Nennen Sie Beispiele für Medienplattformen!
Medienplattformen stellen Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien, Presse- und Infodienste zu einem Gesamtangebot zusammen und bieten es Kunden an. §2 II Nr. 14
Beispiel: Joyn, AmazonFire-Stick, Smart-TV-Apps
Was sind Medienintermediäre?
Medienintermediäre = Intermediäre, die journalistisch-redaktionelle Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. §2 II Nr. 16 MStV
Intermediäre = Vermittler oder Zwischeninstanz in der Verbreitung von Informationen oder Inhalten im Internet (P2B Verordnung) => Onlinedienste, die als Medien gelten, ohne selbst Medieninhalte zu produzieren.
Medienplattformen bestimmten das Gesamtangebot, Medienintermediäre selektiert Angebote Dritter.
Wie wird das Kriterium der Wahrnehmbarkeit im Kontext des Diskriminierungsverbots aus § 94 MStV definiert?
Ihre Wahrnehmbarkeit wird im Hinblick auf die Bedeutung des Einfluss auf den Meinungsbilddungsprozesses definiert.
Was sind Video-Sharing-Dienste?
§2 II Nr. 22
Nennen Sie Beispiele für Werberegeln für Video-Sharing-Dienste!
§8 Abs. 1 MStV: Verbot, Menschenwürde zu verletzen, Diskriminierung, Irreführung, Gesundheitsschäden,
§8 Abs. 3 Satz 1 und 2 MStV: Werbung muss leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden,
§8 Abs. 7 und 10 MStV: Verbot von Schleichwerbung und Produktplatzierung. Verbot, Alkoholgenuss zu fördern.
§ 6 III TMG
§ 5a I, II JMStV
§ 3e NetzDG
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