Buffl

Rep AS Fall 14

VB
by Vanessa B.

Was ist ein Garantievertrag?

  • Durch den Garantievertrag verpflichtet sich der Garant, für den Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses einzustehen

  • Rechtsgrundlage ist §311 I BGB (Vertragsfreiheit)

    So kann zB ein Verkäufer oder ein Hersteller einer Ware die Garantie dafür übernehmen, dass während der Garantiefrist keine Mängel auftreten (=Garantie für den Nichteintritt eines Ereignisses)

  • Im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung nach nach §§434ff BGB kommt es dabei nicht darauf an, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag

  • Möglich ist auch eine “Zahlungsgarantie” d.h Garant verpflichtet sich für den Eingang der Zahlung eines Dritten zu garantieren und zwar unabhängig davon, ob die Hauptschuld besteht

  • Garantievertrag ist für den Garanten äußerst gefährlich, da er formfrei abgeschlossen werden kann - die §§765ff BGB gelten nicht analog- und weder in seiner Entstehung noch im Fortbestand noch in der Durchsetzbarkeit vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig

  • Nicht entscheidend ist der gewählte Wortlaut: “einstehen”, “aufkommen”, “sich stark machen”, “garantieren”, “sich verbürgen” werden sowohl bei Bürgschaft als auch bei Garantieversprechen verwendet

  • Der Beurteilung sind daher die Gesamtumstände zugrunde zu legen

  • Wenn aber rechtlich bewanderte oder beratene Vertragspartner eine Verpflichtung als Bürgschaft oder als Garantie bezeichnet haben, ist davon auszugehen, dass sie diesen Vertragstyp bewusst gewählt haben

  • Rspr: für das Garantieversprechen ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit oder an der Leistung des Garatienehmers (Kreditgewährung) Kennzeichend - während Bürge bei Bürgschaft das Interesse des Schuldners im Auge hat

  • Wichtigstes Kriterium bleibt, ob der für eine fremde Schuld Eintretende für die Verwirklichung des Gläubigerinteresses unter allen Umständen einstehen will, also unabhängig von der Entstehung und dem Schicksal der fremden Schuld und den dem Schuldner zustehenden Einwendungen

  • Im Zweifel: Bürgschaft

(P) Sind die Regelungen der §§491ff BGB überhaupt auf den Bürgschaftsvertrag anwendbar?

  • früher Lit: Anwedbarkeit §§491 ff BGB auf den Schuldbeitritt (+)

    Arg: weil das Schutzbedürfnis des Bürgen im Wesentlichen identisch mit dem eines Schuldbeitrenden ist

    Zum Schuldbeitritt hatte der BGH entschieden, dass die §§491ff BGB entsprechende Anwendung finden, wenn:

    • der Beitretende Verbraucher iSd §13 BGB, erweitert durch §513 BGB Existenzgründer ist und

    • Es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, für den Beitretenden um einen Verbrauchsdarlehensvertrag iSd §491 I BGB bzw um eine Finanzierungshilfe iSd §§506ff BGB handelt

  • BGH: hat entschieden, dass die Vorschriften der §§491 ff BGB jedenfalls nicht (analog) für Bürgschaft gelten, die Verbraucher zur Sicherung von Geschäftskrediten erteilen

  • SN: BGH ist zuzustimmen!

    • Diese Sichtweise verstößt auch nicht gegen die EG-Richtlinie über den Verbraucherkredit, die hinsichtlich der Bürgschaft keine Regelungen trifft

    • Für den BGH lässt sich zudem anführen, dass auch bei einem - wie von §491 I 1 BGB gefordert - entgeltlichen Darlehen die Bürgschaft im Verhältnis zum Gläubiger stets unentgeltlich ist

    • Eine analoge Anwendung der Vorschrift zugunsten des Bürgen kommt nicht in Betracht, weil sich ais den Materialien zur Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes, den Rechtsvorgängervorschriften zu den §§491ff. BGB, ergibt, dass der Gesetzgeber Bürgschaften bewusst aus dem Regelungsbereich ausgeklammert hat. An diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden (Art 20 III GG)

    • Entscheidend ist, dass der Verbraucher-Bürge nur aufgrund seiner Verbürgung für eine Darlehensschuld nicht schutzwürdiger ist als der Vebraucher-Bürge, der sich für eine andere Schuld verbürgt - Schutz des Bürgen ist grds schon durch die Vorschriften über Bürgschaft im BGB hinreichend gewahrt

=> §§491ff BGB sind nicht anwendbar, ein Widerrufsrecht nach §§495 I iVm §355 BGB bzgl der Bürgschaft scheidet aus!

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Vanessa B.

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