-Demokratieprinzip (mehrdimensional – außerdem gibt es eine sehr unterschiedliche institutionelle Umsetzung zwischen den jeweiligen Demokratien)
o Grundsätzlich aber gilt der Leitsatz von Abraham Lincoln: Demokratie ist „government of the people, by the people and for the people“
o In seiner Reinform würde dies aber bedeuten, dass eine demokratisch legitimierte Mehrheit alles tun könne, was sie wolle
==> Dem ist nicht so
-Institutionelle Einhegung des Demokratieprinzips durch andere Prinzipien wird im Folgenden an den Beispielen von Deutschland, den USA und dem Vereinigten Königreich erläutert
-Diese Einhegung geschieht durch vier Faktoren
o Mechanismus der Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung
o Verfassungsstaatsprinzip
o Bundestaatsprinzip
o Repräsentationsprinzip
==> Absehbar, dass die „checks and balances“ auch für Spannung sorgen
-Präsidentielle Demokratie
o Es existiert ein Präsident in seiner Doppelfunktion als Staatsoberhaupt und Regierungschef, d.h die Exekutivspitze ist geschlossen
-Parlamentarische Demokratie
o Es liegt eine doppelte Exekutive vor – der Staatschef/-oberhaupt einerseits, Regierungschef andererseits
o Die Versionen des Staatsoberhaupts definieren zwei Formen von parlamentarischen Demokratien
§ Gewählter Präsident, d.h. Republik
§ Monarch durch Erbfolge, d.h. Monarchie
-Ob Monarchie oder Republik – der Ursprung liegt stets in der Geschichte des Landes
-Staaten, welche Brüche erlebten (Kriege, Bürgerkrieg, Revolutionen, Diktaturen, Entkolonialisierung) wurden oftmals Republiken
o Ausnahme: Spanien – König Juan Carlos I. befürwortete nach dem Tode Francos die Demokratie und leitete somit die Demokratisierung ein
-Staaten, welche sich über einen längeren Zeitraum evolvierten, Kontinuität aufwiesen und auf der „richtigen“ Seite der Geschichte standen, blieben Monarchien
-Keine Direktwahl durch das Volk, sondern durch die Bundesversammlung
o Tritt nur zu dieser Wahl zusammen
o Alle Bundestagsabgeordneten plus die gleiche Anzahl an Leuten, welche von den Landesparlamenten benannt wurden (nicht deren Abgeordnete)
-Amtszeit geht über fünf Jahre, eine Wiederwahl ist einmal möglich
-Breites Aufgabenspektrum
o Repräsentative Funktionen – Repräsentation der BRD nach innen und außen
o Integrative Funktionen – v.a. der Bundespräsident als Redner (die meisten Bundespräsidenten hatten im Laufe ihrer Amtszeit eine herausragende Rede)
o Politische Funktion – überwiegend reaktiv konzipiert und an die Zustimmung der Bundesregierung gebunden
§ Bundespräsident handelt meist nur im Sinne und nach Aufforderung der Bundesregierung
§ Das GG weist aber Szenarien auf, bei denen der Bundespräsident zu einer sehr einflussreichen Figur wird
-Kompetenzen des Bundespräsidenten (im Folgenden BP abgekürzt)
o Für die Kanzlerwahl schlägt der BP üblicherweise den Kandidaten der stärksten Fraktion vor, bzw. denjenigen, welcher eine Kanzlermehrheit aufweisen kann – ist jedoch keine Kanzlermehrheit vorhanden, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen versuchen (beliebig viele Wahlgänge) einen Kanzler zu wählen. Dann kann der BP entweder jemanden mit relativer Mehrheit zum Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen
§ Auflösung ergibt nur Sinn, wenn sich durch Neuwahlen wirklich neue Mehrheitsverhältnisse ergeben würden
§ Sonst käme es zu Minderheitsregierungen – obwohl für Deutschland ungewöhnlich – gibt es hier viele prominente Beispiele von Demokratien, in denen oft Minderheitsregierungen, anstatt formale Koalitionen regieren und sich funktionierend immer wieder neue Mehrheiten bilden
§ Bsp. Dänemark – die aktuelle dänische Regierungspartei arbeitet in der Außenpolitik mit völlig anderen Parteien zusammen, als in der Innenpolitik
o Unterzeichnung und Verkündung (Amtsblatt) aller Gesetze, mit formalem Prüfungsrecht
o Ernennung und Entlassung (auf Vorschlag des Bundeskanzlers) von Ministern, Bundesrichtern, Verfassungsrichtern, höheren Bundesbeamten und Offizieren
o Auflösung des Bundestags nach fehlgeschlagener Vertrauensfrage
§ Fraglich hierbei ist ob der BP den Bundestag auflösen MUSS – wie bspw. nach der zwar fehlgeschlagenen aber offensichtlich fingierten Vertrauensfrage von 1982
§ Experten stellten schließlich fest, dass er hierzu eben nicht verpflichtet sei
o Ist nicht Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat keine außenpolitische Kompetenz sowie kein Notverordnungsrecht oder Diktatorialgewalt
§ Geht historisch zurück auf die vermeintlichen Lehren aus der Weimarer Republik – Kaisér bezweifelt diese Lehren jedoch heute
o Obwohl noch nie angewendet, sieht das GG, Reservekompetenzen für den BP im Fall eines Gesetzgebungsnotstands vor
§ Bsp. die Bundesregierung ist im Bundestag nicht in der Lage einen Haushalt (Gesetz) zu verabschieden – in anderen Politikfeldern ist sie aber handlungsfähig. Neuwahlen würden an der Situation nichts ändern.
