuerlichen Unternehmer, die keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben. Endverbraucher sind nie vorsteuerabzugsberechtig
Verkehrsteuer
Als Verkehrsteuer wird die Umsatzsteuer auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben. Sie besteuert den Wechsel eines Rechtsträgers im Zusammenhang mit der Übertragung von Gütern beziehungsweise dem Austausch von Leistungen. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von Verbrauch und Aufwand und stellt somit nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab.
Verkehrssteuer DEF in L2 hier nochmals als Def spezifisch für die Umsatzsteuer
4.2 Umsatzsteuerprüfungsverfahren
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen eines wirtschaftlichen Sachverhalts sind in fünf Schritten zu überprüfen.
Prüfungsschritt 1: Liegt ein steuerbarer Umsatz vor?
Prüfungsschritt 2: Ist die Steuerpflicht bei vorhandener Steuerbarkeit durch eine Steuerbefreiungsvorschrift ausgeschlossen?
Sofern Steuerbarkeit und Steuerpflicht gegeben sind, schließen sich folgende Schritte an:
Prüfungsschritt 3: Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Prüfungsschritt 4: Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes
Prüfungsschritt 5: Ermittlung des Vorsteuerabzugs
Im Rahmen der Umsatzbesteuerung werden ausschließlich die steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 UStG betrachtet. Das Besteuerungssystem ist ein Allphasennettobesteuerungssystem mit Vorsteuerabzug.
Leistung
Prüfungsschritt 1a: Steuerbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Prüfungsschritt 1: Prüfung der Steuerbarkeit
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG = Leistung im Leistungsaustausch:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inlandgegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
Leistung im Sinne des UStG der Oberbegriff für Lieferungen und sonstige Leistungen, der alles umfasst, was Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs sein kann,
Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG)
ist ein Vorgang, bei dem ein Unternehmer einem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem – in der Regel sachlichen – Gegenstand überträgt. Der Kunde kann hiernach über den Gegenstand verfügen:
§ 3 USTG
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befä- higt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
sonstige Leistung ist in § 3 Abs. 9 S. 1 und 2 UStG
Die sonstige Leistung ist in § 3 Abs. 9 S. 1 und 2 UStG geregelt:
(9) 1Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. 2Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. […]
Unternehmer
Unternehmer EstG ungleich USTG
§ 2 USTG
(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. […]
Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist jene Tätigkeit zu verstehen
nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht
Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung ( im Vergleich zum ESTG)
Selbstständig ist derjenige, der auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr handelt.
nur eine einzige gemeinsame Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
ein Unternehmer beispielsweise mehrere verschiedene gewerbliche Einzelunternehmen betreiben, die insgesamt aber nur ein umsatzsteuerliches Unternehmen darstellen.
Inland
Der Begriff Inland ist in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG definiert:
(2) 1Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der […]
(Freihäfen), […] 2Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. […]
steuerbarkeit ist gegeben wenn der Leistungsort im Inland liegt
Für Lieferungen bestimmt sich der Leistungsort grundsätzlich danach, wo die Lieferung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).
Bei sonstigen Leistungen sind grundsätzlich B2B- und B2C-Geschäfte zu unterscheiden,
Bei B2B-Geschäften wird die sonstige Leistung regelmäßig an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Bei B2C-Geschäften richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Unternehmenssitz des Leistungserbringers (§ 3a Abs. 1 UStG).
Entgelt
Das Entgelt für eine Leistung, also die Gegenleistung, kann bestehen in:
• einer Geldzahlung,
• einer Lieferung oder einem Tausch,
• einer sonstigen Leistung.
Liegen die vorgenannten Merkmale der Steuerbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG alle kumulativ vor, so handelt es sich um eine steuerbare Leistung.
Prüfungsschritt 1b: Weitere steuerbare Umsätze
Auch wenn es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehlt, kann trotzdem Steuerbarkeit gegeben sein, sofern einer der folgenden sogenannten Auffangtatbestände erfüllt ist:
• unentgeltliche Wertabgabe,
• Einfuhr,
• innergemeinschaftlicher Erwerb.
Unentgeltliche Wertabgabe
BSP
Gemüsehändler Rübe entnimmt seinem Laden Obst und Gemüse für den Bedarf seiner Familie. Diese Entnahme stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar.
= umsatzsteuerliche unentgeltliche Wertabgabe, auch Eigenverbrauch genannt § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG
umsatzsteuerliche Besteuerungslücke, wenn U Leistungen, die er ursprünglich für seinen unternehmerischen Bereich bezogen hat, also für die er einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, später einer anderen,nicht unternehmerischen Verwendung zuführt.
