Klausurrelevanz des Gesetzgebungsverfahrens:
Konkrete Normenkontrolle -> Prüfung eines Rechtssatzes auf dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Konkret deshalb, weil eine Richterin in einem konkreten bei Gericht anhängig Fall die von ihr anzuwendene Norm auf deren Vereinbarkeit mit der Verfassung prüft. Gelangt die Richterin zu der Auffassung, dass keine Verfassungsmäßigkeit der Norm vorliegt, muss sie das Gesetz dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen.
-> BVerfG entscheidet, ob die zur Prüfung gestellte Norm mit dem GG vereinbar ist.
Abstrakte Normenkontrolle -> Prüfung eines Rechtssatzes auf dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Abstrakt deshalb, weil die Prüfung nicht durch einen bei einem Gericht anhängigen konkreten Rechtsstreit veranlasst worden ist.
Zieht ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Bundestages die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach sich?
Nach Art. 82 I 1 GG ist das Grundgesetz der Prüfungsmaßstab der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Die Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) ist nur ein mit Innenwirkung ausgestattetes Regelwerk, welches als Satzung qualifiziert wird und somit innerhalb der Normenhirachie unterhalb eines einfachen Gesetzes steht. Die GO BT ist somit nur insofern Verfassungsrecht, wie sie die Verfassung wiederholt, bzw. konkretisiert (vgl. § 76).
Daraus folgt, dass ein Vertoß gegen die GO BT nicht zwingend die Verfassungswidrigkeit des Gesetzgebungsverfahrens nach sich zieht. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist gesondert festzustellen.
Prüfungsaufbau: Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetz (Begründetheit der abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle)
B. Begründetheit
Der Antrag auf eine abstrakte bzw. konkrete Normenkontrolle ist begründet, wenn das beanstandete Gesetz formell und/oder materiell verfassungswidrig ist.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1) Gesetzgebungskompetenz
2) Gesetzgebungsverfahren
3) Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1) Verstoß gegen obj. verfassungsrechtliche Gewährleistung
a) Gewährleistungsbereich
b) Beeinträchtigung
c) Rechtfertigung (insb. kollidierendes Verfassungsrecht und Verhältnismäßigkeit)
2) Verstoß gegen Grundrechte
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung (insb. Verhältnismäßigkeit)
II. Ggfs. Grundgesetzänderung, Art. 79 Abs. 3 GG
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - Obersatz
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn es den grund- gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form genügt.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz - Abstraktes Wissen - Allgemein
Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beginnt immer mit der Kompetenzfrage.
Grund: Gesetzgebungskompetenz ist verfassungsrechtlich bestimmt (Bsp.: Art. 70 GG). Ein derartiger Verstoß zieht demnach die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach sich.
Art. 30 GG -> Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Aufgaben sind prinzipiell Ländersache - sofern GG keine anderweitige Regelung bestimmt oder zuläßt.
-> Gesetzgebung = staatl. Aufgabe und Befugnis => grnds. Ländersache gem. Art. 30 GG.
Art. 70 GG (Kompetenzvermutung) -> Konkretisierung des Art. 30 GG, indem den Ländern die grnds. Gesetzgebungskompetenz zugesprochen wird -> Regel-Ausnahme-Verhältnis, d.h. Kompetenz immer beim Land, sofern GG nicht dem Bund die Kompetenz zuspricht.
Ausnahme (1): Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Art. 71 GG
Konkretisierung des Art. 71 GG durch Art. 73 GG
Bzgl. der im Kompetenzkatalog des Art. 73 GG aufgeführten Gegenstände besteht von vorneherein die Gesetzgebungszuständigkeit beim Bund.
Ländern wird eine Kompetenz nur unter der Vs. zugesprochen, dass diese per Bundesgesetz den Ländern übertagen wurde, Art. 71 GG
zu prüfen sind hier auch anderwaitige Zuständigkeiten des Bundes, wie z.B.: Art. 105 GG (Steuern).