§ In einem solchen Fall kann der Bundeskanzler beim BP für maximal sechs Monate (wobei diese sofort nach Ablauf erneuert werden können) einen Gesetzgebungsnotstand beantragen – aber nur für dieses eine Gesetz, für jede weitere Gesetzesvorlage muss der Notstand neu beantragt werden
§ Dem Bundestag werden für dieses Gesetz nun die Kompetenzen entzogen und diese wiederum werden dem Bundesrat übertragen
§ Die Entscheidung dies zu tun liegt aber allein beim BP
-Kompetenzen des britischen Monarchen (nach Walter Bagehot)
==> Trotzdem kann der Monarch versuchen in den wöchentlichen Audienzen Einfluss auf den Premierminister/in auszuüben – so hatten bspw. Elizabeth II. und Margaret Thatcher wiederholt heftige Auseinandersetzungen – gerade in der Außenpolitik
-Monarch hat keinerlei aktive sonstige Rolle im Gesetzgebungsprozess
o Nimmt auch bei Rücktritten von Premierministern keine eigene aktive Rolle ein, d.h. Vorgänge werden schlichtweg akzeptiert
o Wenn jedoch keine Mehrheit zustande käme, um einen Premierminister zu ernennen, gibt es (nicht-formelle) Guidelines für den Monarchen, an denen er sich zu orientieren hat. So würde dann der Kandidat der stärksten Fraktion zum Premierminister ernannt werden
-Aufgaben des Staatsoberhaupts
o Oberbefehlshaber der Armee
o Ernennung von Ministern, Botschaftern, Richtern der Obersten Bundesgerichte und Bundesbeamten (bedarf die Zustimmung des Senats)
o Abschluss internationaler Verträge
-Regierungschefaufgaben
o Chef der Exekutive – Minister, Staatssekretäre, etc. sind ihm klar untergeordnet
o Nimmt im Laufe des 20. Jahrhunderts eine immer aktivere, politikgestaltende Rolle in immer mehr Politikfeldern ein
§ So ist bspw. die Sozialpolitik in den USA sehr stark auf die Verbindung mit Kriegen und dem Betreiben der Präsidenten von Veteranenpolitik verbunden
-Hat jedoch kein Recht auf Gesetzesinitiativen
o Er kann in den parlamentarischen Prozess kaum eingreifen (hier und da gibt es Schlupflöcher) oder Gesetze selbst in Gang bringen
o Der „mächtigste Mann der Welt“ ist auf gleichgesinnte Senatoren oder Mitglieder des Repräsentantenhauses angewiesen – ebenso wenig können seine Minister Gesetze anstoßen
-Typologische Unterscheidung zwischen einem Rede- und Arbeitsparlament
o Je mehr arbeitsparlamentarische Züge, desto mehr ist es als Legislative mit gesetzgebender Arbeit zu bezeichnen
o Redeparlament
§ Fokus auf Debatten (Reden und Gegenrede)
§ Gesetzesinitiative
§ Wichtig: Rhetorisches Talent
§ Vorteil: Opposition als sichtbare inhaltliche Alternative
o Arbeitsparlament
§ Schwerpunkt in den Ausschüssen
§ Ausschussarbeit durch Policy-Experten
§ Gesetzgebung
§ Verwaltungskontrolle
-Vor allem ein Redeparlament
-Dient der öffentlichen Auseinandersetzung zwischen Regierungsmehrheit und Opposition über die Grundlinien der Regierungspolitik
o Dient nicht dazu andere Abgeordnete zu überzeugen
o Ohnehin eine starke Fraktionsdisziplin – Ergebnis der Abstimmung steht meist schon vor den Debatten fest
-Geringe Bedeutung der Ausschussarbeit (anders als in anderen Parlamenten) – in jüngerer Zeit zwar entgegengesetzte Bestrebungen, die aber alle scheiterten
-Stärker Arbeitsparlament
-Die zentrale Arena der Abgeordneten stellen die Ausschüsse dar
o Debatten im Plenum spielen eine eher geringe Rolle – was die meist große Abwesenheit erklärt – diese sitzen dort meist in Ausschüssen
o In den Ausschüssen werden Gesetze verhandelt und modifiziert
o Die grundlegenden Entwürfe kommen aus den Ministerien, d.h. die Gesetzgebung findet hier zu einem großen Teil in der Exekutive statt
-Geringere Einflussnahme der Regierung auf Agenda des Parlaments als in Großbritannien
o Verantwortlich ist hier eher das Präsidium des Deutschen Bundestages
-Vor allem Gesetzgebungsorgan
o Große Stäbe der Senatoren und (etwas geringer) Repräsentanten – ein bspw. mittelwichtiger Senator kommt schon auf etwa 40-50 Mitarbeiter (darunter fachpolitische Berater, etc.)
