5.1 Allgemeine Anmerkungen zur Einkommensteuer
5. GRUNDLAGEN DER EINKOMMENSTEUER
Eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staats
handelt sich um eine
• ... Gemeinschaftsteuer,
• Besitz- beziehungsweise Personensteuer,
• direkte Steuer,
• Ertragsteuer oder
• Steuerart mit hohem Aufkommen.
Gemeinschaftsteuer
steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu
Besitz- und Personensteuer
bezieht sich auf die Person des Steuerpflichtigen.
orientiert sich an den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und seiner Leistungsfähigkeit.
Direkte Steuer
Steuerschuldner und Steuerträger in einer Person vereint sind
Ertragsteuer
orientiert sich am Ertrag, der erwirtschaftet wurde
wird grundsätzlich in einem förmlichen Veranlagungsverfahren ermittelt.
Steuer mit hohem Aufkommen
dem Staat hohe Einnahmen garantiert
da die meisten Erwerbstätigen in Deutschland einer Tätigkeit in Form eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen
Persönliche Steuerpflicht
5.2 Persönliche und sachliche Steuerpflicht
Untescheidung in, …. damit der Umfang des zu besteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen festgelegt.
unbeschränkte Steuerpflicht
das gesamte Welteinkommen der Einkommensteuerpflicht unterliegt
beschränkter Steuerpflicht
nur das Inlandseinkommen der Steuer unterworfen.
Beschränkt steuerpflichtig
§ 1 Abs. 4 EStG fallenden Personen:
§ 1 ESTG
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG:
Jeder Mensch ist von Geburt an einkommensteuerpflichtig
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
wichtigsten Merkmale
Natürliche Personen
Inland
Wohnsitz
Gewöhnlicher Aufenthalt
Die wichtigsten Merkmale
keine Kapitalgesellschaften
nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, BGB-Gesellschaft)
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
einzelnen Gesellschaftern zugeordnet, = einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig
Personengesellschaften
auf die Ebene der Gesellschafter geschaut
Transparenzprinzip
die Gesellschaft wird für Zwecke der Einkommensteuer ausgeblendet
Inland ist das Land, in dem das entsprechende Steuergesetz gilt
(1) 2[…] der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort [...] beispielsweie Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die der Erzeugung erneuerbarer Energien dienen [...], und
2. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist gebunden an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt.
Wohnsitzes ist steuergesetzlich geregelt in § 8 AO:
§ 8 AO
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
unter einer Wohnung zu verstehen ist, findet sich ausführlich in AEAO zu § 8 AO.
„eine bescheidene Bleibe“ handelt, die „mit einfachsten Mitteln ausgestattet“ ist
dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Verfügung stehen. Eine regelmäßige tatsächliche Nutzung der Wohnung ist hingegen nicht erforderlich
nur vorübergehend und nicht länger als sechs Monate beizubehalten, begründet dort keinen Wohnsitz.
Die Nutzung der Wohnung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte beziehungsweise unregelmäß
Achtung mal in AEAO gucken ob das untere nicht alles so drinne steht
gewöhnlichen Aufenthaltsort definiert § 9 AO:
§ 9 AO
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließ- lich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
nach AEAO ??
Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat.
natürliche Person hat stets nie mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt
kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist dann als aufgegeben anzusehen, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben
Bemessungsgrundlage nach EStG
Sachliche Steuerpflicht
Die Bemessungsgrundlage = das zu versteuernde Einkommen (zvE)
MERKE
Einkünfte aus Land‐ und Forstwirtschaft (§ 13)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18)
+ Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21)
+ Sonstige Einkünfte (§ 22)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)
– Altersentlastungsbetrag (§24a)
– Entlastungsbetrag Alleinerziehender (§24b)
– Freibetrag für Land‐ und Forstwirte (§ 13 Abs. 3)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
– Verlustabzug (§ 10d)
– Sonderausgaben (§§ 10–10c)
– Außergewöhnliche Belastungen (§ 33–33b)
– Steuerbegünstigungen gemäß §§ 10e–10g
– Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
– Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 Abs. 6)
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
Berechnung der Einkommensteuer nach § 32a EStG
zvE wird mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert
persönliche Steuersatz,
abhängig von der Höhe des Einkommens
progressiv ausgestaltet
je höher desto höher
Berechnungsformel festgelegt vom Gesetzgeber
in fünf versch. Tarifzonen unterteilt
5 Zonen
Grundfreibetrag, auch steuerfreies Existenzminimum
keine Einkommensteuer.
