Buffl

Block 4

TS
by Tim S.

Erläutern Sie die Kompetenzen des deutschen Bundespräsidenten


-Kompetenzen des Bundespräsidenten (im Folgenden BP abgekürzt)

o   Für die Kanzlerwahl schlägt der BP üblicherweise den Kandidaten der stärksten Fraktion vor, bzw. denjenigen, welcher eine Kanzlermehrheit aufweisen kann – ist jedoch keine Kanzlermehrheit vorhanden, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen versuchen (beliebig viele Wahlgänge) einen Kanzler zu wählen. Dann kann der BP entweder jemanden mit relativer Mehrheit zum Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen

§  Auflösung ergibt nur Sinn, wenn sich durch Neuwahlen wirklich neue Mehrheitsverhältnisse ergeben würden

§  Sonst käme es zu Minderheitsregierungen – obwohl für Deutschland ungewöhnlich – gibt es hier viele prominente Beispiele von Demokratien, in denen oft Minderheitsregierungen, anstatt formale Koalitionen regieren und sich funktionierend immer wieder neue Mehrheiten bilden

§  Bsp. Dänemark – die aktuelle dänische Regierungspartei arbeitet in der Außenpolitik mit völlig anderen Parteien zusammen, als in der Innenpolitik

o   Unterzeichnung und Verkündung (Amtsblatt) aller Gesetze, mit formalem Prüfungsrecht

o   Ernennung und Entlassung (auf Vorschlag des Bundeskanzlers) von Ministern, Bundesrichtern, Verfassungsrichtern, höheren Bundesbeamten und Offizieren

o   Auflösung des Bundestags nach fehlgeschlagener Vertrauensfrage

§  Fraglich hierbei ist ob der BP den Bundestag auflösen MUSS – wie bspw. nach der zwar fehlgeschlagenen aber offensichtlich fingierten Vertrauensfrage von 1982

§  Experten stellten schließlich fest, dass er hierzu eben nicht verpflichtet sei

o   Ist nicht Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat keine außenpolitische Kompetenz sowie kein Notverordnungsrecht oder Diktatorialgewalt

§  Geht historisch zurück auf die vermeintlichen Lehren aus der Weimarer Republik – Kaisér bezweifelt diese Lehren jedoch heute

o   Obwohl noch nie angewendet, sieht das GG, Reservekompetenzen für den BP im Fall eines Gesetzgebungsnotstands vor

§  Bsp. die Bundesregierung ist im Bundestag nicht in der Lage einen Haushalt (Gesetz) zu verabschieden – in anderen Politikfeldern ist sie aber handlungsfähig. Neuwahlen würden an der Situation nichts ändern.

§  In einem solchen Fall kann der Bundeskanzler beim BP für maximal sechs Monate (wobei diese sofort nach Ablauf erneuert werden können) einen Gesetzgebungsnotstand beantragen – aber nur für dieses eine Gesetz, für jede weitere Gesetzesvorlage muss der Notstand neu beantragt werden

§  Dem Bundestag werden für dieses Gesetz nun die Kompetenzen entzogen und diese wiederum werden dem Bundesrat übertragen

§  Die Entscheidung dies zu tun liegt aber allein beim BP

Erläutern Sie den Richterbestellungsmodus und die Organisation des BVerfG.

-Deutschland

o   Zwillingsgericht: Grundrechts- und Staatsrechtssenat – mit je acht Richtern

§  Grundrechtssenat: Grundrechtsnormen und Staatsziele (linkes Spektrum versucht hier meist eine 5:3-Mehrheit zu etablieren)

§  Staatsrechtssenat: Organisationsrecht, bspw. der Haushalt (rechtes Spektrum versucht hier meist eine 5:3-Mehrheit zu etablieren)

o   Wählbarkeitsvoraussetzungen: Befähigung zum Richteramt und 40 Jahre

o   2/3-Regel: Proporz- UND Konkordanzwirkung

§  Acht Richter werden vom Richterwahlausschuss des BT ausgewählt, müssen dann nochmal formal durchs Plenum; Acht Richter werden vom Bundesrat gewählt

