eine Handlung, die das Gegenteil bezweckt
Actus contrarius
Darunter versteht man eine Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Im Öffentlichen Recht ist das vor allem bei der sog. actus contrarius-Theorie relevant. Diese besagt, dass ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.
aus früherer Sicht
Ex ante
Im Polizeirecht wird bei der Gefahrprognose immer auf die ex ante-Sicht eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Beamten abgestellt.
Erneuerung zum Schlechteren
Reformatio in peius
Die rip (kurz) stellt eine Art “Verböserung” dar. Im Verwaltungsrecht stellt sich vor allem die Frage, ob eine „Verböserung“ im Widerspruchsverfahren erfolgen darf. Dagegen spricht der Vertrauensschutz. Die h.M. lässt eine “Verböserung” im Widerspruchsverfahren jedoch zu. Indem der:die Betroffene Widerspruch einlegt, geht er bewusst das Risiko ein, dass sich die Ausgangssituation für ihn:sie verschlechtert.
letzte Lösung
Ultima ratio
Die ultima ratio bezeichnet allgemein den letzten Lösungsweg, das letzte Mittel oder den letzten Ausweg in einem Interessenkonflikt. Relevant wird dies unter anderem im Öffentlichen Recht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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