-Ausdifferenziertes Ausschusswesen, d.h. Ausschüsse – Unterausschüsse – Unterunterausschüsse, welche mit der Gesetzgebungsarbeit beschäftigt sind
-Keine Einflussnahme der Regierung auf die Agenda der Legislative
==> Bei einer parlamentarischen Demokratie findet die Gesetzgebung eher in der Exekutive statt, bei einer präsidentiellen eher in der Legislative
-Verfassungsstaatlichkeit
o Begrenzung der Demokratie anhand von grundsätzlichen, möglichst einvernehmlich vereinbarten und nur schwer änderbaren, jedenfalls dem einfachen Mehrheitswillen entzogenen Normen und Regeln
o Akteure der Demokratie haben eine Verfassung als grundsätzlich-konsensuale Ordnung mit Normen und Regeln
o Setzt keine kodifizierte Verfassung voraus, benötigt aber das Einverständnis der Akteure (trotzdem kann eine kodifizierte Verfassung existieren)
-Verfassungsgerichtsbarkeit
o Gerichtsförmige Institution mit der Aufgabe, die Geltung der Verfassung als oberstes Gesetz eines Gemeinwesens zu sichern – auch gegenüber dem Gesetzgeber, d.h. dieser darf keine Gesetze erlassen, die der Verfassung widersprechen
o Setzt die Existenz einer kodifizierten Verfassung voraus
o Bspw. griff Thatcher in den 80ern massiv in die britischen „Grundregeln“ ein, indem sie durchsetzen wollte, dass jeder den gleichen Steuersatz zahlte (poll tax) – wurde ihr letztlich zum Verhängnis (auch ohne Verfassungsgericht)
==> Demokratie benötigt aber im Ernstfall eine breite Unterstützung in der Bevölkerung – sonst sind Verfassungsstaatlichkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit ohnehin irrelevant
-Organisationsnormen
o Kompetenzverteilungen zwischen den Staatsorganen, d.h. welchem Organ kommen welche Aufgaben zu
-Grundrechte
o Meist universell gültige Rechte
o Siehe die ersten zehn Artikel des GG und die Ewigkeitsklausel
-Staatsziele
o Normen die gegenüber dem Gesetzgeber zu schützen sind – in Dt. etwa der Sozial- und Rechtsstaat
o Was will ein Staat erreichen? An welchen Werten orientiert er sich?
-Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer einfachen verfassungsstaatlichen Demokratie und einer in der eine zusätzliche Verfassungsgerichtsbarkeit existiert, ist das Prinzip derNormenkontrolle welche zwischen den Institutionen existiert
o Die Normenkontrolle ist die Überprüfung von verschiedenen Rechtsnormen, hinsichtlich ihres Einklangs mit höherrangigem Recht (in diesem Falle Verfassungsrecht)
o In Ländern in denen die Souveränität des volksgewählten Parlaments als Basis des Verfassungsleben angesehen wird (also Länder, die nur eine Verfassungsstaatlichkeit aufweisen), gibt es keine Normenkontrolle (oder nur a priori)
-So gibt es den Sonderfall GB ohne Verfassungsgericht, sondern nur mit einem Supreme Court (höchstes Gericht – Achtung: US-amerikanischer Supreme Court auch Verfassungsgericht)
o Viele lose Spielregeln in GB – an diese müssen sich dann aber alle relevanten politischen Akteure halten müssen – sonst wird ein fester Gesetzestext nötig
o Aber auch in GB werden immer mehr Gesetze zu einer Art quasi-Verfassung niedergeschrieben
Internationale Konventionen gelten dort als Quasi-Verfassungstexte– der Supreme Court verweist in seiner Arbeit auf diese Texte und fängt damit an eine Quasi-Verfassungsgerichtsbarkeit zu etablieren
-Nicht nur „Hüter“, sondern auch „Interpret“ der Verfassung
-Hohes Maß an Interpretation in drei Bereichen erforderlich
o Telos: Auslegung der Intentionen der Normen (d.h. was hat sich der Parlamentarische Rat dabei gedacht) – und Anpassung auf die Maßstäbe der heutigen Gesellschaft
o Interdependenzen: Abwägung bei kollidierenden Normen (bspw. Kollisionskonflikt: Interessen des Rechtsstaates vs. Interessen des Sozialstaates)
o Interpolation: Konkretisierung der allgemein gehaltenen Normen: wie sind die teilweise recht allgemein gehaltenen Normen heute zu verstehen
-Wichtigste Verfahrensarten:
o Organstreitigkeiten
§ Konflikte zwischen den obersten Bundesorganen
§ Auslöser eines Verfahrens können sein: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Parteien, Fraktionen, einzelne Abgeordnete
o Abstrakte Normenkontrolle
§ Kein Rechtsstreit liegt vor
§ Anrufungsberechtigte: Bundesregierung, Landesregierung oder mindestens 1/3 der Bundestagsmitglieder
o Konkrete Meinungskontrolle
§ Konkreter Rechtsstreit liegt vor
§ Anrufungsberechtige: Fachgerichte (diese werden wiederum, u.a. durch die Anrufe normaler Staatsbürger aktiv)
o Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, bzw. Bund-Länder-Streit
§ Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten, die das Bundesstaatsverhältnis betreffen
§ Kompetenzen der Bund-Länder-Ebene müssen geregelt werden
o Verfassungsbeschwerden
§ Meist Urteilsverfassungsbeschwerden
§ Verlebendigt die Verfassung im Alltag – jeder kann stets Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen
o Weiteres entsprechend GG-Artikeln (z.B. Parteienverbot, Präsidenten- und Richteranklage)
-Kein Selbstbefassungsrecht, aber auch keine „political question doctrine“ (BVG ein konditionaler Vetospieler)
o Kann selbst nicht aktiv werden, d.h. es muss angerufen werden
o Wenn angerufen, dann muss es entscheiden und kann diese Entscheidung nicht mit Verweis auf politische Streitigkeiten von sich weisen
o Unterschied zu amerikanischem Supreme Court
§ Kann mit Verweis auf politische Konflikte Fälle von sich weisen
§ Kann Fälle im Land selbst an sich ziehen
§ Der Supreme Court hat keine verfassungsrechtliche Grundlage und kann damit sehr leicht verändert werden
-Aktivität des Bundesverfassungsgerichts
o 98% der Fälle sind Verfassungsbeschwerden (mittlerweile ist eine Strafgebühr zu entrichten, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gib; außerdem gibt es Vorauswahlkammern)
o 1% konkrete Normenkontrolle
o 1% alles andere
o Die abstrakte Normenkontrolle hat eine nicht zu unterschätzende politische Bedeutung
§ Nicht gewählte Richter können hierbei die Entscheidungen demokratisch gewählter Vertreter zurückweisen
§ Darum wird beim Gesetzgebungsprozess ständig die Rechtssicherheit der Gesetze überprüft (Referenten, Justizministerium, etc.)
