Welche Charakteristik haben vertragsnahe Ansprüche?
Von vertraglichen Erfüllungsansprüchen und sekundären Vertragsansprüchen unterscheiden sich vertragsnahe Ansprüche, da sie nicht aus einem Parteiwillen folgen („der Schuldner haftet, weil er versprochen hat“), sondern aus dem Gesetz („der Schuldner haftet, weil es das Gesetz für angemessen hält“)
Nennen Sie vier Anspruchsgrundlagen bzw. Normkomplexe für vertragsnahe Ansprüche!
Aus § 122 Abs. 1 BGB bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 118 BGB, bei Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach §§ 119, 120 BGB mit der Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB;
weiterhin ist zu denken an die Ansprüche aus § 179 BGB im Fall des Nichtzustandekommens eines Vertrages bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht;
in Betracht kommt ferner das gesetzliche Schuldverhältnis aus einem vorvertraglichen „geschäftlichen Kontakt“ (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB), bei dem die Verletzung von Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB führt;
des Weiteren gehört hierher das gesetzliche Schuldverhältnis aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag („GoA“, §§ 677 ff. BGB);
Welche Rechtsfolge resultiert aus § 122 Abs. 1 BGB?
Die Anspruchsgrundlage des § 122 Abs. 1 BGB gewährt einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Erklärungsgegners auf Ersatz des negativen Vertrauensinteresses bis hin zur Grenze des positiven Interesses
Welche Rechtsfolge trifft den Vertreter, der ohne Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen einen Vertrag abgeschlossen hat, wenn der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt? Wo ist dies geregelt?
Wird ein Vertrag infolge des § 177 BGB deshalb nicht wirksam, weil die Genehmigung verweigert wird, kann der Geschäftsgegner sich nach § 179 Abs. 1 BGB an den Vertreter ohne Vertretungsmacht halten und nach seiner Wahl von ihm Erfüllung (§ 179 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 179 Abs. 1 BGB) oder aber auch – bei Unkenntnis des Vertreters vom Fehlen der Vertretungsmacht – nur Schadensersatz wegen enttäuschten Vertrauens (§ 179 Abs. 2 BGB) verlangen, es sei denn, dass die Ausnahmetatbestände des § 179 Abs. 3 BGB eingreifen
Wie entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis und welche Pflichten resultieren hieraus?
Nach § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB durch (1.) die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, (2.) die Anbahnung eines Vertrags oder (3.) ähnliche geschäftliche Kontakt
Aus welcher Vorschrift kann sich ein Schadensersatzanspruch im Falle der Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben?
Bei der Verletzung einer Pflicht im Rahmen eines vorvertraglichen Schulverhältnis kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ergeben
Um welche Fallgruppe handelt es sich, wenn bei einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Rücksichtspflichten ohne Bezug zu einem geplanten Vertragsschluss verletzt werden?
Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen ein Verhandlungspartner bei den Verhandlungen Schäden erleidet, die mit einem späteren Vertragsschluss nichts zu tun haben, beispielsweise wenn einem Kaufinteressenten im Kaufhaus eine Linoleumrolle auf den Kopf fällt
Was regelt das Rechtsinstitut der sog. GoA und wo ist diese geregelt? Erläutern Sie Ihre Antwort an einem Beispiel!
Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (sog. GoA) regelt in den §§ 677 bis 687 BGB – vereinfacht ausgedrückt – die vertragslose Führung fremder Geschäfte, also Fälle, in denen jemand ohne einen Auftrag oder sonstige Berechtigung für eine andere Person tätig wird, beispielsweise bei der Tilgung einer fremden Schuld oder bei der Reparatur des Dachs des verreisten Nachbarn nach einem Sturm
Welchen Fall regelt die sog. echte GoA und wo ist diese geregelt?
Die sog. echte GoA ist in den §§ 677 bis 686 BGB geregelt und regelt den Fall, dass der Geschäftsführer ein Geschäft des Geschäftsherrn mit Fremdgeschäftsführungswillen, aber ohne Berechtigung durch Vertrag oder Gesetz führt
Welcher Gesichtspunkt ist die entscheidende Weichenstellung für die Rechtsfolgen, die sich aus einer GoA ergeben können?
Bevor jemand ein fremdes Geschäft führt, soll er sich fragen, ob dies erwünscht ist; entscheidend hierfür ist nach § 683 S. 1 BGB der wirkliche oder bei dessen Fehlen der mutmaßliche, aus dem Interesse zu erschließende Wille des Geschäftsherrn, wobei dem Einverständnis des Geschäftsherrn nach § 684 S. 2 BGB eine nachträgliche Genehmigung gleichsteht und nach §§ 683 S. 2, 679 BGB ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, soweit Pflichten im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden – in den genannten drei Fallgruppen liegt eine berechtigte GoA vor
In den übrigen Fällen liegt eine nichtberechtigte GoA vor
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