—> umsatzsteuerliche unentgeltliche Wertabgabe, auch Eigenverbrauch genannt § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein eigener Steuertatbestand. Bei der Einfuhr gelangen Gegenstände aus einem sogenannten Drittlandsgebiet ins Inland.
Die Abgrenzung des Drittlandsgebiets erfolgt gemäß § 1 Abs. 2a S. 3 UStG. Danach ist Drittlandsgebiet das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
Die Bemessungsgrundlage gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Ermittlung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr, die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist in § 11 Abs. 1 UStG geregelt:
§ 11 USTG
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
EUSt ist eine Verbrauchsteuer, die von den Zollbehörden erhoben und verwaltet wird
die Steuersätze der Einfuhrumsatzsteuer mit denen der Umsätze im Inland überein.
gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a UStG) kommen Güter aus den übrigen EU-Ländern, also aus Gemeinschaftsgebiet ins Inland.
§ 1 Abs. 2a UStG in Abgrenzung zum Drittlandsgebiet definiert:
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
gewerblichen Warenverkehr innerhalb der EU der Steuertatbestand der Einfuhr durch den des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt. Die Umsatzsteuersysteme in dem Gemeinschaftsgebiet sind weitgehend harmonisiert, sodass deutsches Umsatzsteuerrecht grundsätzlich analog für die Situation in den EU-Ländern herangezogen werden kann.
Verwirklichung des sogenannten Bestimmungslandprinzips. Hiernach soll stets der letzte Verbrauch oder Gebrauch von Waren oder Dienstleistungen beim Endverbraucher der Umsatzsteuer unterworfen werden.
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Prüfungsschritt 2: Prüfung von Steuerbefreiungsvorschriften
Ist der Vorgang
Steuerpflichtig ?
jeder steuerbare Vorgang, der nicht steuerbefreit ist
Steuerfrei ?
Befreiungstatbestand gemäß § 4 UStG fallen
Ausfuhrlieferungen,
innergemeinschaftliche Lieferungen,
Vermietungs- und Verpachtungsleistungen,
Leistungen im medizinischen Bereich,
Leistungen, die der Grunderwerbsteuer oder der Versicherungsteuer unterliegen,
Leistungen im Finanzbereich.
Gründe für Steuerbefreiungen
• Exportumsätze ins Drittland und ins übrige EU-Gemeinschaftsgebiet werden zur Umsetzung des sogenannten Bestimmungslandprinzips bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen von deutscher Umsatzsteuer befreit. Im Bestimmungsland werden die eingeführten Waren unter Zugrundelegung des dort gültigen Umsatzsteuersatzes belastet, sodass die Belastung derjenigen der inländischen Ware entspricht. Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind daher gemäß § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreit.
• Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung sind solche Umsätze befreit, die bereits unter speziellere Verkehrsteuergesetze fallen, wie beispielsweise das Grunderwerbsteuergesetz (§ 4 Nr. 9a UStG) sowie das Versicherungsteuergesetz (§ 4 Nr. 10 UStG).
• Steuerbefreiungen erfolgen aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, so beispielsweise bei einer Vielzahl von Finanzumsätzen (§ 4 Nr. 8 UStG).
• Schließlich führen soziale und kulturelle Gesichtspunkte zu einer Steuerbefreiung, wie beispielsweise die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG) und die Leistungen aus heilberuflicher Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG).
Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1–3 UStG grundsätzlich das sogenannte Entgelt. Hierbei handelt es sich um den Nettowert, der mit dem jeweiligen Steuersatz multipliziert wird, um die Steuerschuld zu ermitteln.
§ 10 USTG
(1) 1Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. 2Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. 3Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. […
gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19 %
immer dann anzuwenden, wenn nicht der ermäßigte Steuersatz greift.
Der ermäßigte Steuersatz beläuft sich auf 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG
Der Vorsteuerabzug gewährleistet, dass der Unternehmer nur die von ihm erzielte Wertschöpfung/den von ihm erzielten Mehrwert der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat.
durchlaufenden Posten, auch Durchlaufsteuer
ls Forderung gegenüber seinem Finanzamt geltend machen.
Privatperson, so wird diese insgesamt mit der Umsatzsteuer belastet.
Die Umsatzsteuerzahllast beziehungsweise das Vorsteuerguthaben ergibt sich, wenn von der Umsatzsteuertraglast die Vorsteuer abgezogen wird.
