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Übungs-Test

AM
by Andy M.

Nennen Sie mindestens 3 Arten der Aufgabenerledigung einer Gemeinde mit anderen Gemeinden und erläutern Sie eine davon.

Die Gemeinden können einzelne Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden oder Organen erledigen (Art. 90 ff. KV). Mögliche Formen dafür sind:

1.       Gemeindeanstalt (§ 66 GG) – Gemeinsame Anstalt (§ 74 GG): Zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann eine politische Gemeinde / können politische Gemeinden Anstalten errichten. Sie hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle. Die Gemeinde ist / Die beteiligten Gemeinden sind die Träger der Anstalt (jedoch keine Mitglieder). Das höchste Organ ist der Vorstand, dessen Wahl durch die Trägergemeinde erfolgt. Finanzielle Mittel werden durch die Trägergemeinden als Dotationskapital zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit mit den Besonderheiten der (Gemeinde-) Anstalt / gemeinsamen Anstalt vereinbar, d. h. die übertragenen Aufgaben, die Organisation und die Befugnisse sind zu regeln. (Bsp. Pflegezentren, Abfallwesen, Kläranlagen).


2.       Zweckverband (§ 73 GG): Der Zweckverband ist ein Zusammenschluss von selbständigen Gemeinden zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. mit eigenen Organen – a) Stimmberechtigte des Verbandsgebiets, b) Verbandsgemeinden, c) Verbandsvorstand, d) RPK und e) fakultativ eine Delegiertenversammlung (§ 73 Abs. 3 GG) – zur gemeinsamen Erfüllung von bestimmten Aufgaben. (Bsp. Feuerwehr, Spital, Abwasser, Alters- und Pflegeheim)


3.       Anschlussvertrag (§ 71 GG): Beim Anschlussvertrag wird mittels Vertrags zwischen Gemeinden eine Leistung der einen Gemeinde den anderen, meistens gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt (z. B. Wasser, Forst, Ortsbus, Altersheim).


4.       Zusammenarbeitsvertrag (§ 72 GG): Beim Zusammenschlussvertrag wird mittels Vertrags zwischen Gemeinden vereinbart, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen. (Bsp. Wasser, Forst, Ortsbus, Spitex, Altersheim)


5.       Aufgabenübertragung (§ 16 GG): Gewisse einzelne Aufgaben können an Dritte übertragen werden. Dies können Organe des öffentlichen oder des privaten Rechts sein (z. B. Betreuung Asylbewerber, Sicherheitsaufgaben, Vermessung).


6.       Juristische Personen des Privatrechts: Gewisse öffentliche Aufgaben können auch im Rahmen von privatrechtlichen Zusammenschlüssen erledigt werden. Privatrechtliche Zusammenschlüsse besitzen keine staatliche Gewalt und unterstehen dem Privatrecht (z. B. Elektrizitätswerk).


7.       Ausgliederung (§ 65 ff. GG): Möglichkeit der Ausgliederung, wenn eine oder mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden. (Bsp. Versorgungswerke, TV-Kabelnetz)                                    


(Gesetzesartikel müssen nicht genannt werden können.)

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Andy M.

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