Was versteht man unter einem Mangel nach VOB?
Wie werden Mängel nach VOB unterschieden?
Nichterfüllung einer Anforderung in Bezug auf einen beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch
Leistung ist mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Mängel während der Ausführung, d.h. vor der Abnahme bzw. bei der Abnahme
->Beweispflicht beim AN
Mängel nach der Abnahme in der Zeit der Verjährungsfrist
-> Beweispflicht beim AG (Beweislastumkehrung mit Abnahme)
Wie wird mit Mängeln umgegangen? Beschreiben Sie den Ablauf einer Mängelbeseitigung.
Mängelanzeige durch BÜ mit
Aufforderung zur Mängelbeseitigung
Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung
Anzeige der Mängelbeseitigung durch AN
Kontrolle der Mängelbeseitigung durch Bauüberwachung
Im Fall der Nichtbeseitigung
Nachfristsetzung
Kündigung (nach erfolglosem Ablauf)
Wie lassen sich Mängel differenzieren?
nach ihrer Art z.B. technische, funktionale, optische bzw. Sicherheitsmängel
nach dem Zeitpunkt ihres Auftretens z.B. vor oder nach der Abnahme
nach ihrer Entstehung z.B. Planungs- Bauüberwachungs- oder Ausführungsmängel
nach ihrer Schwere z.B. unwesentliche oder wesentliche Mängel
Nennen Sie Arten von Mängeln und ihre Konsequenzen.
Technische Mängel -> Beseitigungspflicht
Funktionale Mängel -> Beseitigungspflicht ggf. Rücktrittsrecht vom Vertrag (Wandlung)
Optische Mängel -> Minderung (Abzug von Rechnung des AN), wenn Beseitigungsaufwand unangemessen hoch
Sicherheitsmängel -> Beseitigungspflicht, keine Abwägung
Wie sind die Verjährungsfristen für Mängelansprüche?
Nach VOB/B (soweit nichts anderes vereinbart)
4 Jahre für Bauwerke
2 Jahre für andere Werke
Nach BGB
5 Jahre für Bauwerke
2 Jahre für sonstige Arbeiten
Nach weiteren Vorschriften, zB. ZTV Asphalt
Beschreiben Sie die Verfolgung der Verjährungsfristen.
Nachverfolgung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche obliegt der BÜ
Planer haften dafür, dass die Fristen nicht ohne abschließende Kontrolle verstreichen
Planer führen fristenbuch zur Überwachung der Fristen
Planer führen vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Begehung zur Feststellung von Mängeln durch und Zeigen ggf. nochmals Mängel an
Die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist ist eine besondere Leistung
Differenzieren Sie Mängel nach ihrer Entstehung.
Ausführungsmangel
Fehler des Ausführenden, zB. Nichtbeachtung von Vorgaben in Plänen bzw. LV, sowie technischen Regelwerken
Ausführender hat Mängel auf eigene Kosten zu beheben, sonst kann AG diese durch Dritte beseitigen lassen
Äußert der Ausführende keine Bedenken gegen fehlerhafte Planung, wird Planungsfehler auch zum Ausführungsmangel
Mangel in der Objektüberwachung
BÜ trägt bei Nicht-Erkennung von Planungsfehlern und Ausführungsmängeln die Verantwortung und die Kosten der Beseitigung
Planungsfehler, -mangel
zB. Nichtbeachtung von technischen Regelwerken
Planende trägt Kosten der Mangelbeseitigung (bzw. dessen Haftpflichtversicherung)
->Mangel wird gerichtlich festgestellt und ggf. mit Quoten auf die Beteiligten verteilt (häufig auch Mängel in der Bauüberwachung, Planungsmängel aus Ausführungs- und Bauüberwachungsmängel)
->Planer können zweifach in Verantwortung für Mängel gezogen werden: für Planung und Objektüberwachung
Mängelverantwortung: Unterscheiden Sie Fragen über Mängel im Rechtsstreit.
Rechtsfragen (Entscheidung im Gericht)
Tatsachenfragen (Entsch. mit Gutachten)
Mangel = Rechtsbegriff
SV stellt den Verstoß gegen eine Regel fest
Fragen nach Schuld, Haftung und Verantwortung
Gutachter ordnet Regelverstöße einem Verursacher zu
Entscheidung über Minderung, Zumutbarkeit
Gutachter ermittelt Kosten, Werte, Aufwendungen
Pflichten zB. Hinweispflichten
Gutachter leg den Umfang des möglichen und notwendigen Wissens fest
Frage nach Verhältnismäßigkeit
Gutachter befinden nicht über die Verhältnismäßigkeit von geforderter Mängelbeseitigung
Erklären Sie den Begriff „Verdeckte Mängel“. Was geschieht i.V.m. einer Arglist?
Bei der Abnahme schwer zu erkennen (zB. Unzureichende Verdichtung des Untergrundes/der Auffüllung)
Zu vermeiden, bzw. schon in der Bauzeit aufzudecken durch entsprechende Kontrolle
Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel-Ansprüche im Falle von arglistigem Verschweigen (schwer nachzuweisen, zB. Bauschutt wird in Bauraumverfüllung vergraben und damit die Standfestigkeit der Auffüllung verringert)
Was sind wesentliche bzw. unwesentliche Mängel?
Wesentliche Mängel:
Können zur Ablehnung der Abnahme führen
Einstufung hängt von der Einzelfallbeurteilung ab (kann subjektiv sein)
Höhe der Beseitigungskosten als Indiz (entscheidet allein noch nicht)
wenn die beabsichtigte Funktion des Werks nicht erreicht oder sicherheitsrelevante Aspekte nicht (genügend) beachtet sind
Unwesentliche Mängel:
können keine Verweigerung der Abnahme begründen
in Grenz- bzw. Streitfällen kann die Abnahme unter Vorbehalt gestellt werden
Werklohnzahlung kann erst mit der Mängelbeseitigung gerechtfertigt sein
Welche Mängelansprüche ergeben sich nach ZTV LA-StB 18?
Verjährungsfristen:
Oberbodenarbeiten: 3 Jahre (2 Jahre wenn mit Fertigstellungspflege abgenommen)
Sicherungsbauweisen: 2 Jahre
Ansaaten: keine
Pflanzungen: 2 Jahre
Pflegearbeiten: keine
Alle Bauteile und damit verbundene Leistungen: 2 Jahre
-> Mängelansprüche unabhängig von der Beauftragung/ Durchführung einer Entwicklungspflege.
-> Bei Beauftragung Entwicklungspflege fällt dem AG/LA der Nachweis der Mängelverantwortung des AN trotz Beweislastumkehr nach Abnahme leichter
-> Entwicklungspflege für die Dauer der Mängelansprüche ausschreiben und beauftragen!
Welche Mängelansprüche ergeben sich aus einer Pflanzung im Frühjahr 2024?
Welche Mängelansprüche ergeben sich aus einer Pflanzung im Herbst 2024?
Pflanzung Frühjahr 2024
Pflege bis Ende September 2024
Abnahme Anfang Oktober 2024
Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis Okt 2026
Gewährleistungsabnahme Oktober 2026
Pflanzung Herbst 2024
Pflege bis Ende September 2025
Abnahme Anfang Oktober 2025
Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis Oktober 2027
Gewährleistungsabnahme Oktober 2027
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