Gewahrsam
Definition
Ein Gewahrsam liegt vor, wenn die Polizei eine oder mehrere Personen nicht nur kurzfristig an einem eng umgrenzten Ort festhält und dadurch die körperliche Bewegungsfreiheit aufgehoben wird
Unterschied freiheitsbeschränkend und freiehitsentziehende Maßnahme +
Beispiele
Definitionen
freiheitsbeschränkend
Aufhebung körperliche Bewegungsfreiheit “Nebeneffekt” der poliz Maßnahme
nur kurzfristige Einschränkung Bewegungsfreiheit
z.B Anhalten, festhalten, fBlutentnahme, DS Person
freiheitsentziehend
Festhalten an einem eng umgrenzten Ort
Hauptzweck der polizeilichen Maßnahme
nicht nur kurzfristige Einschränkung körperlicher Bewegungsfreiheit
z.B Gewahrsam, vorläufige Festnahme, U-Haft
Eine Freiheitsbeschränkung ist dann nicht als Freiheitsentziehung zu werten, wenn ihre Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit lediglich als sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung einer anderen öffentlich-rechtlichen Pflicht (andere polizeirechtliche Maßnahme) erscheint (Zeitler; Seite 70).
Zum Beispiel: Anhalten einer Person um eine Identitätsfeststellung durchzuführen.
Nur für die Freiheitsentziehung ist die richterliche Entscheidung zwingend vorgeschrieben, sogenannter Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG.
Welche vier Gewahrsamsarten
33 ABS 1 Nr 1 : Präventivgewahrsam (Vorbeugungs- und Beseitigungsgewahrsam)
Nr 2 : Schutzgewahrsam
a) sucht um Gewahrsam nach
b) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
c) Selbsttötung begehen
Nr 3 : Identitätsgewahrsam
(Mildere weise nicht festgestellt werde )
Tatbestandsvoraussetzungen
Vorbeugegewahrsam
1 auf andere Weise
gibt es milderes Mittel als Freiheitsentziehung, um polizeiliche Ziel zu erreichen
zb Platzverweis, Beschlagnahme Sachen,…
2 Erheblichkeit
ergibt sich aus Umfang und Intensität der Gefahr
Beeinträchtigung polizeiliches Schutzgut muss von Bdt sein (bedeutendes Rechtsgut) zb Leib, Leben, Gesundheit
3 unmittelbar bevorstehende Störung (Vorbeugegewahrsam)
wenn aufgrund obj Tatsachen und nach allg Lebenserfahrung
Ein Schaden sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender WKT Eintritt , falls Polizei nicht einschreitet
ODER
bereits eingetretene Störung (Beseitigungsgewahrsam)
In welches Grundrecht wird eingegriffen?
Freiheit der Person (ART 2(2) S 2
Der schwerwiegendste Eingriff in die Freiheit
Der Person wird gegen oder ohne ihren Willen durch die öffentliche Gewalz festgehalten oder untergebracht
Schutzbereich
Die Freiheit der Person verkörpert das Recht, sich von einem Ort zum anderen fortzubewegen ohne staatliche Beschränkung- geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit, sich einen beliebigen Ort aufzusuchen und sich dort aufzuhalten.
Sie schützt den Menschen vor willkürlicher Festnahme und Verhaftung
Grundrechtsschranken/ Schranken-Schranken ?