-Das Bundesverfassungsgericht hat drei Handlungsmöglichkeiten, wenn es feststellt, dass eine Gesetzesnorm nicht völlig mit der Verfassungsnorm übereinstimmt (wenn übereinstimmt = Verfassungskonformität)
o Nichtigkeitserklärung
§ Teile der Gesetzesnorm sind nicht mit der Verfassung vereinbar
o Unvereinbarkeitserklärung
§ Gesamtes Gesetz ist nicht mit der Verfassung vereinbar
o Noch-Verfassungsmäßigkeitserklärung
§ Appell an den Gesetzgeber
§ Verfassungskonforme Interpretation und Reformulierung (d.h. das Gericht ändert das Gesetz dann um und fungiert als Ersatzgesetzgeber – diskussionswürdig)
antizipatorischer Effekt des Bundesverfassungsgerichts
-Deutschland
o Zwillingsgericht: Grundrechts- und Staatsrechtssenat – mit je acht Richtern
§ Grundrechtssenat: Grundrechtsnormen und Staatsziele (linkes Spektrum versucht hier meist eine 5:3-Mehrheit zu etablieren)
§ Staatsrechtssenat: Organisationsrecht, bspw. der Haushalt (rechtes Spektrum versucht hier meist eine 5:3-Mehrheit zu etablieren)
o Wählbarkeitsvoraussetzungen: Befähigung zum Richteramt und 40 Jahre
o 2/3-Regel: Proporz- UND Konkordanzwirkung
§ Acht Richter werden vom Richterwahlausschuss des BT ausgewählt, müssen dann nochmal formal durchs Plenum; Acht Richter werden vom Bundesrat gewählt
§ Proporzwirkung, d.h. jede demokratische große Partei darf verteilt immer wieder Richter ernennen, meisten nominieren CDU und SPD, dann Grüne, dann FDP – politische Kräfte sind in ihrer Proportion im BVG vertreten - 3-3-1-1 Verteilungsschlüssel pro Senat
§ Konkordanzwirkung, d.h., in beiden Institutionen ist eine 2/3-Mehrheit vonnöten – dadurch muss man sich auf einen gemäßigten Kandidaten einigen, da er sonst vor den anderen Parteien nicht durchgesetzt werden kann
o Abweichende Voten seit 1970
§ Abstimmungsverhalten ist seit 1970 öffentlich – abweichende Meinungen werden veröffentlich
§ Entscheidungen fallen fast nie einstimmig aus
§ Sie repräsentieren dabei die politische Mehrheitsverhältnisse (Ausnahmen sind immer möglich)
o Einzelrichter – diese sind politische, aber nicht parteipolitische Akteure
§ Amtsdauer ist auf 12 Jahre begrenzt, keine Wiederwahl und meist Schlusspunkt der Karriere – trägt zur Autonomie der Richter bei
§ Können nur vom Bundesverfassungsgericht selbst für strafrechtlich Relevante Taten des Amtes enthoben werden – ist aber noch nie vorgekommen
-USA
o Ernennung auf Lebenszeit
§ Im 18. Jhd. waren Lebenserwartungen geringer
§ Hat heute geistig verwirrte Richter zur Folge
o Ernennung der Richter durch den Präsidenten, erfordert die mehrheitliche Zustimmung des Senats
§ Öffentliche Anhörungen der Richter im Fernsehen
o Statistisch rund zwei Richterernennungen pro Amtszeit eines Präsidenten
o Nicht unbedingt Proporz- und Konkordanzwirkung bei Ernennungsverfahren
§ Gibt Phasen in denen der Supreme Court eine klar geprägte politische Auffassung vertritt
o Festlegung der Richterzahl durch den Kongress – siehe Court Packing Plan Roosevelts
§ FDR drohte nach dem anfänglichen Scheitern des New Deals durch den Supreme Court die Richteranzahl auf 20 zu erhöhen – danach keine Probleme mehr
o Richterentscheidungen per Mehrheitsregel
§ Besondere Auslegungsarten: Verfassung so auslegen wie historisch gemeint vs. pragmatische Auslegungsart
o Veröffentlichung von Mehrheits- und Minderheitsvoten
§ Jede Entscheidung seit 1804 ist genau aufgezeichnet
-Unterscheidung anhand dreier Kriterien
o Getrennte oder verbundene Kompetenzen
o Getrennte oder verbundene Ressourcen
o Intergouvernementale Kooperation als freiwillige oder als Zwangsbeziehung
-Das erste föderale und demokratische System (mit einigen Fehlern und einem langen Demokratisierungsprozess)
-Ausgangspunkt: USA als Konföderation
o Entsteht aus dem Unabhängigkeitskrieg gegen Großbritannien
o Eigentlich nur ein Verbund aus 13 unabhängigen und souveränen Staaten
o Gegen GB fehlte eine Kriegskasse mit gemeinsamen Finanzen – am Rand der Niederlage schuf man einen Bund
-Mit dem Ende des Bürgerkriegs hatte das Bundesrecht Vorrecht – trotzdem ist bis heute das Verhältnis zwischen Bund und Bundestaaten sehr konfliktiv
o Bürgerkrieg als Streit und erster Massenvernichtungskrieg über die Sklaverei – Konflikt zwischen dem Bund und den Konföderierten Staaten (Trennlinien teils heute noch klar erkennbar)
