Ist die AFK nach §42 I Alt 1 VwGO für ein europäisches Unternehmen statthaft?
Ja.
Auf welche verletzten Rechte bei der Klagebefugnis nach §42 II VwGO kann sich ein europäisches Unternehmen berufen?
Art 2 I GG (Adressatentheorie)
Konkretes verletztes Rechtsgut wie zB Art 12 I GG
Europäische Grundfreiheit wie zB Dienstleistungs-/Warenverkehrs-/Arbeitnehmer-/Niederlassungsfreiheit
MERKE: Bzgl der durch die Grundfreiheiten des EU-Rechts vermittelten individuellen Rechtspositionen gelten keine Besonderheiten
(P) Fraglich ist, ob ein europäisches Unternehmen (M Limited) überhaupt beteiligtenfähig ist?
§61 Nr 1 Alt 2 VwGO bestimmt zwar, dass “juristische Personen” beteiligtenfähig sind
ABER es ist keinesfalls entschieden, ob damit auch eine nach fremdem Recht gegründete Gesellschaft als “juristische Person” in diesem Sinne in DE Anerkennung finden
Bei M Limited handelt es sich um eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft, die ihre Wetten grenzüberschreitend auf dem Binnenmarkt anbieten will.
Zur EU-weiten Sicherstellung einer einheitlichen + effektiven Gewährleistung der Dienstleistungs-und Niederlassungsfreiheit verlangt der EuGH, dass Gesellschaften nach dem Recht, nach dem sie in einem Mitgliedstaat gegründet wurden (Gründungstheorie) überall auf dem Binnenmarkt uneingeschränkte Anerkennung als Marktteilnehmer finden.
Demnach findet M-Ltd volle Anerkennung in DE und ist als “juristische Person” iSv §61 Nr 1 Alt 2 VwGO beteiligtenfähig
Prozesshandlungen für M-Ltd muss gem §62 III VwGO der “Director” als gesetzlicher Vertreter wahrnehmen
Wann ist Anfechtungsklage begründet?
AFK ist begründet (§§78, 113 I 1 VwGO) , wenn sie sich
gegen den richtigen Beklagten richtet
Der VA bzw. Das beanstandete Verhalten rechtswidrig ist
Und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist
(P) §§9,2 SWG-L mit höherrangigem Recht vereinbar?
Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, Art 56, 57 AEUV
-> Anwendungsvorrang des Unionsrechts greift ein
Verletzung der Berufsfreiheit, Art 12 I GG
-> Vorlage zum BVerfG, Art 100 I GG
Definition Dienstleistung im Rahmen Dienstleistungsfreiheit, Art 56 AEUV
Eine Dienstleistung ist eine Leistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und nicht den anderen Freiheiten des AEUV unterliegt, Art 57 I AEUV
Entgeltlichen liegt dann vor, wenn der Anbieter der Dienstleistung ein wirtschaftliches Ziel, einen Erwerbszweck verfolgt
Reicht es in räumlicher Hinsicht beim Anwendungsbereich der (Dienstleistungs-)Grundfreiheit aus, dass eine Dienstleistung im Internet angeboten wird?
Ja, zwar überschreitet der Leistungserbringer nicht die nationalen Grenzen, noch die Leistungsempfänger zum Empfang der Dienstleistung die Grenze, aber es genügt, dass die Dienstleistung als solche via Internet (zumindest auch) grenzüberschreitend angeboten wird (sog Korrespondenzdienstleistung)
Was ist als Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit bzw allgemein einer Grundfreiheit verboten ?
Verboten ist jede
offene und versteckte Diskriminierung von Dienstleistungen, die grenzüberschreitend angeboten wird
Aber auch jede sonstige Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsangebots durch Art 56, 57 AEUV (allg Beschränkungsverbot)
(P) Fraglich ist, ob der Verstoß gegen Art 56 AEUV ausnahmsweise zulässig ist
Zwar kommt eine Rechtfertigung der staatlichen Maßnahmen nach Art 62,52 AEUV mangels thematisch einschlägiger Rechtfertigungsgründe (Gründe öffentlicher Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) nicht in Betracht, deren Zulässigkeit könnte sich vorliegend jedoch anderweitig ergeben
Parallel zur “Cassis-Rspr” im Bereich Warenverkehrs hat EuGH auch bei Art 56 AEUV anerkannt, dass außerhalb der geschriebenen Schranken Maßnahmen ferner zulässig sein können, soweit sie unterschiedslos gelten und darüber hinaus erforderlich sind, um zwingenden Allgemeininteressen gerecht zu werden
(1) Unterschiedslos geltende Maßnahme
(2) Zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresse
(3) Verhältnismäßigkeit)
Wie prüft man die Verhältnismäßigkeit?
