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§ 2 I 1,2
§ 2 II Nr. 1, 3 und 17
Nennen Sie Drittschutzregeln im MStV!
Leichte Auffindbarkeit von privaten Angeboten sowei private Telemedien
Was besagt die Inkompatibilitätsvorschrift?
Es bedarf einer Zulassung §53
Was sind die Unterschiede zwischen einer Veranstaltergemeinschaft und einer Betriebsgesellschaft?
Veranstaltergemeinschaft §§62 ff. LMG NRW
= Vereinigung von Rundfunkveranstaltern, die gemeinsam ein Programm veranstalten. z.B. ARD
=> gemeinwohlorientiert
nichtwirtschaftlicher Verein
pluralistisch zusammengesetzt
Zulassungsnehmer und Programmveranstalter
Allein verantwortlich für das Programm
Arbeitgeber der Redakteure
Betriebsgesellschaft §59
= Gesellschaft, die von einem oder mehreren Rundfunkveranstaltern gegründet wird, um gemeinsam die technischen Einrichtungen für die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu betreiben. z.B. WDR mediagroup GmbH
=> gewinnorientiert
Vorrangiger Zugang für Lokalpresse
Beschaffung der Technik
Sicherstellung der Finanzierung
Presseschutz
Kein gleicher inhaltlicher Standard wie bei öff.-rechtl. Rundfunk erforderlich, soweit Grundversorgung, Angebots- und Anbietervielfalt durch duale Rundfunkordnung gewährleistet ist.
Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme § 52 I MStV
Keine Zulassungspflicht für:
Bagatellrundfunk § 54 I MStV
Hörfunk im Internet § 54 III MStV
Telemedien, § 17 MStV
Grundsätze des Zulassungsverfahrens
bundesweiter Rundfunk § 55
Landesweiter Rundfunk: §§ 5 ff. LMG NRW
=> Sind dafür da, dass die Rundfunkanstalten, ihre Aufgabe erfüllen
Programmgrundsätze §51 => waren ursprünglich nur für den ÖR
Großereignisse und Kurzberichterstattung §§13, 14
Europäische Werke und Sendezeit für Dritte §15
Verbot Politische Werbung und Wahlwerbung §8 IX => §68 bleibt unberührt
=> Inkompatibilitätsregeln §53
=> Konzentrationsrecht
(P) müssen einzelne Sendungen unmittelbar aufeinander folgen oder reicht Ausstrahlung einer Sendung pro Woche aus?
Arg. (-) unmittelbare Abfolge (insb. VG Berlin):
=> ausreichend, wenn inhaltliche und zeitliche Abfolge weiterer Sendungen erkennbar beabsichtigt ist
Bei zwei wöchentlich ausgestrahlten Formaten = zeitlich klare Struktur, also Sendeplan (+)
Auch bei werktäglich anlassbezogen ausgestrahlten Format = Sendeplan (+), Arg.: Planung, jeweils bestimmten tagesaktuellen Anlass zum Gegenstand der Sendung zu machen, reicht für Bestimmung inhaltlicher Abfolge der Einzelformate durch den Anbieter aus (fixe Sendezeit nichterforderlich)
Vorliegend: Durch thematische Vorgaben für jedes der Formate ist ein vom Anbieter vorgegebener roter Faden i.S.e. strukturierten Ablaufs von Inhalten klar erkennbar: Sendeplan also (+)
Arg. (+) unmittelbare Abfolge:
Nur planvolle Festlegung kontinuierlich aufeinanderfolgender Inhalte löst besonderes Regulierungsbedürfnis der Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft aus, die den Rundfunk auszeichnet; dies entspricht auch klassischem Bild des Rundfunks, das Gesetzgeber vor Augen hatte
Würde eine durch teilweise erhebliche Zeitintervalle unterbrochene Folge von Inhalten als „Abfolge“ ausreichen, nur weil sie vom selben Veranstalter stammen und vielleicht sogar ähnlich aufgemacht sind, wäre Erfordernis der „zeitlichen Abfolge“ bedeutungslos: Merkmal des Sendeplans wäre dann darauf reduziert, dass Nutzer auf die Festlegung der Ausstrahlungszeiten keinen Einfluss hat
= Macht, durch massenmediale Verbreitung von Meinung und Tatsachen die Meinungsbildung der Rezipienten zu beeinflussen.
Vorherrschend => wenn sie in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung hat
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