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rechtliche Rahmenbedingungen

PM
by Pia M.

Auszug aus der Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer

(1)    Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse und über alles, was im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde -> gilt auch noch nach dem Tod


(2)    Offenbarung nur nach wirksamer Entbindung von Schweigepflicht oder bei gesetzlich verpflichtenden Situationen oder zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes -> Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für den Pat. und deren Therapie


(3)    Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.


(4)    Besteht Selbst- oder Fremdgefährdung, so hat der/die PT zwischen Schweigepflicht, Schutz des Patienten, Schutz eines Dritten beziehungsweise dem Allgemeinwohl abzuwägen und ggf. Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen


(5)    Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.

(6)     


(7)    Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit nur nach vorheriger Einwilligung durch Pat. (Verwendung unterliegt der Schweigepflicht) -> Pat. muss darüber informiert werden, jederzeit die Löschung zu verlangen


(8)    In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen 2–7 hat sich der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken

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Pia M.

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