Ziel
Mittel
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
(P) Fraglich, ob prinzipiell taugliche Rechtfertigungsgründe nicht außer Betracht zu bleiben haben, wenn der Dienstleistungserbinger in einem anderen Mitgliedstaat legal tätig ist
EuGH stellte fest, dass gerade im Glücksspielwesen erhebliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gebe
Wegen der fehlenden europarechtlichen Harmonisierung dieses Bereichs sei es daher den Mitgliedstaaten vorbehalten, eigenständig und anhand ihrer Werteordnung zu beurteilen, welches Schutzniveau für erforderlich gehalten werde
Im Übrigen gilt auch, wenn weniger einschneidende Maßnahmen denkbar sind, diese Maßnahmen im Internet begrenzt umsetzbar sind
Was versteht man unter beruf iSd Art 12 I GG ?
Unter Beruf versteht man dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, zur Begründung und Erhaltung der Lebensgrundlage.
Die Tätigkeit darf nicht verboten oder besser nicht schlechterdings sozialschädlich sein
Art 12 I GG als “Deutschengrundrecht” auch für M-Ltd aus Irland anwendbar?
diese Frage knüpft bei juristischen Personen nicht an den Sitz, sondern an die natürlichen Personen an, die hinter der jeweiligen juristischen Person stehen, da sonst im Ergebnis das betreffende Deutschenrecht dem individuell handelnden Ausländer nicht zustünde, während es dem kollektiv handelnden Ausländer über den Umweg der Gründung einer Gesellschaft Schutz gewähren könnte -> unhaltbares Ergebnis!
Sinn machen Deutschengrundrechte nur, wenn sie nicht über Art 2 I GG inhaltsgleich mit dem Ausländer ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, in der Sache führt ein gleichwertiger Schutz für Ausländer über Art 2 I GG dazu, dass der speziell für Deutsche gewollte Schutz doch zu einem “Jedermannsrecht” umfunktioniert wird
Gilt das Zitiergebot nach Art 19 I 2 GG für das Berufsgrundrecht nach Art 12 I GG?
Das Zitiergebot gilt schon vom Wortlaut her nicht für Art 12 I GG
Drei- Stufen- Theorie bei Art 12 I GG (Beruf) ?
Nach der Drei-Stufen-Theorie ist zwischen einer Berufswahlregelung mit objektiven Zulassungsvoraussetzungen, einer Berufswahlregelung mit subjektiven Zulassungsvoraussetzungen und einer bloßen Berufsausübungsregelung zu unterscheiden. Entscheidend kommt es auf das zugrunde gelegte Berufsbild an, das euch die Verkehrsauffassung geprägt ist
Das Berufsbild “Sportwettenanbieter” könnte eine Berufsausübungsregelung darstellen
Das BVerfG sieht im Internet-Sportwettenverbot deshalb eine Berufswahlbeschränkung und zwar mit objektiven Zulassungsvoraussetzungen
Schema Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV
A. ZULÄSSIGKEIT DER VORLAGE
I. Sachliche Zuständigkeit/ Rechtsweg
EuGH ist nach Prinzip der Spezialzuständigkeut zur Entscheidung über Vorlagen berufen -> Rechtsweg eröffnet
II. Vorlageberechtigung, Art 267 II AEUV
Vorlageberechtigt sind die Gerichte der Mitgliedstaaten, also auch das vorlegende Verwaltungsgericht
III. Gegenstand des Verfahrens/ zulässige Vorlagefrage
Frage muss in abstrakter Form gestellt werden
Notfalls legt EuGH aus
IV. Entscheidungserheblichkeit, Art 267 II AEUV
Gerichtshof ist grds gehalten, über Vorlagefragen zu befinden
Grenze liegt bei Missbrauchsfällen (konstruierte Vorlagen) oder offensichtlich hypothetische Fragen (Einholung eines Gutachtens) -> dann nicht entscheidungserheblich
V. Vorlagepflicht, Art 267 II AEUV
auf die Frage, ob das vorlegende Gericht möglicherweise sogar zur Vorlage verpflichtet war, kommt es nicht drauf an
B. BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE
Inwieweit es möglich ist, EU-widrige nationale Vorschriften vorübergehend anzuwenden, hängt zum einen davon ab, ob der grundsätzlich geltende Anwendungsvorrang des Unionsrechts einschränkend dahingehend verstanden werden kann, dass die Verdrängungswirkung für den Zeitraum, die ein Mitgliedstaat benötigt, um nationale unionswidrige Rechtsvorschriften wieder mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, ausgesetzt werden kann. Zum anderen ist zu überlegen, ob sich eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs analog Art 264 II AEUV rechtfertigen lässt.
I. Zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts, Art 4 III EUV
Nach Grds des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts müssen die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Jede nationale Stelle ist nach Art 4 III EUV verpflichtet, diesem Grundsatz dadurch Rechnung zu tragen, dass es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher/später als die Unionsnorm ergangen ist, unangepasst lässt
Dem steht auch nicht die Entscheidung eines obersten nationalen Gerichts entgegen, das unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechtsraums eine Norm für vorübergehend weiterhin anwendbar erklärt. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht nur daraus, dass zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht das oberste Gericht idR nicht entscheidet, sondern ganz allgemein aus der Erwägung, dass nicht zugelassen werden kann, dass Vorschriften des nationalen Rechts, selbst wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen
II. Zur vorübergehenden Aufrechterhaltung nationaler Rechtsakte analog Art 264 II AEUV
Nach Art 264 II AEUV ist es dem EuGH erlaubt, die Wirkungen einer Nichtigkeitserklärung vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sei
EuGH lässt offen, ob und ggf unter welchen (weiteren) Vss seine für Maßnahmen der EU entwickelten Rspr zu Art 264 II AEUV in analoger Anwendung ausnahmsweise auch zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung des unmittelbar geltenden Unionsrechts gegenüber anderslautendem nationalen Recht führen kann.
Jedenfalls lägen in der konkreten Vorlagesituation keine zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit vor, da in der zur Vorlage gemachten Fallgestaltung das vorlegende Gericht nach den eigenen Feststellungen von der Verletzung unmittelbar geltenden Unionsrechts ausging. Nationale Bestimmzngen dürften in diesem Fall auch nicht vorübergehend weiter angewandt werden.
Arbeitnehmervertreter iSv Art 45 AEUV
Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich, so dass einzelne Mitgliedstaaten durch entsprechend enge Auslegung den Schutzbereich des Art 45 AEUV nicht verkürzen können
Nach großzügiger Auslegung des EuGH ist Arbeitnehmer eine Person, die “während einer bestimmten Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält”
(P) Fraglich ist, ob Sport eine “entgeltliche” Tätigkeit in diesem Sinne darstellt und damit der Anwendungsbereich eröffnet ist?
Seit der Bosman- Entscheidung ist klar, dass der EuGH keinesfalls gewillt ist, de Sport generell dem Anwendungsbereich des Art 45 AEUV zu entziehen.
Nach EuGH falle der Sport insoweit unter das Unionsrecht, als er zum Wirtschaftsleben iSd Art 2 EG zähle
Allein Bestimmungen oder Praktiken “aus nicht wirtschaftlichen gründen”, die “nur den Sport als solchen betreffen” seinen vom EU-Recht ausgenommen
Jedoch schließt die bloße Tatsache, dass eine Sportvereinigung / Sportverband die Sportler, die ihre Mitglieder sind, einseitig als Amateure qualifiziert, für sich allein nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler zum Wirtschaftsleben gehört. Allerdings muss es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten handeln, die keinen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen
Richtigerweise knüpft EuGH damit allein daran an, ob dem Sportler für seine Tätigkeit irgendwelche nicht völlig vernachlässigbare finanzielle Vorteile zufließen, seien es auch nur Werbe- oder Sponsoreneinnahmen
=> Art 45 AEUV gilt auch für Sport, wenn finanzielle Vorteile zufließen
Was bedeutet grenzüberschreitender Bezug?
Die Grundfreiheiten sind unanwendbar auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen
(P) Zweifel bestehen dahingehend, ob die Anwendbarkeit des Art 45 AEUV nicht dadurch in Frage gestellt ist dass die Abfindungsregelungen nicht durch staatliche Stellen erlassen, sondern privatrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sind
Ging man ursprünglich davon aus, dass die Grundfreiheiten sich nur an die Mitgliedstaaten richten, hatte der EuGH darüber hinausgehend bereits entschieden, dass das Verbot der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung nicht nur für Akte der staatlichen Behörden gilt, sondern sich auch auf sonstige Maßnahmen erstreckt, die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich enthalten (zB Verbandsregeln im Fall Bosman, Tarifvertragsregeln)
Arg: Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten wäre gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, dass nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen.
