Voraussetzung für die Erfassung von Steuern
2.5 Steuern in der GuV und als Rückstellung
2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG
Steuern finden wie andere Aufwandspositionen einen grundsätzlichen Eingang in die GuV.
Handelsrechtlich gilt, dass alle betrieblich bedingten Auszahlungen irgendwann Aufwand darstellen.
Im Falle der Steuern müssen zwei Voraussetzungen für deren Erfassung erfüllt sein:
Der Bilanzierende muss grundsätzlich Steuerschuldner – genauer: Schuldner einer betrieblichen Steuer – sein (notwendige Bedingung).
Die Steuer muss unmittelbar als Aufwand zu erfassen sein (hinreichende Bedingung).
Aufwandswirksam wird in diesem Zusammenhang eine Steuer dann, wenn sie Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung findet.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Unter dem GuV-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB und § 275 Abs. 3 Nr. 13 HGB) ist grundsätzlich der erfolgsabhängige Steueraufwand auszuweisen, der im Geschäftsjahr vom Unternehmen als Steuerschuldner verursacht worden ist.
Zu den unter diesem Bilanzposten zu erfassenden Steuern gehören:
• Gewerbesteuer,
• Körperschaftsteuer,
• Solidaritätszuschlag,
• ausländische Steuern.
Sonstige Steuern
Diese Steuern belasten zwar eventuell den Unternehmenserfolg, sind in ihrer Bemessung allerdings nicht erfolgsabhängig. Hierzu können die Verkehr- und Verbrauchsteuern sowie die Grundsteuer gehören
Steuerrückstellungen
Gemäß dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB)
Steuerrückstellungen als Verbindlichkeitsrückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB werden für alle Steuern und Abgaben gebildet, die dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, deren Höhe aber noch nicht durch einen Steuerbescheid festgesetzt ist oder durch eine Steueranmeldung als festgesetzt gilt.
mit dem Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB)
Vorrauszahlungen in Abzug bringen
Steuererstattungs- beziehungsweise -vergütungsansprüche dürfen nicht mit Steuerrückstellungen verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 S. 1 HGB in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
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