o U.a. in den 1960er Jahren gab es Phasen in denen in den Südstaaten nach wie vor das Bundesrecht ausgesetzt wurde
-Drei Kriterien des dualen Föderalismus
o Trennung der Kompetenzen
o Getrennte Steuereinnahmen
o Freiwillige Kooperation in intergouvernementalen Beziehungen
-Föderales Element bei der Präsidentenwahl
o Wie es seine Wahlmänner ins Electoral College schickt entscheidet jeder Bundesstaat selber – grundsätzlich liegen die Kompetenzen bezüglich des Wahlgesetzes bei den Bundesstaaten
-Kompetenzverteilung zwischen Bund und Einzelstaaten
o Diese Verfassung wurde seit dem Ende des 18. Jhd. kaum mehr geändert – aufgrund der extrem hohen Hürden
§ Auch die überhaupt erwähnten Kompetenzen wurden nicht ergänzt, d.h. wortwörtlich sind sie nach wie vor auf einen agrarisch geprägten Einwandererstaat mit kaum nennenswerter Industrie oder Militär bezogen
§ Viele Politikfelder fehlen bis heute
o Enumerierte Kompetenzen des Bundes in Artikel I der Verfassung um im 10. Zusatzartikel
o Alle nicht dort erwähnten Kompetenzen liegen erstmal bei den Bundesstaaten – so liegen auch die neuen Politikfelder erstmal im Verantwortungsbereich der Bundesstaaten
-Rechtsprechung über die Entwicklung von Grundregeln durch den Supreme Court – nimmt somit massiv Einfluss auf die Kompetenzverteilung
o Implied Power Clause
§ Nicht genannte Kompetenzen werden je nach Auslegung evtl. mit anderen Kompetenzen zusammen implizit genannt, d.h. der wörtlichen Auslegung werden weitere Sinndimensionen gegeben
§ Mechanismus der genutzt werden kann um Kompetenzen an den Bund zu überstellen
o Commerce Clause
§ Handel war bis zu diesem Urteil nur Angelegenheit der Einzelstaaten – bei innerstaatlichem Handel ist dies auch heute noch so – alles, was jedoch grenzübergreifend passiert ist nun Angelegenheit des Bundes
o General Welfare Clause
§ Recht des Bundes für die allgemeine Wohlfahrt aktiv zu werden und dafür Steuern zu erheben
§ Mit diesem Urteil wurde Wohlfahrtssicherung und -ausbau Angelegenheit der Bundesstaaten
-Sozialpolitik gilt als Anlass für den Ausbau intergouvernementaler Beziehungen – bedingt durch zwei Entwicklungen (sonst viele private Anbieter von Sozialpolitik)
o Ständige Kriegsteilnahme der USA – folglich mit Verwundeten und bedürftigen Veteranen
§ Bund schaltet viele Sozialprogramme für diese – und versucht sie dann stückweise auszuweiten
o Vor allem seit dem Zweiten WK versuchen Präsidenten immer wieder Sozialprogramme mit Budgets auszuweisen – nun folgt ein Angebot an Städte und Staaten – wer bei den Programmen mitmacht, erhält Mittel aus dem Bundeshaushalt
-Doppelbesteuerung möglich
o Bundestaaten: Umsatzsteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, teilweise Einkommenssteuer (manche erheben auch keine)
o Bund: Einkommenssteuer, Luxussteuer
-Steuern werden getrennt eingezogen
o Gliedstaaten: lokale Behörde
o Bundeseben: Bundesfinanzamt
-Kein Finanzausgleich – weder vertikal noch horizontal – was eine hohe Ungleichheit zwischen den Bundestaaten zur Folge hat
-Geht zurück auf die federalist papers mit denen der Bundestaat New York 1787/1788 dazu bewegt werden sollte, die föderale Verfassung der USA zu ratifizieren
1) Teil der „checks and balances” – d.h. eine reine Mehrheitsherrschaft sollte unmöglich gemacht werden (damals sollte aber auch eine Herrschaft der Armen verhindert werden )
2) Vielfalt und Wettbewerb – d.h. gewollt war ein Wettbewerb der Einzelstaaten um die besten politischen Lösungen, ein „race to the top“ mit eventueller Übernahme der Lösungen durch die anderen Staaten
3) Erhöhung der politischen Partizipation – d.h. mehr demokratische Teilhabe für die Bürger
4) Verbesserung der politischen Effektivität – d.h. Effizienz sollte gesteigert werden – heute weiß man, dass dem Dezentralisierung mehr hilft als Föderalismus
5) Ausdruck von Lokalismus und grass-root-Bewegungen – ein in den USA extrem verbreitete lokale Gemeinschaftsverbundenheit – die in Widerspruch zu der enormen Mobilität der Amerikaner aus ökonomischen Handlungsgründen steht
- Freiwillige intergouvernementale Beziehungen als eine Quelle politischer und ideologischer Konflikte
o Die intergouvernementalen Beziehungen sind freiwillig und somit anfällig für Sabotage