EuGH führt fort, die Arbeitsbedingungene in den verschiedenen MS sind teilweise durch Gesetz oder Verordnung und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene Verträge oder sonstige Akte geregelt und eine Beschränkung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf behördliche Maßnahmen könnte zu Ungleichheiten bei seiner Anwendung führen.
=> Diskriminierungsverbot gilt auch für alle die abhängige Erwebstäigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen
Was besagt das allgemeine Beschränkungsverbot nach Art 45 AEUV?
Danach werden alle Maßnahmen erfasst, die Arbeitnehemer in ihrer Freizügigkeit beschweren, auch wenn ihnen keine diskriminierende Wirkung zukommt
Einschränkend führt EuGH hinzu, dass ein allgemeines Beschränkungsverbot nur gilt, soweit es um den Zuzug im Sinne einer freien Wahl des Arbeitsortes einschließlich der Möglichkeit zum Wegzug geht
Hinsichtlich personenbezogener Anforderungen sowie sonstigen Regelungen, die nur mittelbar die Mobilität des Arbeitnehmers iSe Zuzugs. Und Wegzugsfreiheit betreffen, ist dagegen am bloßen Diskriminierungsverbot festzuhalten.
Aber auch soweit der EuGH ein Beschränkungsverbot im Sinne eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt annimmt, können beschränkende Wirkungen, die eine nationale Regelung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit hat, so ungewiss und indirekt sein, dass sie nicht als geeignet angesehen werden können, die Freizügigkiet der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen
Wann liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit vor?
In den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit wird eingegriffen, wenn die Freiheit der Selbstständigen, außerhalb ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen, durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird
Was ist die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV?
Tatsächliche Ausübung einer auf Dauer angeklebten selbstständigen Erwerbstätigkeit mittels einer festen Einrichtung außerhalb des Heimatstaates
(P) Fraglich ist, ob eine derartige Sitzverlegung dem Schutzbereich des Art 49 AEUV unterfällt
aus der in Art 54 AEUV ausdrücklich gewährten Gleichstellung mit natürlichen Personen könnte diesbezüglich folgen, dass ebenso wie diesen auch den dort genannten Gesellschaften nur das Recht zur Primärniederlassung eingeräumt werden müsse
Eine Gesellschaft existiert als Produkt des nationalen Gesellschaftsrechts nicht jenseits des Rechtssystems, dem sie ihre Existenz verdankt, für ihren Charakter sind damit ausschließlich die Regelungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung maßgeblich, nach der sie gegründet wurde
Hinsichtlich dessen, wie eine Gesellschaft bei deren Gründung mit dem nationalen Gebiet verknüpft ist bzw wie diese Verknüpfung nachträglich geändert werden kann, bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaten
Im EU-Recht sind unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Gründung und Existenz von Gesellschaften anerkannt, was sich aus Art 54 I AEUV ergibt
=> Um Berechtigung einer Gesellschaft in Bezug auf Niederlassungsfreiheit zu bestimmen, wird für die Frage ihrer Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat nämlich jedes in den nationalen Rechtsordnungen herangezogene Kriterium gleichermaßen geachtet, sei es der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung
=> Somit gewähren Art 49 AEUV auch einer den Voraussetzungen des Art 54 AEUV genügenden Gesellschaft nicht das Recht, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit den Sitz ihrer Geschäftsleitung beliebig in andere Mitgliedstaatenzu verlegen
=> Nur soweit eine derartige Sitzverlegung nach nationalem Recht möglich ist, unterfällt diese dem Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit
Seit wann gilt Art. 56 AEUV als unmittelbar anwendbares Recht?
Seit Ablauf der Übergangszeit (31. 12. 1969, vgl. Art. 7 EGV a.F.)
Gilt die letzte Antwort für alle Grundfreiheiten?
Nicht ganz: Für den Kapital- und Zahlungsverkehr gilt dies erst seit dem 1.1.1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen Art. 63 AEUV (damals noch Art. 73b EGV).
Was versteht man unter einer Dienstleistung i.S.d. Art. 56, 57 AEUV?
Gemäß Art. 57 I AEUV sind Dienstleistungen solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und nicht den Vorschriften über die Waren- oder Kapitalverkehrsfreiheit oder der Personenfreizügigkeit unterliegen. Es handelt sich um zeitlich begrenzte selbständige Betätigungen.
