Demokratieprinzip und Verortung im Gesetz
Demokratie -> Herrschaft des Volks, Art. 20 I, II 1 GG
Was bedeutet Volk iSd. Art. 20 Abs. 2 GG?
Volk = deutsches Volk iSd. Art. 116 Abs. 1 GG.
Müssen sich die Länder ebenfalls an das Demokratieprinzip halten?
(+) -> Art. 28 I 1 GG => den Grundsätzen de (…) demokratischen Rechtsstaats (…) entsprechen.
Kann das Demokratieprinzip abgeschafft werden?
(-) -> Demokratieprinzip schlägt sich in Art. 20 I, II 1 GG nieder => Art. 20 GG unterliegt dem Ewigkeitsgrundsatz aus Art. 79 Abs. 3 GG; d.h. Änderungen sind unzulässig.
Welche prinzipimmanenten Vorgaben des Demokratieprinzip ergeben sich aus Art. 20 Abs. I, II GG?
(1) Ununterbrochene Legitimationskette
(2) Mehrheitsprinzip
(3) Minderheitsschutz (Oppositionsrechte)
Erfordernis einer ununterbrochenen Legitimationskette
Generell bedarf jedes staatliche Handeln mit Entscheidungscharakter der demokratischen Legitimation.
(1) Persönliche Legitimation: Eine hoheitliche Entscheidung ist persönlich legitimiert, wenn sich die Bestellung des Entscheidenden durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Volk zurückführen lässt.
Bsp.:
-> Kanzler, mittelbar demokratisch legitimiert, indem er vom Bundestag gewählt wird und dieser wiederum vom Volk.
-> BPräsident; Ernennung auf Vorschlag des Kanzlers.
Problem: Staat überträgt Kompetenz zur Wahrnehmung einzelnder hoheitlicher Aufgaben auf Private.
Lösung:
Staat muss Herr der Maßnahme bleiben (Führt z.B. die den Bürger belastende Handlung selbst aus) oder
Modifikation des Demokratieprinzips, wo es für die Erfüllung der Sachaufgabe unabdingbar ist:
Prüfungsämter
Kartellbehörde
Bundesbank
(2) Sachliche Legitimation: Eine sachliche-inhaltliche Legitimation muss ebenfalls auf das Volk zurückzuführen sein. Diese ergibt sich aus der Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung.
Ausprägung des Demokratieprinzips - Wahlen und Abstimmungen
Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG ermöglicht die demokratische Willensbildung durch Wahlen und Abstimmungen.
Wahlen -> Personalentscheidungen
Abstimmungen -> Sachentscheidungen
Wo sind die Wahlgrundsätze verortet und gelten diese auf für die Länder?
Art. 38 Abs. 1 GG
allgemein
unmittelbar
frei
gleich
und geheim
BVerfG führte den sechsten Wahlgrundsatz und zwar die Öffentlichkeit der Wahl ein.
Art. 38 Abs. 1 GG gilt nicht für die Länder, da Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG lex specialis gegenüber Art. 38 Abs. 1 GG ist.
Achtung: Das Wahlsystem selbst und die konkrete Ausformung sind nicht Bestandteil des GG. Diese finden durch Art. 38 Abs. 3 GG ihre Regelung in Bundesgesetzen -> BWG, BWahlO.
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Allgemeinheit
Art. 38 Abs. 1 GG “allgemein” = spezieller Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 3 GG.
-> Wahlrecht muss dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich jeder Wählen kann und jeder gewählt werden kann. Zweiteres garantiert die Möglichkeit eines breiten politischen Angebots.
Klausur:
Die Wahl müsste allgemein sein, Art. 38 Abs. 1 GG. Allgemeinheit bedeutet Gleichheit beim Zugang zur Wahl. Umfasst wird das aktive (=wählen) und passive (=sich wählen lassen) Wahlrecht. Der Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts ist demnach grundsätzlich verfassungswidrig.
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Allgemeinheit - Ausnahmen?
Gleichheitserfordernis gilt nicht grenzenlos. Besondere zwingende Gründe können Ausnahmen herbeiführen:
Altersgründe -> Art. 38 Abs. 2 GG
Verlust des Rechts auf Wählen-lassen n. § 45 Abs. 1 StGB oder § 13 Nr. 2 StGB
Auslandsdeutsche, wenn die Verbindung zu Deutschlnd faktisch gelöst ist, vgl. § 12 BWahlG
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Allgemeinheit - Ausschluss eines Ausländers vom Wahlrecht = ein Verstoß gegen die Allgemeinheit der Wahl?