-> Art. 71 GG bestimmt, dass innerhalb der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 GG)
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz (Zuständigkeit) - Abstraktes Wissen - Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
-> Bund muss im Rahmen des Art. 71, 73 GG immer tätig werden.
Entweder erlässt der Bund ein entsprechendes Gesetz, welches sich mit einem Thema aus Art. 73 GG befasst oder
der Bund erlässt ein Gesetz, welches das Land zur Gesetzgebung berechtigt
-> Art. 73 GG ist nicht abschließend; ergänzende Regelungen finden sich bsplsw. in Art. 105, 21 Abs. 3, 38 Abs. 3 oder 29 GG wieder.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz - Abstraktes Wissen - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Konkurrierende Gesetzgebung meint gem. Art. 72 GG, dass innerhalb der in Art. 74 GG aufgelisteten Sachbereiche grundsätzlich dem Bund und dem Land eine Gesetzgebungskompetenz zustehen. (Art. 72 -> Legaldef.)
Problem: Hat der Bund ein Gesetz erlassen, entfaltet dieses in diesem Sachbereich eine Sperrwirkung zulasten der landesrechtlichen Norm, Art. 72 Abs. 1 GG.
Unterscheidung:
auschl. GK: Kompetenz der Länder nur (+), sofern der Bund die Länder durch Bundesgesetz zur Gesetzgebung ermächtigt.
konk. GK: Kompetenz der Länder immer (+), sofern der Bund nicht gesetzgeberisch tätig wird.
Ausnahmen zum Grundsatz bilden
Kernkompetenz, Art. 72 Abs. 1 GG
Bedarfskompetenz, Art. 72 Abs. 2 GG
Ausnahmekompetenz, Art. 72 Abs. 3 GG
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz - Abstraktes Wissen - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz - Kernkompetenz
Grundsatz Art. 72 Abs. 1 -> Vorrecht des Bundes,solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
“Solange” -> der Bund noch nicht tätig geworden ist, liegt Kompetenz bei den Ländern
“Soweit” -> hat der Bund eine abschließende Regelung getroffen, entfaltet sich die Sperrwikrung
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz - Abstraktes Wissen - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz - Bedarfskompetenz
Bedarfskompetenz, Art. 72 Abs. 2 -> In den aufgeführten Sachbereichen hat der Bund nur dann die Kompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfoderlich macht.
-> Gesetzgebungskompetenz des Bundes setzt zwingend die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung voraus.
Erforderlichkeit (BVerfG NJW 2015, 2399; BVerfGE 106, 62):
(1) Ohne bundeseinheitliche Regelung würde eine erhebliche Beeinträchtigung des bundesstaatlichen Sozialgefüges drohen
oder
(2) Ohne bundeseinheitliche Regelung sind nichtmehr hinnehmbare Probleme durch die Rechtszersplitterung zu befürchten
(3) Ohne bundeseinheitliche Regelung steht die Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums auf dem Spiel
=> Kann Bund die Erforderlichkeit nicht nachweisen, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern
=> Vs. der Erfoderlichkeit müssen nur zum Erlaszeitpunkt des Gesetzes vorliegen (e contrario zu Abs. 4)
Späterer Entfall der Erforderlichkeit -> Gesetz bleibt wirksam. Gesetzgebungskompetenz geht wieder auf die Länder über. Ein legislatives Tätigwerden der Länder setzt ein Freigabegesetz (Abs. 4) des Bundes voraus. Eine unbegründete Verweigerung der Freigabe kann gegen das Bundestreuegebot verstoßen und demnach im Bund-Länder-Streit durchgesetzt werden.
Wurde bundeseinheitliche Regelung auf einer kompetenten Prognose getroffen, das prognostizierte Szenario trat aber nicht ein, ist dies kein Verstoß gegen die Kompetenz. Es findet wiederum ein Kompetenzübergang statt. Außerdem bedarf es ein Freigabegesetz.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz - Abstraktes Wissen - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz - Ausnahmekompetenz
Ausnahmekompetenz, Art. 72 Abs. 3 GG -> in den hier aufgeführten Sachbereichen tritt an die Stelle des Vorrangs des Bundesgesetzeses der Vorrang des jeweils späteren Gesetzes (S.3.).
