Erläutern sie kurz, was das Sachenrecht regelt!
Das Sachenrecht regelt:
Die Zuordnung von Rechtsobjekten (Sachen) zu Rechtssubjekten (Personen) und die Veränderung rechtlicher Zuordnungen im Zeitverlauf
Befugnisse (dingliche Rechte), die der Rechteinhaber (dinglich Berechtigter) gegenüber anderen Rechtssubjekten hat, aber nicht nur gegenüber bestimmten Personen, sondern gegenüber jedermann (absolute Rechte)
Was versteht man unter dem sachenrechtlichem numerus clausus oder auch Typenzwang?
Unter dem sachenrechtlichen numerus clausus versteht man das Prinzip, dass die im Sachenrecht möglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind; es können daher keine neuen sachenrechtlichen Berechtigungen vereinbart werden, die das Gesetz nicht kennt; anders als im Schuldrecht herrscht also keine Vertragsfreiheit, sondern ein Typenzwang
Was versteht man unter dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip? Nennen Sie ein Publizitätsmittel!
Der Absolutheit dinglicher Rechte entspricht das Streben des Sachenrechts nach deutlicher Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage und ihrer Veränderung auch für unbeteiligte Dritte; die Schuldverhältnisse, die nur zwischen den betreffenden Partnern bestehen und auch nur diese angehen, brauchen dagegen nicht nach außen in Erscheinung zu treten; die dinglichen Rechte aber, die jedermann zu respektieren hat, müssen auch für jedermann erkennbar sein
Erkennbar nach außen wirkt bei beweglichen Sachen der Besitz, bei Grundstücken und bei Rechten an Grundstücken ein öffentliches Register, das Grundbuch
Was ist Besitz im Sinne des BGB, welche Funktion hat dieser und wo ist dieser geregelt?
Besitz ist die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Beziehung zur Sache ohne Rücksicht auf die Rechtsbeziehungen zu ihr
Der Besitz vermittelt kein Herrschaftsrecht an einer Sache, sondern schützt das „äußere Haben“ durch Abwehrrechte
Geregelt ist der Besitz in den §§ 854 bis 872 BGB
Kann man Besitz haben, auch wenn ein anderer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt und unmittelbarer Besitzer ist?
Ja, nach § 868 BGB kann mittelbarer Besitzer sein, wem ein unmittelbarer Besitzer aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses den Besitz vermittelt
Nachbar A wirft Abfall auf das Grundstück des B. Nach welcher Vorschrift kann B ein Anspruch auf Beseitigung der Störung zustehen?
Ein Anspruch des Besitzers auf Beseitigung der Störung kann sich aus § 861 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben
Was ist Eigentum im Sinne des BGB, welche Funktion hat es und wo ist es geregelt?
Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache
Eigentum vermittelt die gegenüber jedermann wirkende (= absolute) Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 903 BGB)
Geregelt ist das Eigentum in den §§ 873 ff., insb. §§ 929 ff. BGB
Welche Arten von Eigentum kennt das BGB und wo sind diese geregelt?
Eigentum an beweglichen Sachen, insb. geregelt in den §§ 929 ff. BGB
Grundeigentum, insb. geregelt in den §§ 873 ff. und 925 ff. BGB
Miteigentum, insb. geregelt in den §§ 1008 ff. BGB
Gesamthandseigentum, geregelt für Personengesellschaften, die eheliche Gütergemeinschaft und die Miterbengemeinschaft
Nach welchen Normen und unter welchen Voraussetzungen wird das Eigentum an einer beweglichen Sache vom berechtigten Veräußerer auf den Erwerber übertragen?
Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach den §§ 929 ff. BGB übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
(1.) Einigung über Eigentumswechsel,
(2.) Übergabe nach § 929 S. 1 BGB oder Übergabesurrogat nach den §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB und
(3.) Berechtigung des Veräußernden
Nach welchen Normen und unter welchen Voraussetzungen wird im Regelfall das Eigentum an einer unbeweglichen Sache (Immobilie) vom berechtigten Veräußerer auf den Erwerber übertragen?
(1.) Auflassung nach den §§ 873, 925 BGB
(2.) Grundbucheintragung nach den § 873 BGB, §§ 13 GBO und
Kann das Eigentum an einem auf einem Grundstück errichteten Gebäude unabhängig von dem Grundstück übertragen werden? Begründen Sie Ihre Antwort unter Nennung der einschlägigen Vorschriften.
Nein. Das Gebäude ist nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und kann daher nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Das Eigentum an dem Gebäude kann daher nur einheitlich mit dem Eigentum an dem Grundstück übertragen werden.
Wird durch Abschluss eines Kaufvertrags Eigentum an der Kaufsache übertragen?
Nein. Durch den Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) wird (nur) ein schuldrechtlicher Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Übergabe und Übertragung des Eigentums an der Kaufsache begründet (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Eigentumsübertragung ist ein weiteres Geschäft (Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft) erforderlich, z.B. nach §§ 873, 925 BGB, wenn Gegenstand des Kaufes eine unbewegliche Sache ist. Nach dem sog. Trennungsprinzip sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft rechtlich strikt voneinander zu trennen.
Dem E entläuft sein Hund , den B findet. Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage kann E als Eigentümer den Hund von B herausverlangen?
Ein Anspruch des Eigentümers (E) gegen den unberechtigten Besitzer (B) auf Herausgabe der Sache (Hund, § 90a BGB) kann sich aus den §§ 985, 986 BGB ergeben
Erklären sie kurz , was man unter einem beschränkt dinglichen Recht versteht und nennen Sie dazu zwei Beispiele unter Nennung der einschlägigen Normen!
Der Eigentümer einer Sache kann sein umfassendes Herrschaftsrecht hinsichtlich bestimmter einzelner Befugnisse einschränken und diese einer anderen Person einräumen, die dadurch ein sog. beschränktes dingliches Recht erwirbt. Beschränkte dingliche Rechte sind also immer Ausschnitte aus dem Eigentum (Teilrechte), d.h. sie beschränken die Rechtsmacht des Eigentümers und belasten das Eigentum.
Dem (beschränkt dinglich) Berechtigten wird hinsichtlich der einzelnen Befugnisse eine unmittelbare Herrschaft über die Sache zugewiesen, die (wie das Eigentum) absoluten Schutz gegenüber Dritten genießt. Ein beschränktes dingliches Recht verleiht seinem Inhaber aber nur bestimmte einzelne, d.h. inhaltlich begrenzte Befugnisse an der Sache, z.B. das Recht, die Sache zu verwerten.
Beispiele für beschränkte dingliche Rechte: Nießbrauch (§ 1030 BGB) als dingliches Nutzungsrecht, Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB), Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) als dingliche Verwertungs- bzw. Sicherungsrechte, Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) als dingliches Erwerbs- recht
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