§  Proporzwirkung, d.h. jede demokratische große Partei darf verteilt immer wieder Richter ernennen, meisten nominieren CDU und SPD, dann Grüne, dann FDP – politische Kräfte sind in ihrer Proportion im BVG vertreten - 3-3-1-1 Verteilungsschlüssel pro Senat

§  Konkordanzwirkung, d.h., in beiden Institutionen ist eine 2/3-Mehrheit vonnöten – dadurch muss man sich auf einen gemäßigten Kandidaten einigen, da er sonst vor den anderen Parteien nicht durchgesetzt werden kann  

o   Abweichende Voten seit 1970

§  Abstimmungsverhalten ist seit 1970 öffentlich – abweichende Meinungen werden veröffentlich

§  Entscheidungen fallen fast nie einstimmig aus

§  Sie repräsentieren dabei die politische Mehrheitsverhältnisse (Ausnahmen sind immer möglich)

o   Einzelrichter – diese sind politische, aber nicht parteipolitische Akteure

§  Amtsdauer ist auf 12 Jahre begrenzt, keine Wiederwahl und meist Schlusspunkt der Karriere – trägt zur Autonomie der Richter bei

§  Können nur vom Bundesverfassungsgericht selbst für strafrechtlich Relevante Taten des Amtes enthoben werden – ist aber noch nie vorgekommen

Erläutern Sie den dualen Föderalismus am Beispiel der Geschichte der USA.


-Das erste föderale und demokratische System (mit einigen Fehlern und einem langen Demokratisierungsprozess)

-Ausgangspunkt: USA als Konföderation

o   Entsteht aus dem Unabhängigkeitskrieg gegen Großbritannien

o   Eigentlich nur ein Verbund aus 13 unabhängigen und souveränen Staaten

o   Gegen GB fehlte eine Kriegskasse mit gemeinsamen Finanzen – am Rand der Niederlage schuf man einen Bund

-Mit dem Ende des Bürgerkriegs hatte das Bundesrecht Vorrecht – trotzdem ist bis heute das Verhältnis zwischen Bund und Bundestaaten sehr konfliktiv

o   Bürgerkrieg als Streit und erster Massenvernichtungskrieg über die Sklaverei – Konflikt zwischen dem Bund und den Konföderierten Staaten (Trennlinien teils heute noch klar erkennbar)

o   U.a. in den 1960er Jahren gab es Phasen in denen in den Südstaaten nach wie vor das Bundesrecht ausgesetzt wurde

-Drei Kriterien des dualen Föderalismus

o   Trennung der Kompetenzen

o   Getrennte Steuereinnahmen

o   Freiwillige Kooperation in intergouvernementalen Beziehungen

-Föderales Element bei der Präsidentenwahl

o   Wie es seine Wahlmänner ins Electoral College schickt entscheidet jeder Bundesstaat selber – grundsätzlich liegen die Kompetenzen bezüglich des Wahlgesetzes bei den Bundesstaaten

-Kompetenzverteilung zwischen Bund und Einzelstaaten

o   Diese Verfassung wurde seit dem Ende des 18. Jhd. kaum mehr geändert – aufgrund der extrem hohen Hürden

§  Auch die überhaupt erwähnten Kompetenzen wurden nicht ergänzt, d.h. wortwörtlich sind sie nach wie vor auf einen agrarisch geprägten Einwandererstaat mit kaum nennenswerter Industrie oder Militär bezogen

§  Viele Politikfelder fehlen bis heute

o   Enumerierte Kompetenzen des Bundes in Artikel I der Verfassung um im 10. Zusatzartikel

o   Alle nicht dort erwähnten Kompetenzen liegen erstmal bei den Bundesstaaten – so liegen auch die neuen Politikfelder erstmal im Verantwortungsbereich der Bundesstaaten

Erläutern Sie den Verbundsföderalismus am Beispiel der Geschichte der BRD. Welche Rolle nimmt dabei der Bundesrat ein?