Die Länder können trotz Bundesgesetzgebung in den hier aufgeführten Sachbereichen gesetzgeberisch tätig werden.
Grundsatz Art. 72 Abs. 3 S. 3: im Verhältnis Bundes- und Landesrecht geht das später erlassene Gesetz vor.
Art. 72 Abs. 3 S. 2 führt eine Karenzfrist zulasten des Bundes ein. Die aufgeführten Sachebreiche betreffenden Bundesgesetze treten fühestens sechs Monate nach deren Verkündung in kraft. D.h., die Länder können binnen sechs Monaten entweder eine neue landesrechtliche Regelung schaffen oder das Bundesgesetz als eigene Angelegenheit ausführen.
Besonderheit: Nach hM muss eine abweichende Regelung der Länder das Recht positiv gestalten (positive Rechtsgestaltung)
-> Negativgesetzgebung, d.h. das bloße Außerkraftsetzen der Bundesvorschrift ist keine abweichende Regelung iSd. Art. 73 Abs. 3 S. 1 GG.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 1. Gesetzgebungskompetenz - Abstraktes Wissen - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz - Ungeschriebene Bundeskompetenzen
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang
Der Bund hat Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang inne, sofern eine dem Bund zugewiesene Materie nicht vernünftig geregelt werden kann, ohne auch zugleich eine nicht ausdrückliche Materie mitzuregeln -> Ausdehnung in die Breite.
Annexkompetenz
Der Bund hat Gesetzgebungskompetenz kraft Annexkompetenz, sofern ein Kompetenztitel des GG nicht ausdrücklich eine bestimmte Materie umfasst, aber die Regelung dieser Annexmaterie für die Vorbereitunf und Durchführung der Hauptmaterie notwendig ist.
-> Ausdehnung in die Tiefe.
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
Der Bund hat Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache, wenn eine Materie begriffsnotwendig in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Wappen, Bundesbehörden, etc.)
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - Prüfungsaufbau
Es müsste ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren vorliegen.
a) Einleitungsverfahren, Art. 76 Abs. 1 GG bzw. Vorverfahren, Art. 76 Abs. 2, 3 GG
b) Hauptverfahren
aa)Vorausgesetzt wird ein ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages, Art. 77 Abs. 1 S. 1 iVm. GO BT
(1) Gesetzesberatung, §§ 78 ff GO BT
(2) Beschlussfähigkeit des Bundestages, § 45 GO BT
(3) Ordnungsgemäßer Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit, Art. 42 Abs. 2, 79 Abs. 2, 121 GG
bb) Ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundesrats
(1) Zuleitung, Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG
(2) Grad der Mitwirkung unter Differenzierung der Art des Gesetztes
-> Einspruchsgesetz: kann ohne Handlung des BR zustande kommen
-> Zustimmungsgesetz: kann nur mit Zustimmung des BR zustande kommen
cc) Ausfertigung und Verkündung, Art, 82 Abs. 1 S. 1 GG.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - a) Gesetzesinitiative
Es bedarf einer Gesetzesinitiative.
Art. 76 Abs. 1 GG -> Initiativrecht steht Bundesregierung, Mitte des Bundestages und Bundesrat zu.
Inititativrecht meint das Recht, bei der parlamentarischen Volksvertretung (Bundestag) Gesetzesvorlagen mit dem Anspruch darauf einzubringen, dass die gesetzgebende Körperschaft über die Vorlage beraten und beschließen müssen (Degenhart, StaatsR I Rz. 209.)
