4.1 Grundlagen des Internationalen Steuerrechts
4. GRUNDLAGEN DES INTERNATIONALEN STEUERRECHTS
Das Internationale Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des Steuerrechts, das sich mit der Besteuerung von Einkünften in sogenannten Outboundund Inbound-Fällen beschäftigt
Outbound-Fälle: alle Fälle inländischer natürlicher Personen und Körperschaften mit Einkünften aus dem Ausland.
Inbound-Fälle: alle Fälle von ausländischen natürlichen Personen und Unternehmen mit Einkünften aus Deutschland
Hintergrund des Internationalen Steuerrechts
Ziel ist die Vermeidung sowohl von Doppel- als auch von Minderbesteuerungen, da diese zu Wettbewerbsverzerrungen auf den globalen Märkten führen.
Doppelbesteuerung
rechtlicher und wirtschaftlicher Doppelbesteuerung unterschieden:
rechtlichen Doppelbesteuerung
wird derselbe Steuerpflichtige mit denselben Einkünften oder Vermögenswerten gleichzeitig in mindestens zwei Staaten zu gleichen oder vergleichbaren Steuern herangezogen.
wirtschaftliche Doppelbesteuerung/Doppelbelastung
dieselben Einkünfte oder Vermögenswerte hingegen in mindestens zwei Staaten bei verschiedenen Steuersubjekten besteuert,
Minderbesteuerung
wenn ein Steuerpflichtiger in unzulässiger und missbräuchlicher Weise versucht, durch Ausnutzung unterschiedlicher länderspezifischer Steuerbelastungen seine Steuerlast zu reduzieren.
durch Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegt
wirtschaftlich aber weiterhin überwiegend in Deutschland tätig ist.
Persönliche Anknüpfungspunkte
Anknüpfungspunkte bei der Besteuerung
natürlichen Personen
rechtlicher Hinsicht über die Staatsangehörigkeit
ökonomischer Hinsicht über den Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt
juristischen Personen Bindung über den zivilrechtlichen Sitz beziehungsweise über den Ort der Geschäftsleitung.
Steuerinländer
Steuerpflichtige, die aufgrund dieses Nationalitäts- beziehungsweise Wohnsitz- oder Ansässigkeitsprinzips in einem Staat steuerlich erfasst werden
Sachliche Anknüpfungspunkte
zum Inland werden durch die Erwirtschaftung von Einkommen oder die Belegenheit von Vermögen im Inland verwirklicht.
Quellen- oder Ursprungsprinzip
Steuerausländer
Steuerpflichtige, denen zwar die persönliche Bindung zu einem Staat fehlt, die aber eine sachliche Beziehung zu einem steuersouveränen Staat aufgebaut haben
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Art der Bindung an einen Staat entscheidet über Umfang der Besteuerung
Persönliche Anknüpfungsmerkmale
unbeschränkten Steuerpflicht
Wohnsitzbesteuerung—> Steuerpflichtige nach dem Welteinkommensprinzip mit seinem weltweit erzielten Einkommen der Besteuerung eines Staats
Sachliche Anknüpfungsmerkmale
beschränkte Steuerpflicht
Quellenbesteuerung.—> Besteuerungsrecht lediglich hinsichtlich des auf seinem Territorium belegenen Vermögens beziehungsweise des dort erzielten Einkommens aus = Territorialitätsprinzips
Quellenbesteuerung.
im Wege eines Steuerabzugs erhoben
kommt jedoch nicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung von Steuerausländern vor.
Ursachen von Doppelbesteuerung
Eine Doppelbesteuerung basiert entweder
auf dem zweimaligen Zusammentreffen von Wohnsitzbesteuerung,
also der unbeschränkten Steuerpflicht in zwei Staaten,
oder auf dem zweimaligen Zusammentreffen von Quellenbesteuerung,
also der beschränkten Steuerpflicht in zwei Staaten,
oder auf dem Zusammentreffen von Wohnsitz- und Quellenbesteuerung,
also auf der Konkurrenz von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
BSPs in Skrpit
4.2 Uni- und bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
unilaterale Maßnahme (sehr ausführlich im Text)
freiwilliger Verzicht der Staaten auf ihr Besteuerungsrecht allerdings eher der Ausnahmefall.
Bilaterale Maßnahme
durch den Abschluss internationaler Verträge zwischen einzelnen Staaten
Muster Abkommen durch OECD, UN, USA
Grenzüberschreitende Einkünfte eines Steuerinländers – Outbound-Fall
ausländischer Einkünfte von Steuerinländern findet in § 34d EStG statt.
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 8
Zu den ausländischen Einkünften eines Steuerinländers zählen unter anderem ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nicht selbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. (steht im Gesetzestext)
wenn kein DBA mit dem Staat 34c ESTG
mehrere Möglichkeiten (unfassbar im Text für mich)
Grenzüberschreitende Einkünfte eines Steuerausländers – Inbound-Fall
inländischen Einkünfte eines Steuerausländers sind in § 49 EStG normiert.
Zu den inländischen Einkunftsarten eines Steuerausländers zählen wiederum unter anderem inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nicht selbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung (steht im Gestext)
4.3 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
• Freistellungsmethode Besteuerung im Quellenstaat mit Freistellung im Wohnsitzstaat (mit und ohne Progressionsvorbehalt),
• Anrechnungsmethode Besteuerung im Quellen- und Wohnsitzstaat mit Anrechnung im Wohnsitzstaat,
• Pauschalierungsmethode Besteuerung im Quellenstaat und lediglich (geringe) pauschale Steuer im Wohnsitzstaat,
• Abzugsmethode Besteuerung im Quellenstaat und Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage im Wohnsitzstaat.
Hauptmethoden nach OECD
Anrechnungs- und die Freistellungsmethode
Anrechnungsmethode im DBA-Fall
Anrechnungsmethode
nach Welteinkommensprinzip
das Gesamteinkommen des Steuerinländers besteuert
Die im Quellenstaat angefallene ausländische Steuer wird zum Abzug von der inländischen Steuer zugelassen.
entweder uneingeschränkt oder begrenzte Anrechnung
uneingeschränkten Anrechnung der Wohnsitzstaat den gesamten Betrag an ausländischer Steuer zum Abzug zulässt
begrenzten Anrechnung der Wohnsitzstaat den Abzug der Auslandsteuer regelmäßig auf einen Anrechnungshöchstbetrag.
BSP im Skript
Freistellungsmethode
setzt bei der Bemessungsgrundlage an, indem die ausländischen Einkommensbestandteile von der inländischen Besteuerung befreit werden.
uneingeschränkte Befreiung von inländischer Steuer
das ausländische Einkommen bei der inländischen Steuer komplett außen vor gelassen wird
als auch eine sogenannte Befreiung mit Progressionsvorbehalt:
das ausländische Einkommen wird bei der Befreiung mit Progressionsvorbehalt zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass zwar das ausländische Einkommen nicht mit deutscher Steuer belegt wird, es jedoch – aufgrund des progressiven Steuertarifs – die auf das inländische Einkommen zu zahlende Steuer entsprechend in die Höhe treibt.
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