o Bei einer demokratischen Präsidentschaft werden die republikanisch regierten Bundesstaaten somit zurückhaltender, bzw. schwieriger – andersherum genauso
-Schwierige Rolle für den Supreme Court
o Einzige Institution, die die Verfassung an die heutige Zeit anpassen kann
o Er muss es aber nicht – seine Rolle ist maßgeblich abhängig von der Ausrichtung seiner Mitglieder
o Muss Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten bezeichnen
-Reagans „new federalism“ – es erfolge ein Vesuch durch Ronald Reagan zu dem klassischen dualen Föderalismus zurückzukehren, der aber nicht wirklich gelang
-Der US-Dollar als Leitwährung ermöglicht den USA eine nahezu unbegrenzte Schuldenaufnahme – der Bund hat dadurch mehr finanzielle Mittel als die Gliedstaaten und kann damit diese beeinflussen
-Extreme Unterschiede zwischen den Finanzen und Wirtschaftslagen der einzelnen Bundesstaaten (Verteilungsmechanismus fehlt hier)
o Somit sind ärmere Einzelstaaten anfälliger für die policy-Angebote (und die damit einhergehende finanzielle Unterstützung) durch den Bund
-Lange Tradition des Bundesrats – aber nicht unbedingt des Föderalismus
o Vorläufer schon in der Verfassung der Frankfurter Paulskirche 1848
-Kaiserreich – wenig föderalistisch, wobei das allgemein gleiche Männerwahlrecht damals relativ modern war
o Preußische Hegemonie
o Im Parlament sitzen zwar viele Einzelstaaten, Preußen kann diese aber stets überstimmen
o Keine eigene Steuerhoheit des Reiches, abhängig von den Gliedstaaten
-Weimarer Republik
o Dezentraler Einheitsstaat
o Reichsrat verfügt nur über schwache Kompetenzen
-Bundesrepublik
o Abgeschwächte Bundesratslösung – eben nicht völlig gleichrangig mit dem Bundestag
§ Er ist keine Parlamentskammer – obwohl wir in Dt. von einem Bikameralismus sprechen. D.h. er ist nur funktional äquivalent
§ Kein gewähltes Organ, sondern ein Bundesorgan, bei dem die Länderregierungen direkt am Gesetzgebungsprozess beteiligt sind
§ Ist so in seiner Form einzigartig
§ Bundesrat war eigentlich als Institution angedacht, die nur im Hinblick auf zustimmungspflichtige Gesetze (man vermutete sehr wenige damals) angerufen werden sollte – sein Veto sollte darüber hinaus vom Bundestag überstimmt werden können – dies wurde nicht durchgesetzt, darüber hinaus ist der Anteil zustimmungspflichtiger Gesetze heute sehr hoch, trotz der Versuche ihn zu senken
§ Geht auch zurück auf das Ansinnen der Alliierten – diese wollten noch mehr dualen Föderalismus, konnten sich mit ihren Forderungen aber letztlich nicht durchsetzen
==> Oft hat die Bundesregierung keine Mehrheit im Bundesrat, d.h. die Bundesregierung ist bereits beim Gesetzgebungsprozess auf die Zusammenarbeit mit den Oppositionsparteien angewiesen
o Steuerverbund (d.h. Aufteilung der Steuern zwischen Bund und Länder), Steuergesetzgebung mit gleichberechtigten Kompetenzen des Bundesrats, geteilte Finanzverwaltung (viel Ländersache), vertikaler und horizontaler Finanzsausgleich
§ Vertikaler Ausgleich: bestimmte Länder erhalten extra Zuwendungen vom Bund
§ Horizontaler Ausgleich (wurde 2015 nach Klage von Hessen, Bayern und BaWü abgeschafft): Stärkere Länder finanzieren schwächere Länder mit – was zu einem enormen Süd-Nord-Gefälle führte. Dafür stockt heute der vertikale Ausgleich umso mehr auf
-Finanzverfassung
o Steuergesetzgebung: unter Gleichberechtigung des Bunderates
o Steuerverbund: Bund treibt die Steuern ein
o Beide Ebenen erhalten gewisse Steuern
§ Ländersteuer: Vermögens- und Erbschaftssteuer
§ Bundessteuer: MwSt, Zölle, Tabak, Mineralöl, Versicherungssteuer
§ Gemeinschaftssteuern: Lohn- und Einkommenssteuer werden vom Bund zwischen Bund und Ländern nach bestimmtem Schlüssel verteilt (vertikaler Finanzausgleich) – horizontaler Finanzausgleich abgeschafft
1) Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse (hieß früher Einheitlichkeit – wurde aus Realitätsgründen geändert, zudem ist der Föderalismus diesem Ziel eher gegenläufig)
2) Bestandsgarantie des Bundesstaatsprinzips (Föderalismus ist aufgrund der Ewigkeitsklausel nicht über das GG abzuschaffen – damit wollte man die historisch gedacht eine mögliche Wiedervereinigung erleichtern und sah ein föderales System dafür als sinnvoller an)
