Anschaffungs- und Herstellungskosten
Zugangsbewertung von Aktiva
2.4 Bewertungsvorschriften
2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG
Der Begriff der Anschaffungskosten ist steuerlich nicht definiert. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes greift daher die Definition des § 255 Abs. 1 HGB.
AK = HGB
HK = HGB
handelsbilanzielle Aktivierungswahlrechte werden zu steuerlichen Aktivierungspflichten, wenn und soweit sie einen Herstellungsbezug aufweisen
Teilwert
spielt eine Rolle bei Folgebewertung
rein steuerlicher Begriff
„der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG)
Ermittlung des Teilwerts durch Teilwertvermutungen, die widerlegt werden können
Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung und an einem kurz darauffolgenden Bewertungsstichtag entspricht den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch für die späteren Bewertungsstichtage den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert den unter Anwendung der linearen AfA (Absetzung für Abnutzung) ermittelten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten.
Steuerliche Besonderheiten bei der planmäßigen AfA von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Folgebewertung von Aktiva
folgende Durchbrechungen der Maßgeblichkeit ergeben:
Bemessungsgrundlage der steuerlichen AfA sind in der Regel die Anschaffungsoder Herstellungskosten.
kann sich unterscheiden da verschiedene Bemessungsgrundlagen nach STR und HandelsR
Nutzungsdauer der steuerlichen AfA in AfA-Tabellen normiert.
Handelsr wirtschaftliche Nutzungsdauer relevant.
Sonderregelungen für den Geschäfts- oder Firmenwert (GoF), für Gebäude und für GWG:
Geschäfts- oder Firmenwert ist steuerlich linear über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben
(§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG) die zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, werden linear über eine Abschreibungsdauer von 33⅓ Jahren (was einem Abschreibungssatz von 3 % entspricht) abgeschrieben) für Bauanträge nach 31.3.1985 ( davor steht im Skript und im Gesetz)
Steuerliche Besonderheiten bei der außerplanmäßigen Abschreibung von Aktiva
Handelsrechtlich
ist bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens auf den Börsen- oder Marktpreis oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 HGB).
Steuerlich
hingegen ist im Falle einer außerplanmäßigen Abschreibung grundsätzlich auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG)
Bei der Dauerhaftigkeit der Wertminderung ergeben sich folgende Unterschiede:
ist beim Anlagevermögen grundsätzlich eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert bei dauerhafter Wertminderung vorgesehen (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).
Bei Finanzanlagen besteht diese Möglichkeit auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB).
Steuerlich ist eine Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung nicht zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens ist
handelsrechtlich unabhängig von der Dauer der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 S. 1 HGB).
Steuerlich hingegen bedarf es einer dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG)
Steuerliche Besonderheiten bei der Zugangsbewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Bewertung von Passiva
Verbindlichkeiten sind beim Zugang
handels- und steuerrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Ein gravierender Unterschied ergibt sich aus einer etwaigen Abzinsungsverpflichtung:
Steuerlich sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorleistung beruhen und die eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F.). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, entfällt die Abzinsungsverpflichtung. Außerdem ist auf Antrag des Steuerpflichtigen jedoch bereits in früheren Wirtschaftsjahren auf eine Abzinsung von Verbindlichkeiten zu verzichten. Handelsrechtlich existiert eine derartige Verpflichtung nicht.
Der handelsrechtliche Bewertungsmaßstab für Rückstellungen ist der Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Dieser wird steuerlich durch das Maßgeblichkeitsprinzip übernommen.
Durchbrechungen der Maßgeblichkeit
Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr beziehungsweise solche, die unverzinslich sind, sind
steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.
Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr mit einem Zinssatz abzuzinsen, der von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegeben wird (§ 253 Abs. 2 S. 1 und S. 4 HGB).
Beide Abzinsungsfaktoren werden nur in seltenen Fällen übereinstimmen
Pensionsrückstellungen sind
steuerlich gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG mit 6 % abzuzinsen.
Handelsrechtlich hingegen gelten die Regelungen betreffend die Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr.
Bewertung von Rückstellungen
handelsrechtlichen künftige Preis- und Kostenänderungen zu berücksichtigen.
Steuerlich dürfen künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG).
Steuerliche Besonderheiten bei der Folgebewertung von Verbindlichkeiten
steuerlich im Zuge der Folgebewertung aufgrund des Höchstwertprinzips zum höheren Teilwert, der dem handelsrechtlich relevanten höheren Erfüllungsbetrag entspricht, zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Handelsrechtlich besteht ebenfalls im Zuge des strengen Höchstwertprinzips eine Zuschreibungsverpflichtung.
Durchbrechungen der Maßgeblichkeit ergeben sich unter Umständen aufgrund der geforderten Dauer der Wertminderung:
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verlangt, dass der höhere Teilwert nur dann anzusetzen ist, wenn der Erfüllungsbetrag voraussichtlich dauerhaft gestiegen ist.
Handelsrechtlich hingegen ist auch bei einer vorübergehenden Wertminderung zuzuschreiben.
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