Schuldner = Verkäufer
Schuldet etwas
Gläubiger = Käufer
Hat eine Forderung
Entstehung 1900: Reichseinheit = Rechtseinheit
Vereinheitlichung durch Zusammenschluss der deutschen Staaten zum Deutschen Reich von 1871.
Gliederung: 5 Bücher
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
Schuldrecht AT und BT
Schuldrecht AT = alle gesetzlichen Schuldverhältnisse
Schuldrecht BT = nur vertragliche Schuldverhältnisse
Kaufvertrag
Darlehensvertrag
Mietvertrag
Leihvertrag
Dienstvertrag
Arbeitsvertrag
Werkvertrag
Maklervertrag
hier: Angebot und Annahme § 145 ff. BGB
Ein (Kauf-)Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (WE) zustande, nämlich Angebot und Annahme, §145 ff BGB.
Eine Willenserklärung (WE) ist die Äußerung eines Willens, der auf die Erzielung einer Rechtsfolge (eines Rechtserfolges) gerichtet ist.
Sie besteht aus einen objektiven und einem subjektiven Tatbestand.
§ 145 BGB
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis (Annahme) abhängt.
Das Angebot muss alle wesentlichen Punkte des intendierten Vertrages (essentialia negotii) hinreichend bestimmt enthalten. Dies sind:
Vertragstyp, Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Leistung (Preis)
Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, bestehend aus zwei übereinstimmmenden Willenserklärungen.
Nach § 158 BGB ist eine bedingte oder befristete Einigung zulässig.
Besonders Relevant ist die aufschiebend bedingte Einigung in Fällen des Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB, in denen das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedigung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.
Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.
Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum an den Käufer über.
§ 433 BGB
Die Pflicht des Verkäufers nach § 433 I 1 BGB liegt darin, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (übereignen).
Die Pflicht des Käufers nach § 433 II BGB liegt darin, den Kaufpreis zu zahlen (Nebenleistungspflicht ist die gekaufte Sache abzunehmen).
Kaufvertrag = schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Eigentumsübergang = dingliches Verfügungsgeschäft
§§ 147, 293 BGB
Die Annahme ist eine (grundsätzlich) empfangsbedürftige WE, durch die der Angebotsempfänger sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Sie besteht ebenfalls aus einen objektiven und einem subjektiven Tatbestand.
Der Annahmeverzug ist in § 293 BGB geregelt: “Ein Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebogene Leistung nicht abnimmt.”
Verantwortlichkeit des Schuldners - §§ 276, 300 BGB
§ 276 I BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber “die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen”.
§ 932 II BGB: Böser Glaube
Der Erwerber ist bösgläubig (nicht in gutem Glauben), wenn er positiv weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die veräußerte Sache nicht dem Veräußerer gehört.
929 BGB: Guter Glaube
Durch eine Eigentumsübertragung mittels Einwilligung und Übergabe wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, sofern er sich im Zeitpunkt der Übergabe nicht im bösen Glauben ist. Der gute Glaube muss sich auf die Eigentümerstellung beziehen.
§§ 446, 447 BGB
Gefahrenübergang ist in der Regel die Übergabe der Kaufsache (§ 446 1 BGB).
Wann die Gefahr übergeht ist in § 446 und § 447 BGB geregelt.
Bei Verbrauchgüterkaufverträgen gilt es die Sondervorschriften des § 474 BGB zu beachten.
§ 164 ff. BGB
“Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.”
Abgrenzung zum Boten aus Sicht des objektiven Angebotsempfängers:
Stellvertreter gibt eigene WE ab - hat Handlungsspielraum
Der Verteter muss dem Vertragspartner gegenüber signalisieren, dass er für den Vertretenen auftritt (Offenkundigkeitsprinzip)
Nennt den Vertretenen (ausdrücklich)
Hat z.B. Arbeitskleidung an (konkludent)
Bote gibt fremde WE ab - kein Entscheidungsspielraum
§ 1626/1629 BGB = elterliche Sorge (umfasst die Vertretung des Kindes)
Besitzdiener - § 855 BGB
soziales Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzherrn
Besitzmittler - § 868 BGB
es wird ein Besitzkonstrukt vereinbart (zwischen unmittelbarem und mittelbarer Besitzer)
Definition Vollmacht
§ 167 I BGB
Die Vollmacht ist die durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung begründete Vertretungsmacht. Die Vollmachtserteilung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder dem Vertragspartner (Außenvollmacht) erklärt werden.
