Was ist der Anwendungsbereich des NetzDG?
Soziale Netzwerke, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
§1 I NetzDG
Erläutern Sie die Löschverpflichtung!
Soziale Netzwerke werden stärker in die Pflicht genommen
Bei rechtwidrigen Inhalten bedarf es eines wirksamen und transparenten Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden (§3 NetzDG).
Verfahren muss gewährleisten:
Unverzügliche Kenntnisnahme,
Löschung innerhalb 24 Stunden von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten
Bei normaler Rechtmäßigkeit in der Regel innerhalb von 7 Tagen
Fristverlängerung, um Kontext zu ergründen und bei Einschaltung der regulierten Selbstregulierung möglich
Wo ist das Schlichtungsverfahren geregelt?
Das Schlichtungsverfahren ist in § 3c NetzDG geregelt.
Was ist Gegenstand der Meldepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden?
Einführung des §3a NetzDG:
=> gesteigerte Inpflichtnahme der Anbieter bei der Beförderung der Rechtsdurchsetzung auf den sozialen Netzwerken
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Betreibern sozialer Netzwerke und Strafverfolgungsbehörden,
Übermittlungspflicht von bestimmten Inhalten an das Bundeskriminalamt,
Straftatbestände des §1 III NetzDG mit Ausnahme von Antragsdelikten (primär Schutz der Demokratie und öffentlichen Ordnung)
Kritik: Verlagerung der Rechtsdurchsetzung auf Private? Überlastung der Strafverfolgungsbehörden?
Erläutern Sie das Konzept der regulierten Selbstregulierung
Anerkennung der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung durch das Bundesamt für Justiz (§3 VII ), wenn Voraussetzungen aus §3 VI vorliegen
§ 4 wird nicht durchgesetzt, wenn Einrichtung der regulierten Selbstregulierung => Inhalt ist nicht rechtswidrig.
-> Regulation liegt nicht allein bei den Netzwerken
-> Transparenz der Löschpraxis
FSM seit Januar 2020 als Selbstkontrolle nach NetzDG anerkannt
Trifft Entscheidungen durch ein externes sachverständiges Expertengremium (NetzDG-Prüfausschuss)
Besteht aus 50 Juristinnen
Entscheidet nach schriftlicher oder fernmündlicher Konsultation im Umlaufverfahren
Entscheidungen werden in anonymisierter Form auf der Website der FSM veröffentlicht
Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten.
Last changeda year ago