Problem zum Nachschlagen: Einbringen eines Gesetzesentwurf durch eine private Organisation (vgl. zjs Aufsatz in Ordner)
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - a) Gesetzesinitiative - Mitte des Bundestages
Art. 76 Abs. 1 führt nicht weiter aus, was unter der Mitte des Bundestages gemeint ist.
Konkretisierung durch § 76 GO BT -> Gesetzesinitiative muss von einer Fraktion oder von 5% der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein.
Problem: Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, spricht nur von den Gesetzen, welche nach den Vorschriften des GG zustande gekommen sind; d.h. => Eine Beschränkung des Art. 76 Abs. 1 GG durch § 76 GO BT wäre demnach ausgeschlossen und § 76 GO BT sogar verfassungswidrig; bereits ein einzelner Bundestagsabgeordneter hätte somit das Initiativrecht inne.
hM -> Einschränkung möglich
(+) -> unbestimmte Formulierung des Art. 76 Abs. 1 GG und der damit einhergehende Konkretisierungsbedarf (durch § 76 GO BT)
(+) -> Bundestag wird eher nicht von Entwürfen bombardiert und ist bleibt handlungsfähiger
=> RF: Einschränkung möglich; Beschließt Bundestag ein Gesetz, welches unter Verstoß gegen § 76 GO BT eingebracht wurde, beschneidet dies nicht dessen formelle Verfassungsmäßigkeit und demnach Wirksmkeit -> Heilung des Makels.
mM -> Einschränkung nicht möglich
(+) -> Verstoß gegen Wortlaut des Art. 76 Abs. 1 GG
(+) -> Art. 82. Abs. 1 S. 1 GG verweist auf die Normen des GG; gerade nicht auf die eines einfachen Bundesgesetzes
=> RF: jeder Bundestagsabgeordnete darf einzelnd einen Entwurf vorlegen.
Klausur: hM vorzugswürdig, da hier die Handlungsfähigkeit des Bundestages begünstigt wird und die Initiative Einzelner nicht vollständig ausgeschlossen wird (Heilung des Makels).
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - a) Gesetzesinitiative - Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates
Bevor der Bundestag nach der GO BT über die Vorlage entscheidet, muss…
Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG, die Vorlage der Bundesregierung dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Problem: Unklar ist, ob eine Vorlage iSd. Art. 76 als eine solche des Bundestags oder der Bundesregierung darstellt. Denn Bundesregierung überlässt häufig von ihr erarbeitete Entwürfe den sie tragenden Bundestagsfraktionen, die sie dann als ihre Vorlage einbringen.
mM: geisitige Urheberschaft ist entscheidend.
RF => Es handelt sich um eine Vorlage der Bundesregierung, bei welcher der Budnesrat nicht umgangen werden darf.
Rechtliche Konsequenz des Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs beim Bundesrat ist unbestimmt
(1) eA: Art. 76 ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht in einer Verfassungsverletzung mündet
(2) aA: Verfassungsverletzung (+)
hM: formale Betrachtungsweise: Vorlage ist als eine de Bundestages zu sehen. -> Umgehung des Art. 76 Abs. 2 S. 1 ist zulässig.
(+) -> geistige Urheberschaft kann nur mit großer Mühe bestimmt werden
(+) -> Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Delegierung der Vorlage an den Bundestag die Umgehung der Vorlage zum Ziel hat. Es kan vielmehr sachdienlich sein, die fachkundigen Fraktionen mit einzubeziehen.
Erg.: hM.
Art. 76 Abs. 3 S. 1 GG, die Vorlage des Bundesrates muss über die Bundesregierung dem Bundestag zur Stellungnahme vorgelegt werden.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - abstraktes Wissen
An das Initiativveerfahren schließt sich das Hauptverfahren an. Hauptverfahren = das eigentliche Gesetzgebungsverfahren, d.h. der Weg vom vom Entwurf bis zum fertigen Gesetz nach Art. 77 GG iVm. GO BT
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - aa) Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages (1) Gesetzesberatung, §§ 78 ff. GO BT
Ordnungsgemäßer Beschluss setzt eine ordnungsgemäße Gesetzesberatung n. §§ 78 ff. GO BT voraus. Dies beinhaltet insbesondere:
drei Lesungen, § 78 I 1 GO BT
Schlussabstimmung, Art. 86 GO BT
kann nach zwei Lesungen erfolgen, sofern Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert bleiben.