I. Abschluss KV
II. Angebot § 145 BGB
Angebot persönlich?
Angebot Vertreter?
a) eigene WE / fremde WE (Abgrenzung Stellvertretung von Bote)
Gemäß § 164 I 1 BGB muss eine eigene Willenserklärung, hier ein Angebot, gemäß § 145 BGB abgeben werden.
Stellvertreter = gibt eine eigene Willenserklärung ab
Bote = übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung
beurteilt sich nach dem äußeren Auftreten, das für den Vertragspartner erkennbar ist. Handelt die Hilfsperson mit eigenem Entscheidungsspielraum, so spricht das für eine eigene Willenserklärung.
b) Handeln im fremden Namen
Des Weiteren hätte gemäß § 164 I 1 BGB im fremden Namen handeln müssen.
c) Handeln innerhalb der Vertretungsmacht
Definition Vollmacht (§ 167 I BGB)
III. Annahme durch B § 147 BGB
§ 143 Abs. 1 BGB - Erklärung
§ 142 Abs. 1 BGB - Nichtigkeit
§ 143 Abs. 1 BGB: “Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.”
Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die Willenserklärung abgegeben hat oder für den sie durch einen Vertreter abgegeben wurde.
§ 142 Abs. 1 BGB: “Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.” (ex tunc)
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Eigenschaftsirrtum
§ 119 BGB:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.”
Inhaltsirrtum: Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt. (Bsp: Halver Hahn)
Erklärungsirrtum: Der Erklärende vespricht oder verschreibt sich. (Bsp: 10 Rosen statt 1 Rose)
Eigenschaftsirrtum: Der Erklärende glaubt an eine verkehrswesentliche Eigenschaft. (Goldring stellt sich als Messing heraus)
Arglistige Täuschung
Widerrechtliche Drohung
Unrichtige Übermittlung
Arglistige Täuschung § 123 BGB
Täuschung = Irrtum wird erregt, bestärkt oder unterhalten
Arglist = Vorsatz
Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung
Bei Täuschung durch einen Dritten beachte § 123 Abs. 2 BGB
Widerrechtliche Drohung, § 123 BGB
Drohung = in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Widerrechtlichkeit = Inadäquanz von genutztem Mittel und erstrebtem Zweck
Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
Unrichtige Übermittlung § 120 BGB
OS: Die Willenserklärung des X könnte gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Dies setzt voraus, ...
III. Annahme durch Y § 147 BGB
IV. Wirksame Anfechtung § 142 I BGB
Anfechtungsgrund
a) Welcher Anfechtungsgrund nach § 119 BGB liegt vor?
Anfechtungserklärung
Anfechtung gemäß § 143 I BGB
Anfechtungsfrist § 121 oder § 124 BGB
Nach § 121 I BGB muss nach § 119 BGB unverzüglich, d. h. nach der dortigen Legaldefinition ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden.
§ 104, 106, 2 BGB
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Rechtsfolge: § 105 I BGB Nichtigkeit
Sonderfall: § 105 a BGB
“Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.”
Rechtsfolge: § 107 ff BGB - WE ist wirksam, WE ist schwebend unwirksam, WE ist endgültig unwirksam
“Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.”
Alle anderen sind geschäftsfähig!
Rechtsfolge: WE ist wirksam
§ 241 I BGB
Ein Schuldverhältnis liegt immer dann vor, wenn eine Person einer anderen etwas schuldet.
Laut § 241 I BGB ist das Schuldverhältnis eine Sonderverbindung zwischen (mindestens zwei) Personen.
§ 241 I BGB:
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Verpflichtungs- & Verfügungsgeschäft
Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft strikt zu trennen ist.
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Fehlen der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ebenso wenig berührt, wie dies umgekehrt der Fall ist.
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
Gegenseitige Verträge im Sinne der §§ 320 - 326 BGB sind Verträge, bei denen sich eine Leistung und eine Gegenleistung in einem Austauschverhältnis gegenüberstehen. Die Leistung einer Partei soll die Gegenleistung - das Entgelt - für die Leistung der anderen Partei darstellen.
Bsp.: Lieferung von Ware § 433 I 1, Zahlung des Kaufpreises § 433 II, Leistungsverweigerung § 320 BGB.
Gegenstand und Art der Leistung
Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistunghandlung durch den Schuldner erbracht werden muss.
Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg, d.h. die Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB eintritt.
Leistungsort und der Erfolgsort können zusammenfallen, sie müssen es aber nicht. Sie decken sich dann, wenn die Erfüllungswirkung am Ort der Leistungshandlung eintritt.