Fraglich ist, ob lediglich deutsche Staatsbürger oder auch Ausländer Zugang zu den Wahlen gewährt werden muss.
Ansicht (1)
Für einen Wahlzugang der Ausländer spricht der Grundsatz der Freiheit der Wahl, welches dem Staatsstrukturprinzip der Demokratie entspringt. Demnach muss für jedermann Gleichheit beim Zugang zur Wahl bestehen.
Ansicht (2)
Demgegenüber steht die Auffassung, dass nur deutsche Staatsbürger Zugang zur Wahl haben dürfen. Grund hierfür ist, dass Art. 20 Abs. 1 GG vom Volk spricht. Das GG versteht unter dem Volk die Staatsangehörigen. Staatsangehöriger iSd. GG ist nach dessen Präambel und dem Art. 116 GG jeder deutsche Staatsbürger. Eine Zugang für Ausländer zum Wahlrecht wäre demnach nur durch eine Verfassungsänderung denkbar. Diesem Vorgehen würde jedoch die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III GG entgegenstehen.
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Unmitttelbarkeit
Unmittelbarkeit der Wahl zieht nicht per sé die Unzulässigkeit der mittelbaren Wahl nach sich.
-> Wähler muss vor dem Wahlakt erkennen können, wer sich um ein Mandat bewirbt und wie sich seine Stimmgabe darauf auswirkt.
Die Wahl müsste unmittelbar sein, Art. 38 Abs. 1 GG. Unmittelbar meint, dass zwischen dem aktiven Wahlakt und der passiven Wahl kein weiterer Willensakt liegt.
§ 1 Abs. 2 BWG -> Parteien stellen Landeslisten der wählbaren Personen => kein Verstoß gg. Unmittelbarkeit, da die Liste sich nicht zwischen Stimmabgabe und Wahlergebis stellt.
Ausschluss von Wahlmännern (vgl. USA)
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Freiheit (Freie Wahl)
Die Wahl müsste frei sein, Art. 38 Abs. 1 GG.
Inhalt der Wahlfreiheit:
Wahlentscheidung muss frei von Druck und Zwang sein.
-> Keine Wahlwerbung zur Unzeit.
Das Wahlvorschlagsrecht gilt für alle.
-> Kein Parteimonopol; jede Einzelperson kann sich auch ohne Partei zur Wahl stellen.
Wahlrecht muss für ein breites politisches Angebot Sorge tragen.
Wahlfreiheit wird nicht durch Parteiwerbung o.ä. beeinflusst; Es muss vielmehr eine ernstliche Beeinträchtigung vorliegen.
Besteht ein Wahlzwang bzw. könnte ein solcher in DE durch Gesetz oder Verfassungsänderung?
(1) Nein, es besteht kein Wahlzwang. Die Freiheit der Wahl umfasst ebenfalls die negative Wahlentscheidung. D.h. dem Bürger steht das Recht zu, sich für keines der Wahlangebote zu entscheiden.
(2) Wahlzwang durch Gesetz
Müsste Verfassungskonform sein. Art. 38 Abs. 1 (Freiheit) könnte dem entgegenstehen, da die freie Wahl auch die negative Wahlentscheidung umfässt. Sofernd die Wahlpflicht lediglich den Gang zur Wahlurne umfässt und die Abgabe eines unausgefüllten Zettels zulässt, könnte man von einer Vereinbarkeit ausgehen. Müsste eine Stimmen zwingend abgeben werden, liegt ein Verstoß gg. Art. 38 Abs. 1 GG vor.
(3) Wahlzwag durch Verfassungsänderung
Aufgrund dessen, dass die freie Wahl ein Ausfluss des Demokratieprinzips aus Art. 20 GG ist, darf die Änderung nicht gegen das Demokratieprinzip verstoßen, Art. 79 Abs. 3 GG. Sofern also nur der Zwang zur Wahlurne durch Verfassungsänderung verpflichtend ist, kann eine Vereinbarkeit mit dem GG möglich sein.
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Geheim
Die Wahl müsste geheim sein, Art. 38 Abs. 1 GG.
Geheim bedeutet, dass die Stimmabgabe niemanden, außer dem Wähler selbst, bekannt wird. Es sei denn, der Wähler wünscht die Veröffentlichung.
Stimmabgabe muss verdeckt und ohne Druck erfolgen können.
