Buffl

Urheberrecht

EC
by Elena C.

Was gibt es für geschützte Werke?

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

  • Werke der Musik;

  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

    PERSÖNLICHE GEISTIGE SCHÖPFUNG

  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

„...Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke“

  • Plastische Gestaltungen, die einem Gebrauchszweck wie dem Begehen, Befahren oder Bewohnen dienen und dabei eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2UrhG darstellen

  • Anforderungen für den Urheberrechtsschutz an die Individualität bei Werken der Baukunst sind nicht erhöht anzusetzen

„...Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke

  • Skizzen

  • Konstruktionszeichnungen

  • Pläne (unabhängig von Planungstiefe)

  • Entwürfe müssen wahrnehmbare Gestaltung erfahren haben

    Entwürfe von Werken der Baukunst sind geschützt, falls darin bereits ein eigenschöpferischer Ausdruck und die individuelle Prägung des Werkes sind

    Architekt kann sich auf den Urheberrechtsschutz seines Entwurfes berufen, wenn das geplante Bauwerk gegenüber dem Entwurf in veränderter Form erstellt wurde

Welche Kriterien muss das Bauwerk erfüllen um das Urheberrecht zu haben?

„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“

  • Werk muss von einem Menschen geschaffen sein, der gestalterisch tätig wurde

  • Urheber muss subjektiv etwas Neues entstehen lassen

  • Urheber kann aus dem bekannten oder allgemeinen Formen- und Inhaltsschatz der Natur schöpfen

  • Keinen Urheberrechtsschutz genießen Werke, die durch die Natur geschaffen oder ausschließlich maschinell hergestellt wurden

  • Dem Werk muss eine Aussage / Botschaft innewohnen, die über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht („geistiger Gehalt“).

  • Diese Aussage / Botschaft muss sich aus dem Werk selbst (ohne zusätzliche Erläuterungen) ergeben.

  • Die ästhetische Wirkung einer Gestaltung, die einem Gebrauchszweck geschuldet ist, kann den geistigen Gehalt einer urheberrechtlich schutzfähigen Schöpfung nicht begründen.

  • Geistiger Gehalt kommt durch die Formgebung zum Ausdruck, welche die Sinne anregen oder auf das geschmackliche Empfinden einwirken soll.

  • Unerheblich ist, ob die Formgebung als positiv oder negativ, schön oder abstoßend, künstlerisch wertvoll oder wertlos empfunden wird.

  • Das Werk muss eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

  • Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt.

Author

Elena C.

Information

Last changed