Holschuld = Leistungsort und Erfolgsort beim Schuldner (auch Nachnamesendungen, Lastschriftverfahren, Kartenzahlungen)
Bringsschuld = Leistungsort und Erfolgsort beim Gläubiger (gilt auch für Geldschuld)
Schickschuld = Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort bei Gläubiger
Bezieht sich das Schuldverhältnis auf einen oder mehrere individualisiert bestimmte Gegenstände liegt eine Stück- oder Speziesschuld vor.
Konkret und individuell bezeichnet
es gibt nur einen einzigen Leistungsgegenstand
Bsp.: bestimmter Gebrauchtwagen, Antiquität, Immobilie
Bei der Gattungsschuld ist der geschuldete Leistungsgegenstand nur abstrakt durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung charakterisiert.
Wesentliches Merkmal ist, dass die den Leistungsgegenstand bestimmte Gattung mehr Gegenstände umfasst als geschuldet.
Leistungsgegenstand ist nach allgemeinen Beschaffenheitsmerkmalen bestimmt (Gattungsmerkmale)
Bsp.: 1 kg Äpfel, 1.000 l Heizöl
Die Bestimmung der Gattung obliegt den Parteien (subjektiver Maßstab).
Auch eine Gattungsschuld muss sich irgendwann mal auf ein konkretes Stück beschränken. Deshalb sieht § 243 II BGB die so genannte Konkretisierung der Gattungsschuld vor.
Der Sinn der Konkretisierung erschließt sich vor allem bei einem Blick auf die Folgen bei Unmöglichkeit und Unvermögen des Schuldners. Solange noch aus der Gattung geliefert werden kannn, ist Unmöglichkeit nach § 275 I nicht eingetreten. Dies ist gemeint, wenn davon die Rede ist, dass bei der Gattungsschuld der Schuldner die “Leistungsgefahr” trägt.
Durch die Konkretisierung der ursprünglichen Gattungsschuld auf bestimmte “Einzelstücke aus der Gattung” wird diese quasi zur Stückschuld. Der Tatbestand der Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn nach der Konkretisierung der Leistungsgegenstand untergeht.
Vom Zeitpunkt der Konkretisierung an trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, die darin besteht, die Leistung nicht zu erhalten.
(2) Vornahme des “seinerseits Erforderlichen” § 243 II BGB
Die Handlung des Schuldners muss nach § 243 II BGB auf die Leistung einer “solchen Sache” gerichtet sein, womit die Vorschrift auf die in § 243 I BGB geregelten Erfodernisse der Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte Bezug nimmt. Zusätzlich verlangt § 243 II BGB vom Schuldner, dass er das zur Leistung “seinerseits Erforderliche” getan hat.
Was nun konkret das “seinerseits Erforderliche” ist, richtet sich nach dem konkreten Schuldverhältnis. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Hol-, Bring- und Schickschuld.
Holschuld = aussondern, bereitstellen und benachrichtigen
Bringschuld = erfüllungstaugliches Angebot am Wohnsitz des Gläubigers
Schickschuld = Übergabe an Versandperson
Für Hol-, Bring- und Schickschulden gilt folgender uralter Merksatz des Reichsgerichts:
Mit der Konkretisierung
wird die Gattungsschuld zur Stückschuld.
geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über (§ 275 BGB).
Daneben wird der Schuldner nach § 300 II BGB von der Leistungspflicht befreit, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist (Gegenleistungsgefahr = § 326 I und II BGB).
Die Erfüllung ist der regelmäßige und bestimmungsgemäße Beendigungsgrund des Schuldverhältnisses; denn das Schuldverhältnis zielt darauf ab, dem Gläubiger die geschuldete Leistung zu verschaffen.
Definition und Rechtsfolge:
Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung, das nach § 362 I BGB zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt.
Primäranspruch
Wie auch der ursprüngliche Erfüllungsanspruch ist der Nacherfüllungsanspruch nicht davon abhängig, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen zwei Varianten der Nachbesserung (§ 349 I BGB), nämlich der
Beseitigung des Mangels, z.B. im Wege der Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) und die
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung).
Das Wahlrecht des Käufers
ist eingeschränkt durch
Unmöglichkeit (§ 275 I-III BGB)
relative Unverhältnismäßigkeit (§ 439 IV 1 BGB)
wird ausgeschlossen durch
unbehebbaren Mangel (§ 275 I-II BGB)
absolute Unverhältnismäßigkeit (§ 439 IV 3 BGB)
Auch: Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten (§ 439 III BGB)
§ 280 BGB
(mit Ausnahme für Schadenersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit in § 311a II BGB)
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 I BGB sind:
Es muss ein Schuldverhältnis bestehen.
