Im Zweifel für den Angeklagten
In dubio pro reo
keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Rückwirkungsverbot)
Art. 103 II GG
eine Handlung, die ihrem Grunde nach frei ist
Actio libera in causa — alic
- Rechtsinstitut, das im Rahmen der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) relevant ist.
- Der Täter kann eigentlich nicht bestraft werden - das soll korrigiert werden, wenn der Zustand der Schuldunfähigkeit (z.B. Alkoholisierung) vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde, um nicht bestraft zu werden.
-Sehr umstritten
Bedingung, ohne die nicht
Conditio sine qua non
Kausal für einen Erfolg, ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Vorsatz
Dolus
Es gibt verschiedene Vorsatzformen, wobei grundsätzlich der Eventualvorsatz (dolus eventualis) für die Verwirklichung eines Straftatbestandes ausreicht
Absicht: Dolus directus 1. Grades
Direkter Vorsatz: Dolus directus 2. Grades
Eventualvorsatz: Dolus eventualis
Dolus subsequens: Erst nach der Tat fasst der:die Täter:in den Vorsatz hierzu.
Dolus antecedens: Der Vorsatz wurde irgendwann einmal gefasst, jedoch nicht zum Zeitpunkt der Tat
Irrtum über die Person / Sache
Error in persona vel objecto
- Irrtum über das Handlungsobjekt
- Der Täter schiet im Dunkeln versehentlich auf B, weil er denkt es handele sich dabei um A
Rechtsfolge: Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig (z.B. Hund und Mensch), ist der Vorsatz nach § 16 StGB ausgeschlossen.
Bei Gleichwertigkeit (Mensch und Mensch) entfällt der Vorsatz nicht. Der error in persona ist vom aberratio ictus abzugrenzen.
Das Fehlgehen der Tat
Aberratio ictus
Abzugrenzen vom error in Persona
Im Sinne des Aberratio ictus schläg eine Tat fehl, wenn Verletzungserfolg an einem anderen Objekt eintritt, als an demjenigen welches der Täter im maßgebenden Zeitpunkt anvisiert hatte.
Dadurch nach herrschender Konkretisierungstheorie: Vosatz (-) daher ist von einem Versuch am anvisietren Objekt und einer Fahrässigkeitstat am getroffenen Objekt auszugehen.
Abgrenzung error in persona (vel objecto) und aberatio ictus
Error in persona
(vel objecto)
Definition
Irrtum, bei dem der Täter zwar die anvisierte Person oder das anvisierte Tatobjekt verletzt, jedoch eigentlich eine an dere Person oder ein anderes Tatobjekt verletzen wollte (Objektsverwechslung).
Irrtum, bei dem der Täter nicht die anvisierte Person oder das anvisierte Tatobjekt, sondern ein anderes trifft (= Danebenschießen; Fehlgehen der Tat).
Beispiel
A will den B erschießen, hält jedoch den C für den B, zielt auf C und tötet ihn.
A schießt auf den B, um ihn zu töten und trifft den hinter dem B stehenden C.
Rechtsfolge
Sind beide Objekte tatbestandlich gleichwertig (z.B. zwei Menschen), ist der Irrtum als bloßer Motivirrtum unbe achtlich; sind beide Objekte tatbestandlich nicht gleichwertig (z.B. ein Mensch und eine Sache) so ist der Irrtum beachtlich. Es liegt ein Versuch hinsichtlich des gewollten und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objektes vor.
Nach h.M. liegt hier ein Versuch hinsichtlich des anvisierten Objektes und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objektes vor.
Kurz:
error in persona: Es wird die Person getroffen, die anvisiert wurde, diese ist jedoch eine andere als gedacht.
aberratio ictus: Die anvisierte Person wird verfehlt, es wird eine andere Persin getroffen.
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