1. Progessionszone
Übersteigt das zvE des Steuerpflichtigen den Grundfreibetrag um einen Euro, so wird dieser mit dem sogenannten Eingangssteuersatz von 14 % besteuert
jeder weitere Euro stärker besteuert als der vorherige
Progressionseffekt ist in der ersten Progressionszone größer als in der zweiten
2. Progressionszone.
Spitzensteuersatz
Einkommen jenseits der Progressionszonen
Plateau 42 %
jeder weitere Euro mit demselben Steuersatz zu versteuern
Reichensteuer
allerhöchsten Einkommen
3 % über dem Spitzensteuersatz, also bei 45 %
Zusammenveranlagung
Ehegatten die Zusammenveranlagung, so gilt für sie der Splittingtarif
umso günstiger, je weiter die Einkommen der Ehegatten auseinanderliegen.
§ 32A ESTG
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
Einkunftsarten
sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S. 1 EStG normiert sind:
§ 2 ESTG
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
Geteil in Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
drei Gewinneinkunftsarten nach § 2 Abs. 2 S. 1 EStG
Nr. 1: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG,
Nr. 2: Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG,
Nr. 3: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG.
(2) 1Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn […]
Die Gewinneinkunftsarten können nur Unternehmern zugeordnet werden
Zentrale Begriffe bei den Gewinneinkunftsarten sind
Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben
Legaldefinition von Betriebsausgaben lautet nach § 4 Abs. 4 EStG:
§ 4 ESTG
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Eine betriebliche oder berufliche Veranlassung liegt dann vor,
wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung/dem Betrieb des Steuerpflichtigen besteht
und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs getätigt werden,
wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind,
wenn sie also in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen.
Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus.
Betriebseinnahmen
ergeben sich vielmehr aus dem Umkehrschluss von § 4 Abs. 4 EStG, der eine Definition von Betriebsausgaben enthält
Überschusseinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 S. 1 EStG gibt es vier Überschusseinkunftsarten:
• Nr. 4: Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG,
• Nr. 5: Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG,
• Nr. 6: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG,
• Nr. 7: sonstige Einkünfte, wie beispielsweise Einkünfte aus Renten und Unterhaltszahlungen, gemäß § 22 EStG.
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten […].
Begriffe von entscheidender Relevanz.
Einnahmen und
Werbungskosten
Einnahmen
§ 8 Abs. 1 EStG
§ 8 ESTG
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen
§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG:
§ 9 ESTG
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. […]
alle Aufwendungen sind, die durch die auf die Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst sind.
Sonderfälle im Skript !!!!!!!!
5.3 Veranlagungsformen
Veranlagungsformen wird grob unterschieden zwischen:
• Einzelveranlagung und
• Zusammenveranlagung.
Einzelveranlagung
In der Regel wird jeder Steuerpflichtige nach § 25 EStG einzeln, also für sich allein zur Einkommensteuer veranlagt:
§ 25 ESTG
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt
Nach § 43 Abs. 5 EStG bedarf es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich keiner Veranlagung
§ 46 EStG ebenfalls aufgrund der Abgeltungswirkung keine Veranlagung, also keine Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung verbunden.
Ehegattenveranlagung
nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG, Möglichkeit der Zusammenveranlagung
§ 26 ESTG
(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2. sie nicht dauernd getrennt leben und
3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. […
Grund- und Splittingtarife
Grundtarif angewandt.
Grundtabelle für Alleinstehende.
Splittingtabelle für Verheiratete (§ 32a Abs. 5 EStG):
5) Bei Ehegatten, die […] zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer […] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens […] ergibt (Splitting-Verfahren)
für Ehegatten regelmäßig eine günstigere Besteuerung, da bei ihm die Wirkung der Steuerprogression abgemildert wird
zvEs von Ehegatten werden zunächst aufsummiert
ergebende Summe halbiert und auf Basis dieses halbierten Einkommens der Steuertarif ermittelt
Ermittlung der Steuerbelastung wird dann dieser Steuertarif mit der Summe der beiden zvEs multipliziert.
5.4 Gewinneinkunftsarten
drei Gewinneinkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 13 ESTG
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
§ 13 Abs. 3 EStG sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 900 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 1.800 € bei Verheirateten grundsätzlich unerheblich, falls der Gesamtbetrag der Einkünfte 30.700 € beziehungsweise 61.400 € nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im Rahmen dieser Freibeträge grundsätzlich nicht zur Besteuerung herangezogen werden.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15 ESTG
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. […]
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. […]
Der Begriff des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 S. 1 EStG definiert:
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. […]
drei negativen Merkmalen
„keine Land- und Forstwirtschaft“,
„keine freiberufliche Tätigkeit“ und
„keine sonstige selbstständige Tätigkeit“,
vier positiven Merkmale
Selbstständigkeit,
ist erfüllt wenn
Person weisungsungebunden und unabhängig von anderen Unternehmern tätig ist
auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig = Unternehmerrisiko
bei beteiligten Mitunternehmerrisiko
Nachhaltigkeit,
wenn es sich grundsätzlich nicht um ein einmaliges Agieren handel
Gewinnerzielungsabsicht,
Absicht erkennbar ist, Gewinne zu erzielen
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Unternehmer am Markt als Anbieter und Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen auftritt.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
§ 18 ESTG
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. […]
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitg
typisch Katalogberufe
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Ingenieure und Architekten.
