* Frage 55
Was ist der Hauptunterschied zwischen Überschuss- und Gewinneinkünften hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte?
Lösung 55
Lösungshinweis
Vergleichen Sie die §§ 5 Abs. 1 und 11 EStG.
Kurze Lösung
Der Hauptunterschied liegt im zeitlichen Bezug der Einkünfte.
Ausführliche Lösung
Überschusseinkünfte gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem die Zahlung geflossen ist. Bei Gewinneinkünften kann dieser Zeitraum, je nach Gewinnermittlungsart, vom
Kalenderjahr abweichen. Außerdem sind bei Aufstellung einer Bilanz Einnahmen und
Ausgaben durch Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten dem
Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in das sie wirtschaftlich gehören.
* Frage 56
Wie erfolgt die Ermittlung der Einkommensteuer?
Lösung 56
§ 25 EStG
Die Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt grundsätzlich durch Veranlagung.
Die Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt durch Veranlagung. Dieser Begriff fasst das
Ermittlungsverfahren und das Festsetzungsverfahren zusammen. Wichtigstes Instrument
der Veranlagung ist die Steuererklärung. Ausnahmen für die Veranlagung gelten bei
Arbeitnehmern mit (nahezu) ausschließlich Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
** Frage 57
Durch welches Kriterium entscheidet sich, ob es sich bei Einnahmen um Einkünfte im Sinne des EStG handelt?
Lösung 57
Markteinkommenstheorie
Gewinnerzielungsabsicht
Das EStG in seiner heutigen Form zählt diejenigen Einnahmen zu den Einkünften, die
durch eine Tätigkeit erzielt werden, die mit der Absicht unternommen wird, daraus einen
Gewinn oder Überschuss zu erzielen.
* Frage 58
Gemäß § 1 Abs. 1 EStG sind alle natürlichen Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Erläutern
Sie wie die steuerrechtlichen Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ definiert sind.
Lösung 58
§ 8f. AO
Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo die Gesamtumstände
darauf schließen lassen, dass er sich dort dauerhaft aufhält.
* Frage 59
Wer ist beschränkt steuerpflichtig?
Lösung 59
§ 1 Abs. 4 EStG
Beschränkt steuerpflichtig ist, wer nicht im Inland lebt, aber hier Einkünfte erzielt.
** Frage 60
Wie ist die Summe der Einkünfte definiert?
Lösung 60
§ 2 EStG
Die Summe der Einkünfte ist die Summe der einzelnen Einkünfte der sieben Einkunftsarten.
** Frage 61
Wie definiert das EStG Betriebseinnahmen?
§ 4 Abs. 4 EStG
Gar nicht
Es gibt im EStG keine Definition des Begriffs Betriebseinnahmen. Eine Definition ergibt
sich lediglich aus dem in § 4 Abs. 4 EStG definierten Begriff der Betriebsausgaben.
*** Frage 62
Sie haben gerade im Lotto gewonnen. Ist Ihr Gewinn einkommensteuerpflichtig?
Lösung 62
In welche Einkunftsart fällt er?
Nein
Ein Lottogewinn ist keine der sieben Einkunftsarten zuordenbar. Folglich ist er auch nicht
einkommensteuerpflichtig.
* Frage 63
Was sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten?
Lösung 63
§ 26 Abs. 1 EStG
Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt.
* Frage 64
Ein Ehepaar streitet sich beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Die Ehefrau
möchte die Zusammenveranlagung wählen, der Ehemann möchte einzeln veranlagt werden. Wie werden die Eheleute veranlagt?
§ 26 Abs. 2 EStG
Sie werden einzeln veranlagt.
Die Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Ehegatten dies wünschen. Wählt
auch nur einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, so ist eine Zusammenveranlagung
nicht möglich.
*** Frage 67
Ein Mann hat sich von seiner ersten Frau scheiden lassen und im gleichen Jahr seine zweite
Frau geheiratet. Welche Frau kann sich mit ihm zusammenveranlagen lassen?
Lösung 67
§ 32a Abs. 6 EStG
Beide
Der § 32a Abs. 6 EStG sieht für diesen Fall eine Ausnahme vor. Heiratet der Ehemann im
Jahr der Scheidung wieder und erfüllt er mit seiner zweiten Ehefrau die Voraussetzungen
zur Zusammenveranlagung, so kann die erste Frau ihre tarifliche Einkommensteuer in
diesem Jahr so berechnen lassen, als würden sie zusammenveranlagt. Dieses Vorgehen
wird auch als „Gnadensplitting“ bezeichnet.
** Frage 71
Bauer Huber ermittelt für seinen landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsausgaben von 40.000 € und Betriebseinnahmen von 40.500 €. Er erzielt außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 20.000 €, weitere Einkünfte hat er nicht. In welcher Höhe werden seine Einkünfte aus der Landwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt?
Lösung 71
§ 13 Abs. 3 EStG
Null
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte werden Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bis zu einem Betrag von 900 € nicht berücksichtigt, wenn die Summe der
Einkünfte unter 30.700 € liegt. Bei Verheirateten gelten die doppelten Werte.
*** Frage 72
Der Unterschied zwischen Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist im Gesetz nicht
messerscharf definiert und häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Warum ist es
für den Steuerpflichtigen überhaupt relevant, in welche Gewinneinkunftsart seine Einkünfte fallen?
Lösung 72
Es hat nichts mit der Einkommensteuer zu tun.
Freiberufler und andere selbstständig Arbeitende zahlen keine Gewerbesteuer. Außerdem sind sie von der Gewerbesteuer befreit.
Wer Einkünfte als Freiberufler oder anderer selbstständiger Arbeit erzielt, ist unabhängig
von seinem Umsatz nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, sondern kann
seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Außerdem unterliegen die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht der Gewerbesteuer.
** Frage 76
Was ist die Abgeltungsteuer?
§ 32d EStG
Die Steuerschuld für Einkünfte aus Kapitalvermögen kann durch eine Zahlung von 25 %
Kapitalertragsteuer abgegolten werden.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht gemäß § 32d EStG ein gesonderter Steuertarif.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Abgeltungsteuer, d. h., die Steuerschuld ist
mit diesen 25 % abgegolten. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr erklären.
*** Frage 77
Kann es sinnvoll sein, Kapitaleinkünfte, für die schon Abgeltungssteuer gezahlt wurde,
dennoch in die Steuererklärung mit aufzunehmen?
§ 32d Abs. 4 und 6 EStG
Es ist sinnvoll, die Kapitalerträge zu erklären, wenn der Freibetrag nicht ausgeschöpft
wurde oder der individuelle Steuersatz geringer ist als die Abgeltungssteuer.
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