Die Wahlentscheidung des Einzelnen darf nicht ohne weiteres nachverfolgbar sein.
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Öffentlichkeit
Relevanz bei Wahlcomputern o.ä.; Ausgedrucktes Protokoll z.B. ausreichend.
Wird vom BVerfG aus Art. 38 Abs. 1, 20 Abs 1, 2 GG abgeleitet. Die Wahl ist öffentlich, wenn der Wählende die wesentlichen Schritte seiner Wahlhandlung und der Ergebnismitteilung ohne besondere Vorkenntnise zuverlässig nachprüfen kann.
Demokratieprinzip - Wahlgrundsätze - Gleichheit
Gleichheit der Wahl bedeutet Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise. Sie verbietet eine Differenzierung des Stimmgewichts.
Anwendungsfall des Allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und somit jedem Grundrechtsträger garantiert.
-> jede Stimme muss unabhängig vom Wähler den selben Wert haben.
P: Gleichheit der Stimmen kann je nach Wahlsystem variieren.
Verhältniswahlen:
Stimmen müssen
(1) gleichen Zählwert (Input) und
(2) grundsätzlich den gleichen Erfolgswert (Output) haben.
Einschränkung durch Sperrklausel, etc. möglich.
Mehreheitswahlen:
Stimmen müssen nur gleichen Zählwert haben.
Stimmen der unterlegenen Bewerber fallen unter den Tisch, weshalb der Ouput nicht zu berücksichtigen ist.
Welche relevanten Wahlverfahren gibt es und welches wird im Bundestag durchgeführt?
Bundestagswahl: Personalisierte Verhältniswahl
Ist die Mehrheitswahl mit dem Prinzip der Gleichheit der Wahl vereinbar?
Mehrheitswahl: Jede Stimme hat denselben Input, d.h. jede Stimme fließt gleichermaßen in die Berechnung des Wahlergebnisses mit ein. Dies entspricht dem Gleichheitsgrundsatz.
Problem: Ein Output, also ein Erfolgswert der Stimme ieS besteht nicht, denn jede Stimme der unterlegenenen Bewerber wirkt nicht fort.
Derzeitige Lösung: Das Erfordernis der Erfolgswertgleichheit ist unter folgendem Gesichtspunkt zu vernachlässigen -> Eine Mehrheitswahl hat den Vorteil, meist stabile Regierungen zu bilden und auf diese Weise iSd. Demokratieprinzips die Fähigkeit zur politischen Entscheidung zu verbessern.
Abweichungen von der Gleichheit der Wahl - Sperrklausel des BWG
Nach der sog. 5%-Sperrklausel erhalten Parteien, auf die nicht mindestens 5% der Zweitstimmen entfallen, keine Sitze.
-> Einschränkung des Erfolgswerts einer Stimme.
Nach BVerfG und der hM ist eine Abweichung der Erfolgswertgleichheit aus wichtigen Gründen möglich.
Hier -> Sperklausel soll eine Parteizersplitterung verhindern und die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments sicherstellen.
Abweichungen von der Gleichheit der Wahl - Sperklausel des BWG - Ausnahme zur Sperrklausel
(1) Sperklausel gilt nicht bei nationalen Minderheiten, § 6 Abs. 3 S. 2 BWG.
(2) Grundmandatsklausel, § 6 Abs. 3 S. 1 Var. 2 BWG: Erringt die Partei zwar weniger als 5% der Zweitstimmen, aber bundesweit mindestens drei Direktmandate, so bleibt die Sperrklausel deaktiviert.
Politische Parteien - Allgemeines - Grundrechtsfähigkeit
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 1, 2 S. 1) -> Ausübung der Staatsgewalt u.a. durch Wahlen (Art. 20 Abs. 2 S. 2) -> Wahlen = Mittel zur Willensbildung -> Parteien wirken bei Willensbildung mit (Art. 21 Abs. 1 S. 1) -> Partei = Instrument der politischen Willensbildung des Volkes.
Rechte:
Grundrechtsfähigkeit
(+) -> Parteien sind als gesellschaftliche Gruppierung grundsätzlich grundrechtsfähig.
Insb.:
Freiheit, eine Partei gründen zu können, Art. 21 Abs. 1 GG iVm. 9 Abs. 1 GG.
Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 Abs. 1 GG iVm. 3 Abs. 1 GG
Politische Parteien - Prüfung des Vorliegens der Parteieigenschaft
Der Feststellung der Parteieigenschaft kommt im Rahmen der Prüfung relevanz zu, ob die Partei Träger eines konkreten Rechts oder einer Pflicht ist.
Klausur -> Prüfung Parteieigenschaft, sofern eines der Parteimerkmale fraglich ist.
Zu prüfen ist ob XY eine politische Partei ist und somit … .
Def.-> § 2 Abs. 1 PartG (Gesetz enthält alle Vs.):
(1) Vereinigung nat. Personen in DE, deren Mehrheit aus Deutschen besteht (-> Wichtig wegen Recht zur Wahlteilnahme aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG).
(2) Ziel der Vereinigung: Einflussnahme auf die politische Willensbildung durch Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen (Umkehrschluss -> Vereinigungen welche nur bei Komunal- oder Europwahlen tätig werden sind keine Parteien iSd. GG).
§ 2 Abs. 2 PartG -> Rechtsstellung als Partei geht verloren, sofern diese binnen der letzten sechs Jahre nicht mit eigenen Wahlvorschlägen angetreten ist.
(3) Vereinigung lässt nach ihrem Gesamtbild die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung erkennen.
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - Innere Ordnung
Parteien stellen ein Element der demokratischen Willensbildung dar, weshalb ihre Struktur ebenfalls demokratisch organisiert sein muss, Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG und §§ 6 ff. PartG.
D.h.:
Personal- und Sachentscheidungen müssen auf den Willen der Mitglieder zurückzuführen sein.
Mehrheitsprinzip muss Anwendung finden
-> Anforderungskatalog in §§ 6 ff. PartG
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - Finanzierung
Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG. -> Parteien sind dazu verplfichtet, über die Herkunft ihrer finanziellen Mittel und ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abzulegen.
Konkretisierung des Transparenzgebots in §§ 23 ff. PartG
Verfall des Zuwendungsanteils n. § 19 a Abs. 3 S. 3 PartG, sofern die Partei den Antrag nicht fristgerecht einreicht.
§ 19 Abs. 1 S. 1 PartG -> Einreichung bis zum 30. Sep. des Anspruchsjahres.
Art. 21 Abs. 3 GG -> Indirekte Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit staatlicher Finanzierung der Parteien.
Aber: Art. 21 Abs. 3 GG normiert keine Verpflichtung des Staates zur Finanzierung.
Maaßstab der Finanzierung stellen §§ 18 ff. PartG
Vs. für eine Parteifinanzierung n. §§ 18 ff. müssen nur bei einer Wahl vorliegen.
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - Finanzierung - welche Zwei Arten gibt es?
Zwei Möglichkeiten der Parteifinanzierung:
Unmittelbare: Zuweisung finanzieller Mittel aus dem Bundeshaushalt durch den Staat.
Mittelbare: steuerliche Begünstigung von Beitragsleistungen oder privater Spenden an Parteien (mittelbar, da der Staat die Gelder nicht tatsächlich zuweist, aber zu Gunsten der Partei auf Steuereinnahmen verzichtet).
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - Finanzierung - Unmittelbare
§ 18 Abs. 1 S. 1 PartG -> Partei erhält auf Grundlage ihres Wahlerfolgs eine Teilfinanzierung aus dem Bundeshaushalt, um der ihr nach dem GG obliegenden Tätigkeit nachzugehen.
Weitere Ausformungen in § 18 PartG.
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - (Chancen-)Gleichheit
Ein strikt formalisierter Gleichheitsgrundsatz leitet sich aus Art. 21 Abs. 1 iVm. 3 Abs. 1 GG ab -> Rechtsfolge: alle Parteien müssen gleichbehandelt werden.
-> Strikt formailsiert meint, dass grundsätzlich keine Ausnahmen bestehen.
Achtung: Gesetzgeber ist nicht zum Ausgleich der Wettbewerbschancen verpflichtet, sofern sich diese aus tatsächlichen Verhältnissen ergeben.
Ungleichbehandlung
durch ein Staatsorgan (Gesetzgeber, Bundespräsident, oder Bundesregierung) -> Organstreitverfahren => BVerfG hat der Partei die Parteifähigkeit zugesprochen, sofern derren Stellung aus Art. 21 G betroffen ist und demnach ein anderer Beteiligter, welcher durch dieses GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
durch Rundfunk, kommunale Gebietskörperschaft oder staatl. behörde -> Verfassungsbeschwerde, da Antragsgegner im Rahmen des Organstreits keine Parteifähigkeit haben.