==> Außer in Bayern finden sich heute in Dt. kaum Mehrheiten für den Föderalismus
==> Föderalismus heißt immer, dass in der ersten Kammer die Stimmen gleichwertig sind, in der Landesvertretung die Stimmgewichte aber über-, bzw. unterrepräsentiert sind
==> Der verhältnismäßige Erfolg des dt. Bundesrates ist damit zu erklären, dass dort bislang Gruppenbildung und -konflikte (Große vs. kleine Länder, wirtschaftsstarke vs. wirtschaftsschwache, Ost vs. West) vermieden werden konnte
-Gesetzgebung Schreibt das GG nicht dem Bund die Gesetzgebung zu, so haben die Länder das alleinige Recht zur Gesetzgebung (Art. 70 GG)
o Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
§ Wenige Gesetze, fallen nur in Zuständigkeitsbereich des Bundes
§ Gesetzgebungszuständigkeit in Art. 73 des GG angegeben: Auswärtige Angelegenheiten, Währungs- und Geldfragen, Verteidigung und Schutz der Zivilgesellschaft
o Konkurrierende Gesetzgebung
§ Benötigt Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder – größter Teil der Gesetzgebung
§ Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund davon nicht Gebrauch macht
o Rahmengesetzgebung (mit der Bundesstaatsreform I abgeschafft)
§ Bund schuf einen gesetzlichen Rahmen, den die Länder ausgestalteten
o Gemeinschaftsaufgaben
§ 50% der Kosten trägt der Bund, 50% die Länder
§ Hochschulen, Küstenschutz, früher die Überwachung der Landesgrenzen zur DDR
o Europaangelegenheiten
§ Die EU greift in die Kompetenzen der Länder ein – die Hoheitsrechte müssen mit einer 2/3-Mehrheit im Rat an die EU-Ebene abgetreten werden
o Ausschließliche Gesetzgebung der Länder
§ Wenige Gesetze, fallen nur in Zuständigkeitsbereich der Länder
§ Polizei, Bildung und Kultur, Pressewesen
-Verwaltung
o Wenig Bundesverwaltung, d.h. Umsetzung erfolgt oft durch die Länder, die dann wiederum finanzielle Unterstützung einfordern können
-Bund-Länder-Kommissionen
o Gibt viele, dienen der Abstimmung zwischen den Ebenen
-Länder-Koordinierung
o Dienen der Abstimmung der Länder untereinander – allein die Kultusministerkonferenz aber bspw. macht hunderte von Koordinierungsgremien auf
-Bundesrat
o Bundesorgan und Vertretung der Länderexekutiven mit legislativen Funktionen
o Gebundenes Mandat, einheitliche Stimmabgabe eines Landes
§ Stimmabgabe wird vorher in den Landeskabinetten festgelegt
§ 3-7 Vertreter pro Land
o Initiativrecht, d.h. betreibt selbst Gesetzgebung (neben Bundestag und Bundesregierung)
o Stellungnahme bei Regierungsinitiativen vor dem Beginn des Gesetzgebungsprozesses im Bundestag
§ Frühzeitige Abstimmung der Bundesregierung mit den Ländern, ggf. direkte Modifikation
o Einspruchs- und Zustimmungsgesetzgebung (kann dazu führen, dass Gesetze verändert werden)
o Verfassungsändernde Gesetzgebung – auch im Bundesrat ist hierfür eine 2/3-Mehrheit verantwortlich
o Entscheidungsverhalten der Länder ist geprägt von
§ Parteipolitik
§ Länderinteresse
§ Länderverwaltungsinteresse (oft Hauptinteresse)
§ Eher früher: abweichende Koalitionsbildung auf Länderebene; Kategorisierung der A-Länder (SPD-geführt), B-Länder (Unionsgeführt) und C-Länder (andere – deren Anteil steigt aber stetig, fast nur noch C-Länder durch die verschiedenen Koalitionsregierungen)
==> WICHTIGERER VETOSPIELER ALS URSPRÜNGLICH ANGEDACHT
-Nicht das versammelte Volk trifft unmittelbar in Sachabstimmungen Entscheidungen, sondern die Aufgabe fällt Repräsentanten zu, die für diese Aufgabe vom Volk in Wahlen bestimmt worden sind
-Prinzip der Demokratie existiert bereits seit den Stadtstaaten des alten Griechenlands – das Konzept der Repräsentation dagegen existiert in der Politik erst seit dem 18. Jhd. und wurde aus der katholischen Kirche übernommen, die dieses Prinzip noch vor der Reformation anwandte
-Repräsentation des Grundbegriffes: „Das Vergegenwärtigen eines aktuell nicht Gegenwärtigen, wobei dieses Vergegenwärtigen in einer Weise stattfindet, die dem nicht Gegenwärtigen gerecht wird“
-D.h. die Repräsentanten haben die Aufgabe das Volk so zu vertreten, dass sie in ihrem Namen handeln
o Form der eingehegten Demokratie
-Entstehung der Idee der Repräsentation unabhängig von der Demokratie
==> die repräsentative Demokratie ist demnach ein historisches Produkt als Zusammentreffen zweier unabhängiger Prinzipien (siehe oben) ab dem 18. Jhd.