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit
selbstständigen Tätigkeit das Unternehmen eng mit der Person des Unternehmers verknüpft ist, dessen Fachkenntnisse für den Betrieb des Unternehmens das Herzstück darstellen.
besondere, oft akademische Qualifikation notwendig.
5.5 Überschusseinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 4–7 EStG gibt es die vier Überschusseinkunftsarten:
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und
sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Werbungskosten ist in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Beispiele für Werbungskosten sind Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten
§ 9A ESTG
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
!!!!!!!!!!!! erläuterung dazu nochmal im SKRIPT 1!!!!!!!!
Bruttolöhne und -gehälter sowie alle Einnahmen in Geld beziehungsweise Geldeswert, also Sachbezüge, nach § 8 EStG, die dem Steuerpflichtigen aus einem aktiven oder ehemaligen Arbeitsverhältnis zufließen
BSP Sachwert = Firmenfahrzeug
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. […]
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
§ 19 EStG
Einnahmen weisungsgebundener, also nicht selbstständiger Personen ihren Werbungskosten gegenübergestellt werden
nach Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG.
Für die Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gilt:
Einnahmen nach § 8 EStG
– Werbungskosten gemäß § 9 EStG
= Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Für Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nur die einfache Entfernung steuerlich geltend gemacht werden, sogenannte Entfernungskilometer.
für Privatvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 EStG die Einnahmen grundsätzlich den Werbungskosten gegenübergestellt
Einnahmen zählen
Zinserträge, Dividenden und alle Wertzuwächse nach § 20 Abs. 1–3 EStG.
Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG allerdings Folgendes zu beachten:
§ 20 ESTG
(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro (ab 2023: 1.000 Euro) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer SparerPauschbetrag von 1 602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) gewährt.
– Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG
= Einkünfte aus Kapitalvermögen
Abgeltungsteuer § 32d EStG gillt nur für Privatvermögen
st mit diesen 25 % abgegolten. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr erklären
Betriebsvermögen
Werden jedoch Dividenden mittels Betriebsvermögen erzielt, sind diese nach dem Teileinkünfteverfahren in der entsprechenden Haupteinkunftsart (in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu besteuern. Hiernach sind gemäß § 3 Nr. 40 EStG 40 % der Einkünfte steuerfrei, das heißt, es werden nur 60 % besteuert. Allerdings dürfen hier laut § 3c Abs. 2 EStG auch nur 60 % der angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Befindet sich das Kapital nicht im Privat-, sondern im Betriebsvermögen, so greift das sogenannte Subsidiaritätsprinzip gemäß § 20 Abs. 8 EStG:
[…]
(8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. […]
Demnach liegen in diesem Fall keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, auch die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG findet dann keine Anwendung
Subsidiaritätsprinzip
Dieses besagt, dass Einkünfte aus einer Nebeneinkunftsart (zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen) trotzdem einer Haupteinkunftsart zugerechnet werden, soweit sie mit dieser im Zusammenhang stehen. In diesem Fall werden sie also nicht der Nebeneinkunftsart zugeteilt
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 21 EStG)
Einnahmen nur wenn Privatvermögen zuordnungsbar
wie Miete oder Pacht aus der
entgeltlichen (Nutzungs-)Überlassung von beispielsweise Gebäuden, Pkw und Maschinen.
Subsidaritätsklausel greift dann wenn
von einem Gewerbetreibenden eine Produktionshalle, die sich im Betriebsvermögen befindet, gegen Entgelt vermietet, so sind die hieraus erzielten Einnahmen Betriebseinnahmen und gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unter anderem
Geldbeschaffungskosten, Versicherungen, Grundsteuer und Renovierungsaufwand. (per Beleg nachweisbar)
Außerdem zählen Abschreibungen, bei denen das grundsätzlich geltende Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG durchbrochen wird zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sonstige Einkünfte
unter anderem Renten, Unterhalts- und Versorgungsleistungen - Werbungskosten
§ 22 ESTG
Sonstige Einkünfte sind
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, […]
1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, […]
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften […];
4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, […]
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