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - (Chancen-)Gleichheit - Ausformung durch PartG
Indirekter Grundsatz aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG:
Staat oder Träger öffentlicher Gewalt sind nicht von Verfassungs wegen zur Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen oder zur Gewährung von Leistungen verpflichtet (-> Es sei denn, anderen Parteien wird dies gewährt; dann greift Gleichbehandlungsgrundsatz).
-> würde es bei diesem Grundsatz bleiben, wäre dem Gleichheitsgrundsatz genügegetan; es bedürfte keiner weiteren Ausarbeitung.
Aber: § 21 Abs. 5 GG ermöglicht dem Gesetzgeber die weitere Ausgestaltung. Von dieser Möglichkeit wurde im ParteiG Gebrauch gemacht.
§ 5 Abs. 1 S. 2 PartG -> Abstufung der Gewährung -> Abstufung findet in S. 3 - 5 seine Schranken.
Politische Parteien - Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) - (Chancen-)Gleichheit - Äußerungen staatlicher Organe
Die Pflicht der Staatsorgane zur parteipolitischen Neutralität ist eine der Vs. einer freien politischen Willensbildung der Bürger (zu jedem Zeitpunkt).
Die Einflussnahme auf den parteipolitischen Wettbewerb ist von der allgemeinen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit abzugrenzen. Das BVerfG hat diese Grenzen nachstehend, differenziert zwischen den Organen, dargestellt:
Bundespräsident
-> weit gefasster Gestaltungsspielraum: Unzulässig sind lediglich öffentliche Hanldung, durch welche er seine Integrationsfunktion evident vernachläsigt oder willkürlich Partei ergreift.
Bundesregierung
-> engere Grenzen, da diese unmittelbar in den politischen Prozess eingebunden sind. Unzulässige Beteiligung liegt idR vor, wenn diese ihre Autorität oder Ressourcen nutzt, welche der Regierungsperson gerade nur aufgrund ihres Amtes zustehen.
-> Es ist immer im Einzelfall zu klären, ob die Kanzlerin oder Minister im fraglichen Moment als Regierungsmitglied oder als Parteiangehörige handelt.
Zu prüfen ist, ob Partei XY durch die Äußerung des staatlichen Organs AB ungleich gegenüber anderen Parteien behandelt wurde und somit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 21 Abs. 1 iVm. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn ein staatliches Organ in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit, sich ezielt für oder gegen bestimmte politische Parteien oder einzelne politische Wettbewerber ausspricht.
Politische Parteien - Verbot wegen Verfassungswidrigkeit
Verfassungswidrig ist eine Partei sofern sie darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, Art. 21 Abs. 2 GG.
freiheitlich demokratische Grundordnung:
Def.: BVerfGE, 2, 1 (12 f.)
Bundesstaatlichkeit:
Ist nicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuzurechnen, sondern entspringt Art. 21 Abs. 2 selbst.
Verbotsverfahren richtet sich n. §§ 43 ff. BVerfGG.
Politische Parteien - kann ein Einzelner aus der Partei ausgeschlossen werden?
Zu prüfen ist, ob ein Parteiausschluss des XY rechtswirksam ist. Die Rechtmäßigkeit eines Parteiausschlusses richtet sich nach § 10 Abs. 4, 5 PartG.
Voraussgesetzt wird:
(1) ein vorsätzlicher Satzungsverstoß oder
(2) ein erheblicher Verstoß gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und
(3) ein dadurch entstandener schwerer Schaden für die Partei
( (4) Eine Entscheidung des Schiedsgericht darüber )
Erläuterungen:
Grundsätze = fundamentale Wertevorstellungen der Partei und progammatische Kernaussagen
Ordnung = Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten der einzelnen Parteimitglieder, deren Beachtung als unerlässliche Vs. eines geordneten inneren Parteilebens anzusehen ist. (Loyalität, Geschlossenheit nach Außen, Fairness,…)
erheblicher Verstoß ist gegeben, wenn die weitere Mitgliedschaft des Betroffenen für die anderen Mitglieder nichtmehr zuzumuten ist. (Bsplsw., wenn das Verhalten ein produktives Arbeiten innerhalb der Partei erheblich erschwert, etc.)
Ein schwerer Schaden ist anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Mitglieds eine schwere Beeinträchtigung der politischen Stellung der Partei vorliegt oder droht. (Verminderung der Wahlchancen, etc.)
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