Was versteht man unter Abnahme?
Die Abnahme stellt eine Zäsur im Bauablauf dar.
Billigung der ordnungsgemäßen vertraglichen Leistungserfüllung des AN durch den AG bzw. körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung und deren Billigung als eine zumindest in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung
Ende des Leistungserfüllungsstadium, Beginn des Gewährleistungsstadium
Wann kommt es zum Vorbehalt bei der Abnahme?
durch bekannte oder verdeckte Mängel und Anspruch auf Vertragsstrafen
Vorbehalte werden regelmäßig angesprochen
im Einzelfall gibt es zusätzliche Vorbehalte wegen erkennbaren Mängeln auf deren Beseitigung zunächst verzichtet wird
Benennen und erläutern Sie die Rechtsfolgen der Abnahme.
Beginn der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche (BGB, VOB)
Ende der Schutzpflicht des AN
Übergang der Gefahrtragung auf den AG
Umkehr der Beweislast vom AN auf den AG
Mängel während der Ausführung, d.h. vor der Abnahme bzw. bei der Abnahme
->Beweispflicht beim AN
Mängel nach der Abnahme in der Zeit der Verjährungsfrist
-> Beweispflicht beim AG (Beweislastumkehrung mit Abnahme)
Fälligkeit der Schlusszahlung
Verlust des Mängelanspruchs für übersehene bzw. nicht vorbehaltene Mängel
Wegfall des Anspruchs auf Vertragsstrafe, falls nicht bei der Abnahme vorbehalten
Mögliche Arten der Erklärung des AG zur Abnahme sind:
Vorbehaltslose Abnahme
Abnahme unter Vorbehalt
Abnahmeverweigerung wegen z.B. wesentliche Mängel
Inwiefern bereitet sich die Bauüberwachung baufachlich auf die Abnahme vor?
Ladung zu gemeinsamer Begehung
Kontrolle der Leistung
Feststellung und Protokollierung von Mängeln
Abnahmeempfehlung an den AG
Überwachung Mängelbeseitigung
Was versteht man unter Fertigstellungspflege? Wo ist dies geregelt? Wann sind Pflanzen und Pflanzarbeiten abnahmefähig?
Leistungen zum Erreichen des abnahmefähigen Zustands
bei Pflanzen es das Erreichen des Anwuchserfolges
DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Pflanzarbeiten und Pflanzen
Abnahmefähig sind Gehölz- und Staudenpflanzungen,
wenn Sicherheit über den Anwuchserfolg besteht.
Durch einen Zustand, der bei anschließenden Pflegemaßnahmen nach DIN 18919 eine gesicherte Weiterentwicklung ermöglicht
Was ist bei der Abnahme und bei Mängelansprüchen bei Pflanzungen zu beachten?
Fertigstellungspflege gehört zur Bauleistung
Ohne Fertigstellungspflege ist Pflanzung nicht abnahmefähig
Fertigstellungspflege über eine ganze Vegetationsperiode ausschreiben
Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB 2 Jahre (wie BGB) beginnend mit der Abnahme
Beschreiben Sie die Durchführung der Abnahme nach ZTV LA-StB 18.
Abnahme nach Feststellen des Anwuchsergebnisses
Mängel der Pflanzen/ Pflanzarbeiten in Abnahmeniederschrift festzuhalten
Als Mängel gelten:
Alle nicht abnahmefähigen Hochstämme, Solitärgehölze, Gehölze in Einzelstellung, in Einzel- und Doppelreihen
Nicht abnahmefähige Pflanzen von mehr als 5 der Gesamtstückzahl bei Flächenpflanzungen
Nicht abnahmefähige Pflanzen von mehr als 25 auf einzelnen Teilflächen
Alle nicht abnahmefähigen Pflanzen sind zu ersetzen
Anzahl, Art, Größe und Beschaffenheit der Pflanzen sind in der Abnahmeniederschrift festzuhalten
Beschreiben sie die Verweigerung der Vegetationsabnahme nach ZTV LA-StB 18.
Wesentliche Mängel liegen vor, wenn die Ausfälle 25 nicht überschreiten, bei
Flächenpflanzungen
Pflanzungen von Solitärgehölzen und/oder Hochstämmen/Alleebäumen
Pflanzungen in Einzel-, Doppelreihen
Wesentliche Mängel liegen vor, wenn bei Pflanzungen mit Pflanzen von erheblich unterschiedlichem Wert zB. Solitärbäume mit Bodendeckern oder Hochstämme mit Sträuchern, jeweils mehr als 25 der die Anlage prägenden Pflanzen ausgefallen sind.
Wird die Abnahme verweigert, dann wird sie nicht vor Ablauf der Vegetationsperiode durchgeführt. Der AN hat für diese Zeit die für die gesamte Pflanzung vereinbarten Leistungen der Fertigstellungspflege auf seine Kosten zu erbringen. Die Entwicklungspflege verschiebt sich entsprechend.
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