Was ist ein Flächennutzungsplan?
§ 5 BauGB
vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde, der für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach,den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darstellt
stellt für Dritte keine Rechten oder Pflichten dar
Grundlage aus dem später der Bebauungsplan entwickelt wird
Nutzungen werden grob festgelegt von der Gemeinde
Entwicklungsgebot: Gemeinde hat Bebauungspläne aus Festsetzungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln (Zweistufigkeit der Bauleitplanung)
keine Satzung (hoheitliche Maßnahme eigener Art)
Was ist ein Bebauungsplan?
verbindlicher und parzellengenauer Bauleitplan der Gemeinde
regelt verbindlich die Art und Weise der möglichen Bebauung/Nutzung von Grundstücken (Satzung) = Gesetz
verschiedene Arten von Bebauungsplänen möglich
Baulinie: Bebauung auf dieser Linie mit allen Geschossen (Vor- oder Zurücktreten in geringem Ausmaß zulassungsfähig; bedarf besonderer städtebaulicher Rechtfertigung) > Auf die Baulinie muss gebaut werden
Baugrenze: Bebauung darf diese nicht überschreiten, kann aber dahinter zurückbleiben
Bebauungstiefe: rückwärtige (hintere) Baugrenze
Bauweisen
Art und Weise, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden (Einhaltung Grenzabstand oder nicht?)
Offene Bauweise: „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m“
Abstandsfläche 3m
Baugebiet:
Mischnutzungen
Dorfgebiete:
• Nutzungskatalog entspricht vielfältigen Erscheinungen dörflicher Nutzungsstrukturen
• Mischung von dörflichen Nutzungsstrukturen
50% Wohnen 50% nicht störendes Gewerbe
Dörfliche Wohngebiete:
• Strukturwandel im ländlichen Raum
• Ermöglichung von einvernehmlichem Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblicher Nutzung
Mischgebiet:
• Mischung von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben (2 Hauptnutzungen)
• Abzugrenzen von anderen Baugebieten mit Mischgebietscharakter (insb. verschiedenartige Störgrade je nach überwiegender Nutzungsart in Mischgebiet)
Urbane Gebiete:
• Mischung von Wohnen, nicht wesentlich störendes Gewerbe, soziale, kulturelle und andere Einrichtungen (3 Hauptnutzungen)
• Keine Gleichgewichtigkeit erforderlich
Kerngebiet:
• Vorwiegende Unterbringung von Handelsbetrieben, zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur
• Eigentlich gewerbliche Nutzung, Wohnen möglich
Nutzung Wohnen
Kleinsiedlungsgebiete:
• Wohnen in Verbindung mit landwirtschaftlich-gartenbaulicher Nutzung
• Locker bebautes Wohngebiet mit landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben
• Zweck: Ergänzung des Arbeitereinkommens (sozialpolitisch)
• Kaum noch relevant
Reine Wohngebiete:
• Schutz der Wohnruhe (größter Schutz vor Störungen im Vergleich zu anderen Wohngebietstypen)
• Daneben Kinderbetreuung + Betreuungs-, Pflegeeinrichtungen zulässig
Allgemeine Wohngebiete:
• Vorwiegend Wohnen (hohes Maß an Wohnruhe)
• Daneben breiter Fächer anderer Anlagen und Betriebe der öffentlichen und privaten Nahversorgung der Bevölkerung zulässig
Besondere Wohngebiete:
• Planerische Absichten der Gemeinde sind Festsetzungsvoraussetzung (Sicherung und Fortentwicklung bestehender Stadtquartiere)
• Vorwiegend Wohnen
• Zusätzlich auch Gewerbebetriebe, sonstige Anlagen, soweit mit besonderer Eigenart des Gebiets und dessen Wohnnutzung vereinbar
Gewerbe
Gewerbegebiet:
• Nicht erheblich belästigend Gewerbebetriebe (idR produzierendes und verarbeitendes Gewerbe und Handwerk, Dienstleistungsbetriebe)
• Geringerer Störgrad als bei Industriegebieten
• Keine allgemeine Wohnnutzung
Industriegebiet:
• Gewerbebetriebe, und zwar vorwiegend solche, die in anderen Baugebieten unzulässig sind
• Höherer zulässiger Störgrad als im Gewerbegebiet
Sondergebiete
Sondergebiete die der Erholung dienen:
• Anlagen und Einrichtungen für Erholungsuchende
• Insb. Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete
• Kein reguläres (dauerhaftes) Wohnen zulässig
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB (kein Bebauungsplan)
• Vorhaben liegt innerhalb „der im Zusammenhang bebauter Ortsteile“
▪ Bebauungszusammenhang: „so weit wie aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt“
▪ Ortsteil: „jeder Bebauungskomplex im Gemeindegebiet, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck organischer Siedlungsstruktur ist“
Splittersiedlung
Bewertung der tatsächlichen Bebauung
äußerste Grenze ist immer Gebietsgrenze der Gemeinde
• Vorhaben liegt innerhalb des Außenbereichs, aber es existiert eine Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB
Zulässigkeit von Vorhaben:
1. Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in Eigenart der näheren Umgebung ein
a. Eigenart der näheren Umgebung entspricht Baugebiet nach BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB?
b. allg. Grundsätze nach § 34 Abs. 1 BauGB
2. Erschließung gesichert
3. keine Beeinträchtigung gesunder Wohn, Arbeitsverhältnisse und des Ortsbilds
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