in gutem Glauben
Bona fides
Der gute Glaube ist ein Begriff, der in unterschiedlichen Konstellationen im BGB relevant wird. Im Römischen Recht wurde bona fides noch weit verstanden, ähnlich dem heute verwendeten Treu und Glaube. Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. In § 932 II BGB findet sich die negative Legaldefinition: “Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.”
an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet
Ad incertas personas
-offerta ad incertas personas ( verbindliches Angbebot an einen unbestimmten, aber bestimmten Personenkreis)
- Ausnahme von der grundsätzlichen Voraussetzung der essentialia negotii, zu denen auch die Vertragspartner zählen
- Beispiele: Zapfsäule, ebay-Auktionen, ÖPNV Angebote
- abzugrenzen von der invitatio ad offerendum
eine andere als die vertraglich geschuldete Sache
Aliud
-im Schuldrecht
-es wird der falsche Gegenstand geleistet
gesetzlicher Forderungsübergang
Cessio legis
Die Legalzession ist ein zivilrechtliches Rechtsinstitut, das den Übergang einer Forderung kraft Gesetzes bestimmt. Einer Übereignung kraft Rechtsgeschäfts (z.B. durch Abtretung gem. § 398 BGB) bedarf es in diesen Fällen nicht. Beispiel: Befriedigen Bürg:innen ihre jeweiligen Gläubiger:innen, so gehen die Forderung gemäß § 774 BGB automatisch auf die Bürg:innen über.
Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung
Condictio
Im Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) gibt es gleich mehrere Kondiktionen, welche die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen regeln; also z.B. bei nichtigem Kaufvertrag. Dabei unterscheidet man zwischen den Leistungskondiktionen und den subsidiären Nichtleistungskondiktionen.
Condictio indebiti, § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB
Condictio ob causam finitam, § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB
Condictio ob rem, § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB
Condictio ob turpem vel iniustam causam, § 817 S. 1 BGB usw.
Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB usw.
Verschulden bei Vertragsschluss
Culpa in contrahendo
Die c.i.c. (kurz) bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis. Die Normenkette hierzu lautet: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Es geht um Fälle, in denen sich ein Vertragsschluss zwar schon angedeutet hat, er aber noch nicht verwirklicht wurde. Wichtig ist das wegen der Exkulpationsmöglichkeiten im Deliktsrecht.
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Diligentia quam in suis rebus adhibere solet
Die diligentia quam in suis (kurz) ist ein Verschuldensmaßstab, der in § 277 BGB legaldefiniert ist. Ein “schludrige” Person haftet hier in einem geringeren Umfang als eine besonders gewissenhafte Person. Relevant wird dies beispielsweise in §§ 690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB.
ich gebe, damit du gibst
Do ut des
Darunter versteht man das auf das Römische Recht zurückgehende Prinzip, dass man eine Leistung bringt im Glauben, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Heute findet sich dieser Grundsatz des do ut des in der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB.
wesentliche Vertragsbestandteile
Essentialia negotii
Dieser juristische Fachbegriff beschreibt den notwendigen Mindestinhalt, den ein Vertrag eines bestimmten Typus haben muss und über den die Vertragsparteien sich einig sein müssen, damit dieser Vertrag überhaupt zustande kommt.
von jetzt an / rückwirkend
Ex nunc / ex tunc
Wirkt eine rechtliche Handlung zurück, also “von Anfang an”, so sagt man, dass die Wirkung ex tunc eintrete. Beispielsweise bei der Anfechtung gem. § 142 I BGB. Das Gegenteil davon ist eine Handlung, die ex nunc wirkt, also erst “von jetzt an”, z.B. die Kündigung.
eine beidseitige Falschbezeichnung schadet nich
Falsa demonstratio non nocet
Im Recht soll eine beidseitige Falschbezeichnung des Vertragsgegenstandes unschädlich sein. Das heißt: Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille der Parteien übereinstimmt. Der bekannteste Fall zur falsa demonstratio (kurz) ist der Haakjöringsköd-Fall (besprochen von JURios).
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Falsus procurator
Einer der wichtigsten Fachbegriffe des BGB AT: Wer im Namen eines anderen rechtliche Erklärungen abgibt, z. B. einen Vertrag abschließt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, handelt als falsus procurator.
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Invitatio ad offerendum
Die invitatio ad offerendum bezeichnet im Zivilrecht eine rechtlich nicht beachtliche Handlung zur Vertragsanbahnung, z.B. das Zeigen von Ware im Schaufenster oder im Werbeprospekt. In diesen Handlungen ist noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages iSd. §§ 145 ff. BGB zu sehen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die eingeladene Person ihrerseits ein Angebot abgibt und der:die andere das Angebot daraufhin annimmt.
lichter Augenblick
Lucidum intervallum
Der Begriff lucidum intervallum bezeichnet den Moment, in dem eine Person trotz einer zugrundeliegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und rechtlich deswegen z. B. einen gültigen Vertrag abschließen kann.
Verträge sind einzuhalten
Pacta sunt servanda
Das Prinzip der Vertragstreue wird auch als pacta sund servanda bezeichnet. Damit ist sowohl im Zivilrecht als auch im Öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen gemeint.
Auftreten gegen das eigene Tun
Venire contra factum proprium
Mit diesem Rechtsbegriff ist das sog. widersprüchliche Verhalten gemeint. Im Schuldrecht ist dies bei einem Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Fall. Spezialfall des venire contra factum proprium ist die “Verwirkung”, wonach jemand ein Recht nicht geltend machen kann, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat beziehungsweise darauf einrichten durfte, dass es auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht würde.
Zessionar
Zedent
Eine “Zession” ist eine Forderungsabtretung oder Sicherungsabtretung. Der “Zedent” (Abtretender) verkauft also die Forderung an den “Zessionar” (Abtretungsempfänger). Eselsbrücke: “Der Zedent flennt” (weil er die Forderung verliert).
Last changed10 months ago