Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Wohnung = Inbegriff der Räume, die einer oder mehreren Personen zur Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen
Geschäftsraum = Raum, der dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher Art zu dienen
Befriedetes Besitztum = ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende Schutzwehren gesichertes Grundstück
Eindringen = setzt voraus, dass der Körper des Täters zumindest zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar ohne den Willen des Hauseechtsinhabers
Totschlag, § 212 StGB
Töten = als Täter den Tod eines anderen in objektiv zurechenbarer Weise verursachen (tot ist Mensch, wenn Hirntod eintritt)
Mord, § 211 StGB (ausgewählte Mordmerkmale)
Heimtücke = heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die objektiv gegebene Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt
Habgier = erfordert ein Bestreben zur Vermögensmehrung durch ungehemmte, überzogene und zumindest sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns
Körperverletzung, § 223 StGB
Körperliche Misshandlung = eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung = das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gift = jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist
Beibringen von Gift = jede Art des Einführens oder Anwendens, durch die der Stoff seine gesundheitszeestörende Wirkung im inneren des Körpers oder auch von außen her
Waffen = sind neben Schusswaffen auch sonstige Waffen im technischen Sinne, d.h. im Sinne des § 1 II WaffG
Gefährliches Werkzeug = gegenständliches Mittel, nicht lediglich eigene Körperteile zur Verletzung einsetzen
Werkzeug = Sachen, die mechanisch oder chemisch direkt auf den Körper des Opfers wirken
Gefährlich = Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen geeignet ist
Hinterlistig (unvorhergesehen) = hinterlistig ist ein Überfall durch die bewusste Ausnutzung des Überraschungsvorteils und aufgrund planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Vorgehens
Gemeinschaftliches Begehen = setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung zusammenwirken und dem Verletzen unmittelbar gegenüberstehen
Lebensgefährliche Behandlung = genügt die objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheit beraubt = ein Mensch ist seiner Freiheit beraubt, wenn er gehindert wird, seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen, dabei muss seine Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben werden
Einsperren = Verhinder des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen
Nötigung, § 240 StGB
Nötigen = einem Menschen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen
Gewalt = Einsatz von physischer Kraft zur Beseitigung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands
Drohung = In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedeohte sich nicht dem Willen des In-Aussicht-Stellers beugt; dieser muss den Eintritt des Übels als von seinem Willen abhängig darstellen
Diebstahl, § 242 StGB
Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Zueignungsabsicht = die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen einzuverleiben
Rechtswidrigkeit dessen = wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht; daran fehlt es bei Einwilligung des Eigentümers und bei Aneignungsrecht; ebenso bei einem fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache
Sachbeschädigung, § 303 StGB
Beschädigung = jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihren Zweck gemindert ist
Zerstören = Einwirkung mit der Folge, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben wird
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