Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut
Steuerliche Besonderheiten beim Ansatz von Aktiva
2.3 Ansatzvorschriften
2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG
„Vermögensgegenstands“ ist handelsrechtlich
Steuerlich „Wirtschaftsgut“
Beide Begriffe meinen Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt und die einer besonderen Bewertung zugänglich sind.
Sachliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern
• Notwendiges Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind;
Beispiel: der Lkw eines Speditionsunternehmens.
• Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zwar objektiv dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern, aber eine weniger intensive Verbindung zum Betrieb aufweisen als notwendiges Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige hat – möchte er eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erreichen – die Eignung der Wirtschaftsgüter zur Förderung des Betriebs im Zweifel nachzuweisen;
Beispiel: Wertpapiere des Speditionsunternehmens.
• Zum notwendigen Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen;
Beispiel: das ausschließlich privat genutzte Einfamilienhaus, Möbel im privaten Einfamilienhaus und reguläre (Freizeit-)Bekleidung.
Nur beim Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Verluste aus dauernder Wertminderung des Vermögens steuerwirksam, beim Privatvermögen jedoch grundsätzlich nicht.
betrieblich und private genutzte Wirschaftsgüter
Zuordnung nach Grad der betrieblichen Nutzung
> 50 %
notwendiges Betriebsvermögen
> 10 % und ≤ 50 %
gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen
< 10 %
notwendiges Privatvermögen
Wirtschaftsgüter, welche weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen sind, können dem gewillkürten Betriebsvermögen dadurch zugeordnet werden,
Bilanzielle Erfassung
aufnahme in die steuerl Aufzeichnungen, falls keine Buchführungspflicht
Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Handelsrechtlich existiert ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB),
immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens pflicht
steuerlich hingegen ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG)
Forschungsund Entwicklungsaktivitäten unmittelbar als Aufwand
wenn zeit kurz bsp angucken
Geschäfts- oder Firmenwert:
zu aktivieren.
Die handelsrechtliche Nutzungsdauer beträgt, wenn sie nicht zuverlässig geschätzt werden kann, zehn Jahre (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG).
Geringwertige Wirtschaftsgüter
abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 1.000 € nicht übersteigen. Für diese gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Steuerlich kann von der Einzelaktivierung folgendermaßen abgewichen werden:
HK bzw AK unter 250
können sofort aufwandswirksam erfasst werden
HK bzw AK mehr als 250 unter 800
können unmittelbar im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam erfasst werden
HK bzw AK zwischen 250 und 1000
Sammelposten aktiviert werden.
im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a S. 2 EStG)
Zu beachten ist, dass das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a S. 5 EStG einheitlich für alle Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr anzuwenden ist (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).
Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 € als GoB-konform an. Strittig ist allerdings, ob und inwieweit die Sammelpostenaktivierung handelsrechtlich zulässig ist.
Disagio
steuerlich Aktivierungspflicht
Durchbrechungen der Maßgeblichkeit beim Ansatz von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Steuerliche Besonderheiten beim Ansatz von Passiva
steuerrechtlich
Sind die Einnahmen und Gewinne angefallen und damit die Verpflichtung dem Grunde nach sicher, ist bei ungewisser Höhe der Verpflichtung eine Rückstellung, bei gewisser Höhe eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Drohverlustrückstellungen dürfen nicht gebildet werden
handelsrechtlich
ist schon dann eine Rückstellung zu passivieren, wenn und soweit die Inanspruchnahme hinsichtlich der Verpflichtung überwiegend wahrscheinlich ist. Sind Inanspruchnahme und Höhe sicher, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
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