-Lange Tradition des Bundesrats – aber nicht unbedingt des Föderalismus

o   Vorläufer schon in der Verfassung der Frankfurter Paulskirche 1848

-Kaiserreich – wenig föderalistisch, wobei das allgemein gleiche Männerwahlrecht damals relativ modern war

o   Preußische Hegemonie

o   Im Parlament sitzen zwar viele Einzelstaaten, Preußen kann diese aber stets überstimmen

o   Keine eigene Steuerhoheit des Reiches, abhängig von den Gliedstaaten

-Weimarer Republik

o   Dezentraler Einheitsstaat

o   Reichsrat verfügt nur über schwache Kompetenzen

-Bundesrepublik

o   Abgeschwächte Bundesratslösung – eben nicht völlig gleichrangig mit dem Bundestag

§  Er ist keine Parlamentskammer – obwohl wir in Dt. von einem Bikameralismus sprechen. D.h. er ist nur funktional äquivalent

§  Kein gewähltes Organ, sondern ein Bundesorgan, bei dem die Länderregierungen direkt am Gesetzgebungsprozess beteiligt sind

§  Ist so in seiner Form einzigartig

§  Bundesrat war eigentlich als Institution angedacht, die nur im Hinblick auf zustimmungspflichtige Gesetze (man vermutete sehr wenige damals) angerufen werden sollte – sein Veto sollte darüber hinaus vom Bundestag überstimmt werden können – dies wurde nicht durchgesetzt, darüber hinaus ist der Anteil zustimmungspflichtiger Gesetze heute sehr hoch, trotz der Versuche ihn zu senken

§  Geht auch zurück auf das Ansinnen der Alliierten – diese wollten noch mehr dualen Föderalismus, konnten sich mit ihren Forderungen aber letztlich nicht durchsetzen

==> Oft hat die Bundesregierung keine Mehrheit im Bundesrat, d.h. die Bundesregierung ist bereits beim Gesetzgebungsprozess auf die Zusammenarbeit mit den Oppositionsparteien angewiesen

Was sieht die Kompetenzverteilung in der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern vor? Was ist mit der Verwaltung?


-Gesetzgebung Schreibt das GG nicht dem Bund die Gesetzgebung zu, so haben die Länder das alleinige Recht zur Gesetzgebung (Art. 70 GG)

o   Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

§  Wenige Gesetze, fallen nur in Zuständigkeitsbereich des Bundes

§  Gesetzgebungszuständigkeit in Art. 73 des GG angegeben: Auswärtige Angelegenheiten, Währungs- und Geldfragen, Verteidigung und Schutz der Zivilgesellschaft

o   Konkurrierende Gesetzgebung

§  Benötigt Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder – größter Teil der Gesetzgebung

§  Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund davon nicht Gebrauch macht

o   Rahmengesetzgebung (mit der Bundesstaatsreform I abgeschafft)

§  Bund schuf einen gesetzlichen Rahmen, den die Länder ausgestalteten

o   Gemeinschaftsaufgaben

§  50% der Kosten trägt der Bund, 50% die Länder

§  Hochschulen, Küstenschutz, früher die Überwachung der Landesgrenzen zur DDR

o   Europaangelegenheiten

§  Die EU greift in die Kompetenzen der Länder ein – die Hoheitsrechte müssen mit einer 2/3-Mehrheit im Rat an die EU-Ebene abgetreten werden

o   Ausschließliche Gesetzgebung der Länder

§  Wenige Gesetze, fallen nur in Zuständigkeitsbereich der Länder

§  Polizei, Bildung und Kultur, Pressewesen

-Verwaltung

o   Wenig Bundesverwaltung, d.h. Umsetzung erfolgt oft durch die Länder, die dann wiederum finanzielle Unterstützung einfordern können

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Tim S.

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