Definition und Aufgabe der Steuerbilanz
2.1 Rechtsgrundlagen der Steuerbilanz
2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG
Die Steuerbilanz ist eine den „steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz“ (§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV).
Damit ist sie von der Handelsbilanz abzugrenzen
in der Regel über Nebenrechnungen auf Grundlage der Handelsbilanz ermittelt
Aufgabe
ist die steuerliche Gewinnermittlung als Ausgangsgröße zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen der Ertragsteuern
beschränkt sich deshalb grundsätzlich auf die Gewinneinkunftsarten, (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
Verfahren der Gewinnermittlung:
Definition des Gewinnbegriffs
• Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG,
• Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und
• Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG.
Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
Nach § 4 Abs. 3 EStG wird der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.
Zu- beziehungsweise Abflusszeitpunkt wesentlich: Betriebseinnahmen/-ausgaben sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen bzw geleistet worden sind = kassenprinzip
Ausnahme weggelassen
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG
originäre Steuerbilanz
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Entnahmen und Einlagen sind dem Vermögen wieder hinzuzurechnen (Entnahmen) beziehungsweise von diesem abzuziehen (Einlagen)
nur dann wenn keine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht, da keine Kaufmannseigenschaft gegeben ist
aber die Gewinn- bzw. Umsatzgrenzen des § 141 AO (60.000 € Gewinn bzw. 600.000 € Umsatz) überschritten worden sind.
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG
derivative Steuerbilanz
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG aus der Handelsbilanz abgeleitet
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) anzuwenden, sofern diesen keine zwingenden steuerlichen Restriktionen entgegenstehen (Maßgeblichkeitsgrundsatz).
Maßgeblichkeitsgrundsatz
Dieser überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Handelsbilanz) in den Bereich der Steuerbilanz.
§ 140 AO zur steuerrechtlichen Buchführungspflicht, die unabhängig von Umsatz und Gewinn dann gegeben ist, wenn handelsrechtlich ohnehin bereits Buchführungspflicht besteht.
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