Der Schuldner muss eine ihm aus diesem Schuldverhältnis zukommende Pflicht verletzt haben.
Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (= Verschulden) - § 280 I 2 BGB.
Es muss ein Schaden entstanden sein.
Der Schadenersatzanspruch des Käufers setz ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraus. Die weiteren Voraussetzungen hängen davon ab, welchen Schaden der Käufer ersetzt verlangt:
Eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn
niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder
wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner die Leistung erbringen (subjektive Unmöglichkeit oder Unvermögen) kann.
Dies wiederum ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 II BGB) handelt.
§ 362 I BGB = Der Anspruch ist nicht nach § 362 I BGB untergegangen, weil mangels Übergabe noch keine Erfüllung eingetreten ist.
§ 275 I BGB = Gemäß § 275 I BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, wenn der Schuldner nicht zu leisten braucht.
§ 985 BGB
Voraussetzungen:
I. Der Anspruchssteller muss Eigentümer sein.
1. Er muss Eigentum erworben haben.
2. Er darf das Eigentum nicht wieder verloren haben.
II. Der Anspruchsgegner muss (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer sein.
III. Der Besitzer darf kein Rechts zum Besitz gem. § 986 BGB haben.
PASTA ist eine Eselsbrücke für die allgemeinen Grundsätze des Sachenrechts:
Publizität = Offenkundigkeit der dinglichen Rechtslage
Absolutheit = Umfassender Rechtsschutz gegenüber jedermann
Spezialität = Bezug auf eine bestimmte Sache
Typenzwang = Abschließende Anzahl an Rechtsformen
Abstraktionsprinzip = Einteilung der Rechtsgeschäfte nach ihren Rechtsfolgen (Verfügungs-/Verpflichtungsgeschäft)
§ 305 I BGB
Vertragsbedingungen
Regelungen zur Gestaltung der vertraglichen Beziehungen
Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen
Gedankliche Fixierung vor Vertragsabschluss
Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Verträgen vorgesehen (mind. 3x)
Bei Verbraucherverträgen reicht Absicht 1x aus (§ 310 III Nr. 2 BGB)
“stellen” durch Verwender
vom Verwender einseitig auferlegt (kein Aushandeln)
Individualabrede = wenn Inhalt “ausgehandelt wurde” (§ 305 I 3 BGB)
Andere Partei hat Möglichkeit, ernsthaft Einfluss auf die Klausel zu nehmen.
Bsp.: Vom ADAC zur Verfügung gestellte Kaufverträge für Kraftfahrzeuge oder Mietverträge von Vermieterverbänden.
Rationalisierungseffekt
(erleichtern die Vertragsabwicklung bei sog. Massengeschäften, die mit einer Vielzahl von Partnern abgeschlossen werden)
Füllung von Regelungslücken
(soweit für einen speziellen Vertragstyp keine gesetzlichen Regelungen bestehen)
Abwälzung von Insolvenz- und Haftungsrisiken
(aus Sicht des Verwenders auf die andere Partei)
= Nachteil für andere Vertragspartei
Abwälzung von Insolvenz- und Haftungsrisiken durch Verwender
(einseitig von Verpflichtungen freizeichnen und/oder alle Risiken auf die andere Partei abwälzen, wirken sich zwangsläufig zu deren Lasten aus)
Mit der Akzeptanz der Klauseln verbundenen Risikos (Verhandlungsungleichgewicht)
(mangels Zeit und/oder Rechtskenntnis nicht ausreichend bewusst oder aufgrund ihrer schlechtern Verhandlungsposition keinen Einfluss auf den Inhalt der benachteiligenden Klausel)
Die Generalklausel beschreibt den grundlegenden Maßstab der Inhaltskontrolle.
Definition “unangemessene Benachteiligung” = Verwender versucht missbäuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen
§ 307 I 2 BGB = Transparenzgebot
§ 307 II Nr. 1 BGB = Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
§ 307 II Nr. 2 BGB = Zweckgefährdung
VOB und VOL enthalten jeweils in ihrem Teil B sogenannte Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und sonstigen Leistungen.
Hierbei handelt es sich um vorgefertigte Klauselwerke und somit um AGB des öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 305 I 1 BGB.
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