Der Abzug von Umsatzsteuer als Vorsteuer ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in § 15 Abs. 1 S. 1 UStG abschließend aufgezählt sind:
§ 15 USTG
(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind;
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt wird;
4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Vorsteuerabzug nicht möglich
(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1. steuerfreie Umsätze;
2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Arzt nicht
Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips —> Umsatzsteuerniveau des Bestimmungslands
Merkmale vorsteuerabzufähige Rechnung
Es müssen alle zehn in § 14 Abs. 4 normierten Merkmale kumulativ vorliegen, damit ein Vorsteuerabzug möglich ist
Rechnungen können gundsätzlich berichtigt werden (siehe hierzu auch Abschnitt 14.11 UStAE)
Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen
4.3 Besteuerungsverfahren
Die Umsatzsteuerzahllast muss der Unternehmer bereits während des laufenden Kalenderjahres in regelmäßigen Abständen im Rahmen der sogenannten Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt per ELSTER mitteilen.
Papierform in Ausnahmefällen
Voranmeldungszeitraum ist abhängig von der – gesamten – Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres.
• Gemäß § 18 Abs. 2 UStG ist das Kalendervierteljahr der Regelbesteuerungszeitraum.
• Übersteigt die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr die Betragsgrenze von 7.500 €, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben.
• Bei einer Vorjahressteuer von nicht mehr als 1.000 € kann das Finanzamt von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreien (§ 18 Abs. 2 UStG)
bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres/-monats für das vorangegangene Quartal/den vorangegangenen Monat abzugeben (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Umsatzsteuervorauszahlungen werden zum gleichen Termin fällig (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG).
Existenzgründer
Existenzgründer haben im Jahr der Existenzgründung und im darauffolgenden Jahr jeweils monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung per ELSTER an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG).
2021 bis 2026 jedoch richtet sich gem. § 18 Abs. 1 S. 6 UStG in einer Erprobungsphase die Regelmäßigkeit der Abgabe nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt, auch in Neugründungsfällen kann es demnach zu einer
quartalsweisen Abgabepflicht kommen.
Dauerfristverlängerung
Auf Antrag gewährt das Finanzamt dem Unternehmer eine sogenannte Dauerfristverlängerung von einem Monat
bei monatlicher Abgapflicht nur dann
wenn eine sogenannte Sondervorauszahlung in Höhe von 1 11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres angerechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Verspätungszuschläge
wenn Voranmeldung zu spät, dann
= Ermessensentscheidung
§ 152 AO
(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; […]
Säumniszuschläge
Für zu spät geleistete Zahlungen fallen Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO an:
erst ab 3 Tagen
Keine Ermessenentscheidung sondern Pficht
§ 240 AO
(1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist
für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent
des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist
auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. […]
Merke Kasten Säumnis und Verspätungszuschläge
Sowohl Verspätungs- als auch Säumniszuschläge stellen steuerliche Nebenleistungen dar, die dem Steuerpflichtigen dann auferlegt werden, wenn er seinen Verpflichtungen nicht beziehungsweise nicht fristgemäß nachkommt. Bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen haben die Finanzbehörden keine Ermessensentscheidung, sondern sind verpflichtet, diesen Zuschlag zu erheben. Bei der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen haben die Finanz- ämter hingegen ihr Ermessen, ob und in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag gegen den zur Abgabe verpflichteten Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund des steuerlichen Verhaltens des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit auszuüben. Hierbei kommt es dann insbesondere darauf an, ob beziehungsweise wie häufig ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet an die Finanzbehörden übermittelt hat. Bei der verspäteten Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung haben die Finanzbehörden demgegenüber grundsätzlich keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Entstehung der Umsatzsteuer
nach vereinbarten Entgelten, sogenannte Sollbesteuerung,
Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich
grundsätzlich für alle bilanzierenden Kaufleute.
vereinnahmten Entgelten, sogenannte Istbesteuerung,
entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung durch den Leistungsempfänger.
muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. In folgenden Fällen kann eine Genehmigung erfolgen:
§ 20 USTG
1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. […
Umsatzsteuerjahreserklärung
gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 UStG
für jedes Kalenderjahr
nach amtlichem Vordruck durch Datenfernübertragung (ELSTER) abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).
über die im ganzen Kalenderjahr angefallene Umsatzsteuertraglast – reduziert um die insgesamt abziehbare Vorsteuer
Die monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, auch Vorauszahlungssoll genannt, werden entsprechend berücksichtigt. Sofern im Kalenderjahr alle Voranmeldungen korrekt erstellt wurden, beträgt der Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag in der Jahreserklärung 0 €.
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