Problem (1): 126 GO BT -> Bundestag kann von den Vorschriften der GO BT abweichen, sofern darüber mit einer Mehrheit von 2/3 abgestimmt wurde.
Problem (2): Ein Vertoß gegen die GO BT führt nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn die Vorschrift verfasungsgehalt hat.
-> Verkürzung des Gesetzgebungsverfahrens (nur zwei Lesungen) könnte das Beteiligungsrecht der Abgeordneten aus Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzten. (siehe nächste KK).
Problem (3): § 80 II -> Verzicht auf Ausschussüberweisung
Problem (4): § 81 I 2 -> Fristverkürzung zw. den Lesungen
Klausur:
aa) Es müsste ein ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages vorliegen, Art. 77 Abs. 1 S. 1 iVm. GO BT.
(1) Drei Lesungen, § 78 GO BT
Im Bundestag sind Gesetzesentwürfe nach § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT grundsätzlich in drei Lesungen zu behandeln. Zudem ist die Schlussabstimmung gemäß § 86 S. 1 GOBT nach der dritten Beratung vorzunehmen.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - aa) Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages (1) Gesetzesberatung, §§ 78 ff. GO BT - Sonderproblem
Problemaufriss: Das Gesetz wird nach nur zwei Beratungen verkündet. Eine Abstimmung über die Abweichung von § 78 GO BT fand nicht statt.
-> Verstoß gegen § 78 I GO BT => verffassungswidrig?
Lösung:
Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist das GG, Art. 82 I 1 GG. Die Verletzung einer Vorschrift der GO BT verstößt nur dann gegen die Verfassung, wenn die Vorschrift Verfassungsrecht wiedergibt bzw. konkretisiert. Das Grundgesetz selbst schweigt bzgl. der erforderlichen Anzahl der Lesungen. Es muss lediglich ein Beschluss über das Gesetz gefasst werden.
Eine verfassungswidrige Verkürzung des Gesetzgebungsverfahren könnte vorliegen, sofern das Beteiligungsrecht der Abgeordneten aus Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt wurde.
Das ist der Fall, wenn durch die Verkürzung der Beratungszeit im Vergleich zu den sonst üblichen und möglichen Gesetzgebungsverfahren die Beteiligungsrechte erheblich eingeschränkt würden und den einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit genommen werden würde, Einfluss auf die Bera- tungen zu nehmen.
Sub. (Ist im SV eine ausführliche Diskussion genannt, spricht dies gegen ein Verstoß).
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - aa) Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages - (2) Beschlussfähigkeit
GG gibt lediglich wieder, dass zur Beschlussfassung die Mehrheit des Bundestages benötigt wird; die Beschlussfähigkeit wird nicht konkretisiert.
Konkretisierung durch § 45 GO BT.
Vs.
(1) Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal, § 45 I GO BT
Aber: Beschlussfähigkeit wird auch ohne das Vorliegen der Vs. aus § 45 I GO BT vermutet, solange sie nicht festgestellt wird.
-> Vs. für die Feststellung sind, dass eine Fraktion oder 5% der Mitglieder des Bundestages die Beschlussfähigkeit bezweifeln und der Sitzungsvorstand diese nicht einmütig bejaht.
Ferner müsste der Bundestag beschlussfähig gewesen sein. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG legt fest, dass für die Annahme eines Beschlusses die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist; darüber hinaus enthält das Grundgesetz keine Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Bundestages.