Dieses Grundrecht ist nicht schrankenlos
Vorbehaltsschranke: allgemeiner Gesetzesvorbehalt (= Einschränkung nur aufgrund förmlichem Gesetz)
Hier ist der Gesetzesvorbehalt zu beachten
Schranken- Schranken (art 19)
1 Zitiergebot (beachtet durch §4 Nr 2) PolG , hier steht Freiheit der Person
2 Wesengehaltsgarantie (Grundrecht nicht zu 100% einschränken)
3 allgemeingeltungsgebot (darf nicht nur für einzelnen gelte)
Polizeigesetz entspricht den Vorgaben des Art 19 GG (Allgemeingeltungsgebot, Zitiergebot, Wesengehaltssperre(VHM))
Welche weiteren Vorschriften ergeben sich aus §33 PolG
Art 2 (2), 104 GG (Grundrecht, Freiheitsentziehung)
DVO PolG Bw (Durchführung Gewahrsam)
Vwv zu, PolG (Hinweise zum Gewahrsam)
TBV bei Vorbeugegewahrsam
2 unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung (Gefahr)
3 öffentliche Sicherheit
Störung (Gefahr) kann auf andere Weise , also ohne Freiheitsentziehung, nicht verhindert oder beseitigt werden
Gewahrsam muss “ultima Ratio”sein
Auf andere Weise
Unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung
Eine unmittelbar bevorstehende Störung liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung, aufgrund objektiver Tatsachen, sofort oder in aller nächster Zeit ein Schaden mit an Sicherheit grenzender WKT Eintritt
Eine Gefahr ist ERHEBLICH, wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die Erheblichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens ergibt (i d r liegt vor wenn mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist)
Öffentliche Sicherheit
Schutz der öffentlichen Sicherheit bedeutet Schutz der durch die Rechtsordnung
geschützten Güter, und zwar im Einzelnen:
- Schutz des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen und deren ungestörte Funktionsfähigkeit
- Schutz Rechtsgüter des Einzelnen („Individualrechtsgüter“)
- Schutz der Gesamten Rechtsordnung
Schutzgewahrsam
TBV
1 mind. konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Person, die in Gewahrsam genommen wird
Def: wenn nach allg Lebenserfahrung und aufgrund objektiver Tatsachen mit großer WKT in nächster Zeit ein Schaden eintritt
Diese Gefahr muss für Leib oder Leben drohen
2 Erforderlichkeit
mildeste Mittel Definition aus §5 (1) PolG BW
Geeignetheit
Def: geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit ihr das polizeiliche Ziel erreicht werden kann bzw. wenn sie zur Erreichung des polizeilichen Ziels beiträgt
Arten+Definitionen
a Person muss Gewahrsam nachsuchen
b Freie Willensbestimmung
Def: ein selbstständiges Denken und Handeln ist nicht mehr möglich oder zumindest stark eingeschränkt
Oder : wenn jemand nicht instande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der jeweiligen Geistesstörung zu bilden und danach zu handeln. Ein selbstständiges Denken und Handeln ist nicht mehr möglich oder zumindest stark eingeschränkt
Bspw wenn Personen njcht mehr ansprechbar sind, zeitlich und örtlich desorientiert sind oder ihre Umgebung nicht mehr wahrnehmen
ODER hilflose Lage
Def: Wer aus eigener Kraft die drohende Gefahr für Leib oder Leben nicht mehr abwehren kann
c Selbsttötung begehe
Formvorschriften
Bekanntgabe Grund und zulässige Rechtsbehelfe
Person ist der Grund dieser Maßnahme und zulässige Rechtsbehlfe gem 33 abs 2 PolG Bw unverzüglich bekanntzugeben
Bekanntgabe: unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern
BT unterrichten über ihm zustehenden Rechtsbehelfen
Zulässige Rechtsbehelfe;
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Gewahrsam
Rechtsmittel, Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde
Beendigung Gewahrsam
Gem 33 (3) ist Polizei verpflichtet, Gewahrsam aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist
Ist erreicht: wenn Gefahr geweht, Störung beseitigt oder Identität zweifelsfrei festgestellt ist
Höchstfrist ohne richterliche Bestätigung: bis zum Ende des Tages nach eingreifen, Trz Richter unverzüglich herbeiführen, beim Ende: Gewahrsam aufheben
Richter bestimmt Entscheidung : Höchstdauer zwei Wochen
Svr
Zuständigkeit Freiheitsentziehung : ART 104(2) GG
Einholumg Anordnung : Richter einholen ohne “schuldhaftes verzögern”
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