Welcher Personenkreis wird durch die Dienstleistungsfreiheit begünstigt?
Gem. Art. 56 I AEUV werden durch die Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige der MS geschützt, die in einem anderen EU-Staat als denjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Erfasst sind aber auch auslandsbedingte Dienstleistungen an Empfänger, die im selben MS ansässig sind wie der Dienstleistungserbringer (Deutsche Reisende mit deutschem Reiseunternehmen im Zielstaat).
Unter welchen Voraussetzungen wird die Dienstleistungsfreiheit garantiert?
Nach dem EuGH schützt Art. 56, 57 AEUV gegen jede Beschränkung, die geeignet ist, die Tätigkeiten des Leistenden zu behindern oder zu unterbinden (umfassendes Beschränkungsverbot).
Unter welchen Voraussetzungen ist (neben den im Vertrag vorgesehenen Fällen) ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zulässig?
Der freie Dienstleistungsverkehr darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staates tätigen Personen verbindlich sind. Dies gilt aber nur soweit, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d.h. insbes. dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungsempfänger in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist.
Wie definiert der EuGH den Arbeitnehmerbegriff i.S.d. Art. 45 AEUV?
Arbeitnehmer ist nach Auffassung des EuGH eine Person, die während einer bestimmten Zeit weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Wo liegt der maßgebliche Unterschied zum AN-Begriff des BAG?
Das BAG setzt einen privatrechtlichen Vertrag voraus. Dadurch sind - anders als im Europarecht - vor allem Beamte nicht erfasst.
Fällt auch der Bereich des Sports in den Anwendungsbereich des EU-Rechts?
Ja, auch für den Bereich des Sports gelten grds. keine Besonderheiten.
Wie ist danach der Amateurstatus eines Sportlers zu beurteilen?
Die Qualifizierung von Sportvereinigungen und Sportverbänden kann für den Geltungsbereich des EU-Rechts nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend ist allein, ob die jeweilige Tätigkeit des
"Amateur"sportlers zum Wirtschaftsleben zählt.
Welchen Sinn hat das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV?
Sie sichert die alleinige Auslegungs- und Verwerfungskompetenz des Gerichtshofs der EU und die einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen MS
Ist der Begriff „Auslegung des Vertrages" in Art. 267 I lit. a AEUV weit oder eng auszulegen?
Der Begriff ist weit auszulegen. Er erfasst auch die Frage nach Existenz und Tragweite ungeschriebener allgemeiner Rechtsätze.
Welches Gericht ist im Vorabentscheidungsverfahren vorlageberechtigt und wann?
Jedes nationale Gericht, das eine Entscheidung über die Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht für sein Urteil für erforderlich hält (Art. 267 II AEUV).
Muss bei der Vorlage nach Art. 267 AEUV eine bestimmte Form eingehalten werden?
Art. 267 AEUV sieht keine bestimmte Form vor. Da aber nur abstrakt über Gültigkeit und Auslegung des EU-Rechts aus Anlass des konkreten Streits entschieden wird, ist das vorlegende Gericht gehalten, seine Frage allgemein zu formulieren.
Was bedeutet das Schutzgut „„Niederlassungsfreiheit"?
Nach Art. 49 II AEUV umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehöri-gen.
Bedeutet die Niederlassungsfreiheit lediglich eine Konkretisierung der In-ländergleichbehandlung?
Insbes. nach der jüng. Rspr, des EuGH ist auch die Niederlassungsfreiheit als ein umfassendes Freiheitsrecht zu sehen. Dieses Ergebnis wird durch eine Interpretation des Art. 49 AEUV im Lichte des Vertragsziels der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr gestützt.
Inwieweit kann man die "Keck-Rspr." zur Warenverkehrsfreiheit auf die Personenverkehrsfreiheiten übertragen?
Im Lichte der "Keck-Rspr." könnte den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit belassen werden, diskri-minierungsfreie "Beschäftigungsmodalitäten" auf dem nationalen Markt zu bestimmen, die die Frage des Marktzugangs unmittelbar nicht berühren.
Wie lässt sich die Anwendbarkeit der Regelungen des AEU-Vertrags im Arbeits- und Dienstleitungsbereich für alle - auch nicht staatlichen - kollektiven Regelungen erklären (sog. Drittwirkung)?
Nur auf diese Weise ist eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten und eine weitgehende Sicherheit vor Umgehung gewährleistet.
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