Buffl

Rep AS Fall 2

VB
by Vanessa B.

(P) Eilkompetenz der StA, wenn Richter sich weigert mündlich zu entscheiden

  • Dafür: (+)

    • Rechtmäßige Inanspruchnahme der Eilkompetenz der StA setzt voraus, dass die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

    • Solches liegt auch vor, wen der Emittlungsrichter meint, ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht mündlich entscheiden zu können, und der Verlust der Betäubungsmittel als Beweismittel zeitnah droht…

    • Bei dieser Sachlage fehlt es an einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung durch Ermittlungsrichter, was es der StA verwehren würde, anstelle des Gerichts die Durchsuchung anzuordnen

  • Dagegen: (-)

    • Eilkompetenz endet mit der Befassung des Gerichts. Dies ist der Fall, wenn die StA den zuständigen Richter den Antrag tatsächlich unterbreitet hat, so dass dieser in eine erste Sachprüfung eintreten kann.

    • Nicht entscheidend für den Zeitpunkt des Entfallens der Eilkompetenz der StA ist dagegen der tatsächliche Beginn der sachlichen Prüfung durch das Gericht oder gar die endgültige gerichtliche Entscheidung…

    • Auch soweit während des durch den Richter in Anspruch genommenen Entscheidungszeitraums nach dessen Befassung die Gefahr des Beweismittelverlusts eintritt, etwa weil dieser auf ein mündlich gestelltes Durchsuchungsbegehren hin die Vorlage schriftlicher Antragsunterlagen oder einer Ermittlungsakte fordert, lebt die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden nicht wieder auf

    • Soweit der nicht erreichte Richter mit dem Richter gleichgesetzt wird - der berechtigt/unberechtigt (noch) nicht entschieden hat, wird verkannt, dass im Fall des Nichterreichens die Möglichkeit der Gewährung präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter überhaupt nicht besteht, während im Falle des Erreichens der präventive Richtervorbehalt wirksam wird

  • Stellungnahme: letzte Ansicht vorzugswürdig, denn Richter hat auch darüber zu befinden, wie lange er den Antrag prüft, ob es vor seiner Entscheidung weiterer Sachaufklärung bedarf und in welcher Form ihm die Entscheidungsgrundlagen vermittelt werden

(P) Ob und wann die rechtswidrige Inanspruchnahme der Eilkompetenz durch StA oder Polizei und die damit einhergehende Missachtung des Richtervorbehalts de §105 I 1 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ist gesetztlich nicht geregelt - was passiert also?

Gegenstände aus rechtswidriger Durchsuchung - §105 I 1 StPO Beweisverwertungsverbot ?

  • Obwohl Art 13 II GG zum Ausdruck bringt, dass es sich bei der Unveretzlichkeit der Wohnung um ein gewichtiges Grundrecht handelt und deshalb grds strenger Richtervorbehalt besteht, schied nach früher hM ein Verwertungsverbot regelmäßig aus, wenn eine Durchsuchung zwar ohne die richterliche Anordnung aber wegen des Vorliegens der materiellen Durchsuchungsvss gem §§102 bzw 103 (höchst)wahrscheinlich hätte erlangt werden können (=Aspekt der Beachtung hypothetischer Ermittlungsverläufe)

  • Gegen Beweisverwertungsverbot wurde häufig auch angeführt, dass dem StA eine Durchsuchungsansordnung nicht schlechthin verboten, sondern immerhin in Eilfällen gestattet sei. In diesem Fall soll die Verletzung des Richtervorbehalts aber obj ein geringeres Gewicht haben, als wenn die Anordnung der betreffenden Maßnahme völlig untersagt ist

  • Neue Rspr bejaht ausnahmsweise Beweisverwertungsverbot für den Fall, dass die Annahme der Eilkompetenz durch StA/ Polizei nach dem Maßstab objektiver Willkür nicht mehr vertretbar ist bzw eine bewusste Missachtung oder gleichwertig grobe Verkennung der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsuchungen bestehenden Richtervorbehalts vorliegt

    Arg: Dem für andere Fallgestaltungen zur Einschränkung der Annahme von Beweisverwertungsverboten entwickelten Aspekt eines möglichen (wahrscheinlichen) hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlauf könne bei solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen. Die Einhaltung der durch Art 13 II GG und §105 I 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung könnte bei Anerkennung des hypothetischen rechtmäßigen Ersatzeingriffs in diesen Fällen stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden

  • Allerdings kommt es bei unselbstständigen Beweisverwertungsverboten nach bisher hM aufgrund der sog Widerspruchslösung grds zur Präklusion des (unselbstständigen) Beweisverwertungsverbots, wenn der Angeklagte oder sein Verteidier einer Verwertung in der Hauptverhandlung nicht spätestens bis zum Zeitpunkt des §257 I StPO widerspricht

  • Neuerdings bezweifelt 2. Senat BGH allerdings, dass die Widerspruchslösung auch für ein Beweisverwertungsverbot wegen Fehlern bei der Durchsuchung zur Sicherstellung von Beweismitteln überhaupt gilt - jedenfalls könne nicht mehr Zeitpunkt des §257 I StPO maßgeblich sein, es genüge, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung so rechtzeitig auf die mögliche Unverwertbarkeit von Erkenntnisen hinweise, dass das Tatgericht dies in der Beweisaufnahme noch prüfen könne.

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Vanessa B.

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