-Der Volkswille äußert sich entweder
o In repräsentativer Demokratie in Wahlen der Repräsentanten
§ Folgt dem Delegationsprinzip
o In direkter Demokratie in Abstimmungen oder Referenden
§ Die Forderungen nach direkter Demokratie sind seit dem BREXIT teilweise weniger geworden – Beispiel dafür, wenn das Volk Sachabstimmungen vermutlich falsch trifft
§ Unmittelbare Beteiligung des Einzelnen an politischen (Sach-)Fragen
-Wenn Repräsentanten dagegen falsch liegen, ist der Umgang damit einfacher – diese Entscheidungen können einfacher revidiert werden, indem die Repräsentanten ausgetauscht werden oder Parteien abgewählt werden – bei direkter Demokratie dagegen geht es oftmals direkt um den Kern von Demokratie und Gesellschaft
-Begründung: Die repräsentative Demokratie ist die institutionalisierte und damit eingehegte Demokratie
-Unterscheidung in deskriptive Repräsentation und substantielle Repräsentation
o Deskriptive Repräsentation: Repräsentanten sind genau gleich dazu zusammengesetzt, woraus die Gesellschaft zusammengesetzt ist (nach Geschlecht, Ethnie, etc.)
o Substantielle Repräsentation: Repräsentation, wie Meinungen zu Sachfragen in der Gesellschaft vertreten sind oder parteipolitischer Präferenz
-Politische Repräsentation heißt Ämterordnung
o Ämterordnung bedeutet, dass politische Herrschaft durch rechtlich autorisierte, d.h. nach Rechtsgrundsätzen agierende Amtsträger ausgeübt wird. Repräsentant und Repräsentierte stehen in einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis, dem „trust“.
-Wichtigste Formen der Repräsentation
o Territoriale Repräsentation
§ Im föderalen System repräsentiert die zweite Kammer oftmals Territorien – bspw. der US-Senat; kann aber bspw. auch nur für einen Wahlkreis ein
§ Vorhaben der Labour-Partei das House of Lords dementsprechend umzugestalten
§ Kann sowohl in föderalen, als auch in unitarischen Staaten vorkommen
o Funktionale Repräsentation
§ Bspw. Repräsentation von Berufsgruppen oder anderen Funktionsgruppen/-bereichen (siehe Irland)
§ Bis in die 1990er gab es den Bayrischen Senat, der ähnliche Aufgaben hatte
o Individuelle Repräsentation
§ Der Wähler wird einzeln zusammengefasst repräsentiert – wählt diese Repräsentanten auch selbst
§ Der Repräsentant ist dem Individuum gegenüber verantwortlich
-Entscheidungen über Sachabstimmungen werden von der Gesamtheit der (stimmberechtigten) Bürger getroffen
-Repräsentanten bei direkten Wahlen nicht vorgesehen
-In vielen etablierten Demokratien gibt es direktdemokratische Instrumente, diese werden aber nur selten angewandt
o Nur wenig Staaten mit regelmäßig zum Einsatz kommenden direktdemokratischen Elementen (v.a. die Schweiz (obwohl hier trotzdem noch ein Anteil repräsentativer Elemente dominiert), dann kommen einzelne US-Bundestaaten (Bspw. Kalifornien // ca. je südwestlicher der Bundesstaat, desto mehr direkte Demokratie) und dann Italien)
o Keine direktdemokratischen Instrumente auf Bundesebene (außer im Falle der Neueinteilung des Bundesgebietes, bzw. der Bundesländer – geht auf Regelung im GG zurück – in den 90er ein gescheiterter Versuch der Vereinigung von Berlin und Brandenburg)
§ Hierfür wird das Referendum benötigt, darüber hinaus eine Ratifizierung durch den Bundespräsidenten und eine 2/3-Mehrheit im Bundesrat
o In den meisten Bundesländer sind Referenden (Abstimmungen von oben) und Initiativen (Abstimmungen, bzw. Bürgerbegehren von unten, brauchen ein Quorum) zwar vorgesehen, kommen aber selten vor
§ Großes Ausmaß der Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene in Dt.
o Keine direktdemokratischen Instrumente auf Bundesebene
o Dafür aber auf Ebenen der Einzelstaaten und Kommunen (in Kalifornien haben diese aber teils verheerende Entscheidungen zur Folge – bspw. im Steuerrrecht)
-Großbritannien
o Lange Zeit war die Überzeugung vorherrschend, dass direktdemokratische Elemente mit dem Grundsatz der Parlamentssouveränität (d.h. das Parlament als Souverän) nicht vereinbar seien
o Seit dem 1970ern werden jedoch Referenden abgehalten (zuerst ein gescheitertes über den Verbleib GBs in der EG, dann über Devolutionen von Kompetenzen in Wales und Schottland)
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