Wer unterliegt den werberechtlichen Vorschriften des MStV?
örR §§ 38, 39 MStV
private Rundfunk §§ 70 ff. MStVrundfunkähnliche Telemedien § 74 MStV
Video-Sharing Dienste § 98 MStV
Was ist das zentrale Prinzip der Werberegulierung und wo ist es normiert?
Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm §8 III MStV
Worin liegt der Unterschied zwischen Schleichwerbung und Produktplatzierung?
Auf eine Produktplazierung wird hingewiesen § 8 VII 4 MStV. Schleichwerbung wird nicht gekennzeichnet, weshalb sie ausnahmslos unzulässig ist.
Welche Erwägungen stehen hinter der Mischfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Beiträgen und Werbung?
§ 35 1 1. Hs MStV
Einnahmen aus Beiträgen
sichern programmliche Unabhängigkeit von Einschaltquoten und Werbeaufträgen
=> Unabhängigkeit von Wirtschaft
Gefahr der politischen Einflussnahme über den Weg der Beitragsfestsetzung durch die Parlamente
Einnahmen aus Werbung
Element der Staatsfreiheit
Senkung des Bedarfs aus Beiträgen („sozialer Faktor“)
wirken vollständiger Entkopplung zwischen Programm und Zuschauerinteressen entgegen
=> Unabhängigkeit vom Staat
Inwiefern können werberechtliche Vorschriften des MStV Gegenstand eines Rechtsstreites aus dem UWG (=Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sein?
Wenn Influencer Werbung machen.
=> §22 MStV i.V.m §5a IV UWG
Welche Folgen drohen bei einem Verstoß gegen werberechtliche Vorschriften des MStV?
Beanstandung, Rücknahme, Sperrung, Untersagung und Widerruf, § 109 I 2 MStV
Maßnahmen: Subsidiär Vorgehen auch gegen Dritte möglich (gg. Diensteanbieter selbst), § 109 III MStV
Durchsetzung durch zuständige Landesmedienanstalt, § 109 I MStV
Verhängung von Geldbußen, § 115 I 1 Nr. 3-11, S. 2 Nr.3-5 MStV
Bußgelder können bis zu 500.000 Euro betragen, § 115 II MStV
Durchsetzung durch zuständige Landesmedienanstalt, § 115 III 1 MStV
Beseitigung, Gewinnabschöpfung, Schadensersatz und Unterlassung §§ 8 ff. UWG
Durchsetzung durch Verbände, Private, Konkurrenten, … vor ordentlichen Gerichten
§ 2 II Nr. 7 MStV
Definition im RStV umfasste dem Wortlaut nach nur Werbung „im Rundfunk“
Anpassung im MStV, erfasst ist nun Werbung „im Rundfunk oder im einem Telemedium“
„Werbung“ als Oberbegriff für Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung
Abhängigkeit von Werbeaufträgen nicht hinderlich, da geringere Vielfaltsanforderungen als im Falle des örR
Vorgaben an die einzuhaltenden Werbezeitgrenzen daher deutlich lockerer als im Falle des örR
-> Insbesondere von Vorteil mit Blick auf den reichweitenstarken Zeitraum von 18-23 Uhr
-> Keine Festlegung des Zeitraums zwischen 0-6 Uhr
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