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Einordnung des klassischen Girovertrags
klassischer Girovertrag fällt als Geschäftsversorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter in den Regelungsbereich des § 675f II BGB (Zahlungsdienstrahmenvertrag)
Liegt im Falle einer Kontoüberweisung eine “Leistung” der überweisenden Bank an den Empfänger vor?
Nein, da die überweisende Bank gegenüber dem Leistungsempfänger keinen eigenen Leistungszweck verfolgt. Die Bank leistet vielmehr an ihren Kunden, dem gegenüber sie zur Überweisung aufgrund des Girovertrages verpflichtet ist.
Verhältnis der Leistungskondiktion zur Nichtleistungskondiktion nach der h.M.
h.M. “Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung”, also Nichtleistungskondiktionen scheidet grds. dann aus, wenn der Anspruchsgegner den Kondiktionsgegenstand “durch Leistung” erworben hat
drei Fallgruppen des “bereicherungsrechtlichen Dreiecks”
Weisungsfälle
Mehrverpflichtungsfälle
Drittleistungsfälle
Fehlerquellen bei Weisungsfällen
Fehler im Deckungsverhältnis
Fehler im Valutaverhältnis
Doppelmangel
Weisungsmangel
Besonderheiten, wenn Deckungsverhältnis fehlerhaft ist
Im Deckunghsverhältnis ist nach h.M. die sog. “als-ob-Betrachtungsweise” anzuwenden, d.h. der Versprechensempfänger ist so zu behandeln, als ob ihm der Bereicherungsgegenstand direkt zugewendet worden wäre
Problem beim sog. “Weisungsmangel”
Fehlt es beim Deckungsgeschäft an einer Weisung, so fehlt es im Valutaverhältnis an einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens, also an einer “Leistung”, so dass eine Nichtleistungskondiktion des Versprechens gegen den Dritten in Betracht kommen kann, da der “Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung” nicht mehr entgegensteht.
Kann im Fall einer nicht autorisierten Zahlung dem Zahler die Zuwendung durch den Zahlungsdienstleister als Leistung zugerechnet werden?
Nach aktueller Rspr. der BGH nicht. Denn aufgrund der gesetzlichen Wertung der § 675u BGB und § 675j BGB kann eine nicht autorisierte Zahlung keinesfalls als Lesitung des Zahlers angesehen werden.
Stornierung eines Überweisungsaufrags durch Vereinbarung?
Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ja, da dies im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 I GG) möglich ist. Eine andere Möglichkeit ist der einseitige Widerruf gem. § 675p BGB
Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB bei einer nicht autorisierten Zahlung
Umstritten
Lit. zum Teil bejaht
BGH (-), einem solchen Anspruch steht die Kondiktionssperre des § 675u BGB entgegen
Gibt es “den einen” Vertrag zugunsten Dritte?
Nein, grundsätzlich kann jeder Vertrag als vertrag zugunsten Dritten ausgestaltet werden
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des echten Vertrags zugunsten Dritter
Grundsätzlich nur im Rahmen der fehlerhaften Rechtsbeziehung bzw. Vertragsbeziehung. Die Argumenatation, die den Leistungsbegriff zugrunde legt, sieht sich allerdings Problemen ausgesetzt, da eine Lesitung begrifflich sowohl an den Dritten, wie auch den Versprechensempfänger angenommen werden kann, vgl. §§ 328, 335 BGB
Wann kommt bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des echten Vertrags zugunsten Dritter nach h.M. eine Direktkondiktion des Versprechenden gegen den Dritten in Frage?
Wenn § 335 BGB abbedungen wurde, sowie wenn der Vertrag zum Zwecke der Versorgung des Dritten abgeschlossen wurde
Möglichkeit der Nachholung der Fremdtilgungsbestimmung i.S.d. § 267 BGB? Schutz des Dritten vor unberechtigtem Rückgriff?
Nach h.M. ist eine nachträgliche Fremdleistungsbestimmung möglich. Der Schulder wird vom unberechtigtem Rückgriff gem. § 404 BGB analog geschützt
Begründung des Grundsatzes “Vorrang der Lesitungsbeziehung”
insbesondere mit dem Wertungsmodell aus §§ 816 I 2 bzw. 822 BGB
Aus wessen Sicht bestimmt sich, wer an wen leistet?
h.M. aus Sicht des sorgfältigen EMpfängers
m.M. aus Sicht der Leistenden
Arg. für h.M. vgl. §§ 133, 157 BGB (Der Empfänger einer Tilgungsbestimmung - letzlich ist die Leistung eine solche - ist schutzwürdig)
Ist jede Zuwendung auch eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne?
Nein, nur wenn diese bewusst (willentlich) und zweckgerichtet erfolgt
Wenn der Schulder an den Zessionar eine erfüllungshalber abgetretene Forderung zahlt, liegt eine Leistung an den Zedenten oder an den Zessionar vor?
Wird im Hinblick auf einen abgetretenen Anspruch eine Zuwendung erbracht und besteht dieser Anspruch nicht, nimmt die Rspr. des BGH eine Leistung an den Altgläubiger aufgrund des mit ihm bestehen gebliebenden Schuldbverhältnisses an
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