§ 45 GO BT beinhaltet eine Konkretisierung der Beschlussfähigkeit des Bundestages. Demnach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Unabhängig davon, ob dieses Erfordernis des § 45 I GO BT erfüllt ist, wird dem Bundestag die Beschlussfähigkeit solange unterstellt, bis das Gegenteil im Wege des § 45 II GO BT festgestellt wurde.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - aa) Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages - (3) erforderliche Mehrheit
(3) Erforderliche Mehrheit, Art. 42 II, 79 II, 121
Bundestag entscheidet im Rahmen der Gesetzgebung durch Gesetzesbeschluss.
Beschlussfassung benötigt die erforderliche Mehrheit, Art. 42 II GG (sofern GG nichts anderes bestimmt, vgl. Art. 79 II)
Mehrheit des Bundestages bzw. Bundesversammlung bedeutet Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl, Art. 121
Problem (1): Unklar ist, wie Enthaltungen zu werten sind.
mM: Enthaltungen sind als neutrale Stimmen zu berücksichtigen.
Arg.: Wortlaut des Art. 42 I spricht zumindest nicht gegen eine Berücksichtigung
RF: Enthaltungen werden bei der Anzahl der Stimmen berücksichtigt.
hM: Enthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.
Arg.: Kein inhaltlicher Erklärungswert
RF: Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
-> Art. 42 II 1 erfordert lediglich mehr Ja- als Nein-Stimmen.
Der Bundestag beschließt Gesetze durch Gesetzesbeschluss. Ein solcher erfordert nach Art. 42 II die Mehrheit des Bundestages. Mehrheit meint die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederanzahl, Art. 121.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - bb) Ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundesrates - (1) Zuleitung
(1) Zuleitung, Art. 77 I 2
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss unverzüglich durch den Präsidenten des Bundestags an den Bundesrat weitergeleitet werden.
Was ist ein Zustimmungsgesetz?
Zustimmungsgesetze sind solche, die nach einer ausdrücklichn Vorschrift im GG der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen. Sie kommen nur dann zustande, wenn der Bundesrat seine Zustimmung erklärt. Bei einer Verweigerung dieser Zustimmung ist das Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert.
Was ist ein Einspruchsgesetz?
Einspruchsgesetze sind solche Gesetze, die das GG nicht ausdrücklich als zustimmungsbedürftig benennt. Gegen sie kann der Bundesrat Einspruch erheben und dadurch eine erneute Beschlussfassung im Bundestag herbeiführen.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - bb) Ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundesrates - (2) Mitwirkung Bundesrat bei Einspruchsgesetz
Einspruchsgesetz = jedes Gesetz, dass im GG nicht ausdrücklich als Zustimmungsgesetz bezeichnet ist.
Will der Bundesrat Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Bundestages einlegen, so muss er binnen 3 Wochen nach Eingang desselben den Vermittlungsausschuss anrufen, vgl. Art. 77 III 1 i.V.m. II 1 GG.
-> Anderenfalls kommt das Gesetz zustande, Art. 78 Alt. 2 GG.
-> Anrufen des Vermittlungsausschusses = zwingende Vs. für Einspruchserhebung
Sodann wird die Gesetzesvorlage im Vermittlungsausschuss beraten, Art. 77 II GG.
Wenn Änderungsvorschlag: Erneuter Beschluss des Bundestages, Art. 77 II 5 GG.
Nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens muss der Bundesrat binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss einlegen, Art. 77 III GG.
-> Anderenfalls kommt das Gesetz zustande, Art. 78 Alt. 3 GG.
Der Einspruch kann vom Bundestag zurückgewiesen werden.
Einspruch mit einfacher Mehrheit des Bundesrates kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit iSd. Art. 77 IV 1 iVm 121 GG zurückgewiesen werden
Einspruch mit 2/3 Mehrheit erfordert mindestens 2/3 der abstimmenden Mitglieder im Bundestag und mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags (doppelt-qualifizierte Mehrheit), Art. 77 IV 2 GG
-> Bei Zurückweisung des Einspruchs kommt das Gesetz ebenfalls zustande, Art. 78 Alt. 5 GG.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - bb) Ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundesrates - (2) Mitwirkung Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen
Zustimmungsgesetze = jedes Gesetz, das im GG ausdrücklich als ein solches bezeichnet ist
-> Zustimmungsgesetze sind im GG einzeln aufgeführt = Enumeration der Zustimmungsgesetze (Art. 73 II, 74 II, …)
Achtung: Art. 84 I 5, 6 -> Bund kann das Verwaltungsverfahren eines Landes, sofern ein besonderes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht, selbst Regeln. Ein solches Gesetz bedarf jedoch der Zustimmun des Bundesrates => Zustimmungsgesetz.
Besonderheit: Begründet nur eine einzige Vorschrift des Gesetzes die Zustimmungbedürftigkeit, dann ist das ganze Gesetz zustimmungsbedürftig (Grundsatz der gesetzgebungstechnischen Einheit, str.)
Bedarf es für das Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes der Zustimmung des Bundesrates, so gilt Folgendes:
Gem. Art. 77 II GG muss der Bundesrat in angemessener Frist Beschluss über die Erteilung der Zustimmung zum Gesetzesbeschluss des Bundestages fassen.
Stimmt der Bundesrat dem Gesetz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu, so kommt das Gesetz zustande, Art. 78. Alt. 1 GG.
Will der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestages seine Zustimmung verweigern, so kann er gem. Art. 77 II GG zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen; eine Pflicht zur Anrufung besteht jedoch nicht.
-> Die Frist des Art. 77 II 1 GG gilt bei Zustimmungsgesetzen nicht!
Verweigert der Bundesrat die Zustimmung, so können Bundestag und Bundesregierung ihrerseits die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, Art. 77 II 4 GG.
Im Falle eines Änderungsvorschlags des Vermittlungsausschusses ist auch bei Zustimmungsgesetzen stets eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag erforderlich, Art. 77 II 5 GG.
B. Begründetheit - I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - 2. Gesetzgebungsverfahren - b) Hauptverfahren - cc) Abschlussverfahren
cc) Abschlussverfahren, Art. 82 I
(1) Gegenzeichnung durch Bundeskanzler oder zuständigen Minister gem. Art. 82 I 1 iVm. 58 S. 1
(2) Ausfertigung durch Bundespräsidenten Art. 82 I 1
Problem: Recht des Bundespräsidenten zur Prüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit?
bzgl. formelle Verfassungskonformität: ja (arg: Wortlaut des Art. 82 I 1 GG "nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze" wiederholt Art. 78 GG, der seinerseits das formelle Zustandekommen eines Bundesgesetzes zusammenfasst)
bzgl. politisches Prüfungsrecht: nein. Darin wäre ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Parlaments zu sehen, Art. 20 II 2 GG (->Gewaltenteilung)
bzgl. materielle Verfassungskonformität: umstritten
Arg.:
Amtseid, Art. 56 GG -> BP hat das Grundgesetz zu wahren; Ausfertigung eines offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes wäre ein Verstoß
Art. 20 III GG -> Bindung des BP an Gesetz und Recht -> somit kann BP nur verfassungsmäßige Gesetze ausfertigen
Kritik:
Art. 56 GG sagt nichts über den Umfang der Pflichten des BP aus
Normkontrollrecht liegt beim BVerfG; materielles Prüfungsrecht des BP wäre damit überflüssig oder sogar ausgeschlossen
Art. 20 III GG weist BP keine Prüfungskompetenz zu und er hat somit im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetezen zu bleiben.
Erg.: BP obliegt nur Evidenzkontrolle, danach beschränkt sich dessen materielles Prüfungsrecht nur auf offensichtliche Verstöße.
(3) Verkündigung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1
Klausur- und Hausarbeitshinweise
Sachbereiche der Kataloge in Art. 73, 74 GG -> es gibt regelmäßig Streitigkeiten darüber, welcher Sachebreich die Regelung zuzuordnen ist.
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