Buffl

Baurecht: Schubert

CD
by Carina D.

Benennen und Erläutern Sie die verschiedenen Positionen eines Leistungsverzeichnisses

  • Haupt-/ Grundpositionen:

    • eindeutige und erschöpfende Leistungsposition mit

    • dem dazugehörigen, festen Einheitspreis

  • Wahl-/ Alternativposition:

    • ist eine nicht eindeutige Position

    • bezieht sich auf eine Grundposition

    • Auftraggeber (AG) kann sich aussuchen, ob er die Wahl- oder die Grundposition ausführen lässt

    • Bsp.: Laminat statt Parkett, weil Haushaltsmittel für Parkett nicht ausreichen

  • Bedarfs-/ Eventualposition:

    • Leistungsposition, bei der der AG noch nicht weiß, ob und in welchem Umfang diese nötig wird, obwohl

    • der AG sorgfälig geplant, geprüft und untersucht hat

    • Bsp.: Sanierung eines Bauwerks, wo der AG vor Baubeginn und “Öffnung” der Bauteile nocht nicht genau sagen kann, was in welchem Umfang saniert werden muss, da einige Bauteile vor Baubeginn nur begrenzt zugänglich

    • Grundsätzlich nicht zugelassen

  • Zulageposition:

    • Beziehen sich auf Hauptposition

    • Kommen zum Einsatz, wenn ein erhöhter Schwierigkeitsgrad eintritt und somit zu einer zusätzlichen Vergütung führt

    • Bsp.: Es kann sein, dass der AG in der Hauptposition ein bestimmtes Bauverfahren besschreibt, das eine bestimmte Vergütung auslöst. Nun kann es aber sein, dass dieses Verfahren in der Vertragsabwicklung nicht zur Anwednung kommt, sondern man ein komplizierteren Verfahren braucht. Dieses kompliziertere Verfahren wird dann in einer Zulageposition beschrieben. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zulageposition erfüllt sin, bekommt der Auftragnehmer (AN) erstens die Vergütung aus der Hauptposition und zweitens die aus der Zulageposition.


Benennen und erläutern Sie die Vergabearten unterhalb des Schwellenwertes (national) der VOB/A

!!!!!!!!!!!!

  • öffentliche Ausschreibung (1. Regelverfahren):

    • kann öffentl. Auftraggeber frei wählen (kein Gestattungsgrund erforderlich)

    • Vergabe im vorgeschriebenen Verfahren, d. h. in einem im Einzelnen geregelten förmlichen Verfahren

    • nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung eines Angebots

    • Einleitung mit Absendung der Auftragsbekanntmachung

  • Beschränkte Ausschreibung:

    • Vergabe im vorgeschriebenen Verfahren, d. h. in einem im Einzelnen geregelten förmlichen Verfahren

    • nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten

    • Unterscheidung in:

      • mit Teilnahmewettbewerb (2. Regelverfahren):

        • Kann öffentl. Auftraggeber frei wählen (kein Gestattungsgrund erforderlich)

        • Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, erfolgt durch Auswertung des Teilnahmewettbewerbs (formalisierte Eignungsprüfung)

        • Die Teilnahme am Teilnahmewettbewerb steht einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen offen => Auftraggeber fordert mit einer Auftragsbekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf

        • Einleitung mit Absendung der Auftragsbekanntmachung

      • ohne Teilnahmewettbewerb:

        • Gestattungsgrund erforderlich

        • min. 3 Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern

        • dafür vorgezogene Eignungsprüfung (vor Aufforderung zur Angebotsabgabe) durchführen: eigene oder fremde Erfahrung, Anfrage von Daten, Präqualifikationsverzeichnis

        • Unternehmen möglichst wechseln

        • Einleitung auf sonstige Weise, in der Regel durch Aufforderung zur Angebotsabgabe

        • Gestattungsgründe:

          • Auftragswertbezogene Zulässigkeitstatbestände (keine Anwendung für Aufträge des Landes S-H und der Kommunen)

          • Öffentliche Ausschreibung ohne annehmbares Ergebnis => Ist dann so, wenn die öffentliche Ausschreibung rechtmäßig aufgehoben worden ist (=> 3 Aufhebungsgründe)

          • Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen unzweckmäßig, insbesondere wegen:

            • Geheimhaltung

            • Dringlichkeit

  • Freihändige Vergabe:

    • Gestattungsgrund erforderlich

    • vereinfachtes Verfahren

    • Nach Angebotsabgabe kann über Art und Umfang der Leistung sowie über die Preise verhandelt werden.

    • vorgezogene Eignungsprüfung: s. o.

    • Unternehmen möglichst wechseln

    • Einleitung auf sonstige Weise, in der Regel durch Aufforderung zur Angebotsabgabe

    • Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind.

      • => Mögliche Gesattungsgründe: z. B. Besondere Dringlichkeit, Für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte), Geheimhaltung, Nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis, …

Zusätzliche Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausführungsfristen


!!


Zusätzliche Voraussetzungen meint hier alternative Voraussetzungen, von denen mindestens eine vorliegen muss.


  • Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers (nicht Schuld), z. B. nicht rechtzeitige Erteilung (nicht Antragstellung, daher nicht Schuld des AG) der Baugenehmigung oder wenn ein anderes Gewerk nicht rechtzeitig fertig wird oder Verspätete Bereitstellung des baureifen Grundstücks

  • Streik oder Aussperrung

    (Aussperrung:

    • Durch die Berufsvertretung der Arbeitgeber erfolgt Ausschließung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern von der Arbeit

    • Abwehr des von den Gewerkschaften bestimmten Zwecks

    • Kollektive Kündigung, die nach Beendigung des Arbeitskampfs wieder zurückgenommen wird)

  • Höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

    • Höhere Gewalt:

      • Betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis

      • Nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar

      • Mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten

        => Gegenbesipiel: Bauzaun aufstellen zur Verhinderung von Diebstahl => Wird Bauzaun nicht aufgestellt und kommt es zum Diebstahl, wäre dies keine höhere Gewalt, da Aufstellen eines Bauzaunes zur Sorfalt für die Verhütung von Diebstahl zählt und zudem wirtschaftlich verträglich ist

      • Nicht wegen seiner Häufigkeit vom Auftragnehmer in Kauf zu nehmen

      • Beispiele:

        • Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme

        • Diebstahl, Sachbeschädigung

        • Politische Unruhen

    • Andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

      • Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht unvorhersehbar sind.

      • Mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten.

      • Die Umstände müssen objektiv – unabhängig von der konkreten Situation des Auftragnehmers – unabwendbar sein.

      • => Der Begriff der unabwendbaren Umstände ist weiter gefasst als der Begriff der höheren Gewalt, da sowohl betriebsfremde als auch nicht von außen kommende Umstände erfasst werden. Die Umstände können auch aus dem Risikobereich des Auftragnehmers stammen, d.h. nicht zwingend von außen => Unterschied zur höheren Gewalt

        => z. B. Sabotage durch einen Mitarbeiter des Bauunternehmens (AN)

    • Bsp. zur Unterscheidung von höherer Gewalt und unabwendbaren Umständen:

      Einkerbung eines Deiches zur Belieferung einer Baustelle dahinter über den Fluss. Es kommt zum Hochwasser, Wasser läuft durch Deich, Schäden am Bauwerk

      => keine höhere Gewalt (da nicht von außen, da Einkerbung durch Unternehmen getätigt wurde (nicht sicher)), aber unabwndbare Umstände, da unvorhersehbar

    • Sonderfall: Behinderung durch Witterungseinflüsse:

      • Keine Verlängerung der Ausführungsfristen: Witterungseinflüsse rechtfertigen keine Verlängerung der Ausführungsfristen, wenn mit diesen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste.

      • Grenze: Ganz außergewöhnliche Witterungsbedingungen als höhere Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) VOB/B

      • Beispiele: Sturm, Schneefall, Frost, Dunkelheit


Unterschied öffentlicher Auftraggeber <-> privater Auftraggeber

  • Begriff des Vergaberechts: Das Vergaberecht ist bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.

    => Mit dem Vergaberecht wird für die öffentliche Hand ein Wettbewerb organisiert.

    => Gílt nicht bei privaten Aufträgen, Auftraggebern, Bauherren

  • Begriff des öffentlichen Auftrags: Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern (oder Sektorenauftraggebern) und Unternehmen (privat (nicht sicher)) über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

    • Entgeltlicher Vertrag

    • Öffentlicher Auftraggeber: Das Vergaberecht regelt nicht die Beschaffung durch private Auftraggeber.

    • Beschaffung von Leistungen: Das Vergaberecht regelt nicht den Verkauf von Leistungen.


Unterschiede:

  • öffentlicher AG: Staat und staatsnahe Institutionen

    => Bund, Bundesländer, Kommunen

    privater AG: “normale” private Unternehmen der freien Wirtschaft

  • öffenlticher AG muss Vergaberecht (Beschaffung, nicht Verkauf von Leistungen) inkl. der Vergabegrundsätze beachten, privater AG nicht

    => z. B. Pflicht zur Vergabe in Fachlosen

    aber: Privatrechtsprinzip => Die öffentliche Hand beschafft wie ein privates Unternehmen und schließt privatrechtliche Verträge ab (muss im Gegensatz zu einem privaten Ag dabei aber das Vergaberecht beachten) => öffentlicher Auftraggeber agiert auf “gleicher Höhe/Ebene/Rang” wie privater Aauftragnehmer => nicht sicher: gleiche Ebene der Vertragsparteien wie im Privatrecht und nicht Über- und Unterordnung wie im öffentlichen Recht => öffentliche Hand wie Privater


Wie kommt man zu einem VOB/B-Bauvertrag?

Wie kommt man zu einem Bauvertrag (allg.)?

  • Die Übersendung der Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber ist als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen.

  • Die Abgabe eines Angebots geschieht dadurch, dass die Bieter die Vergabeunterlagen ausgefüllt an den Auftraggeber zurücksenden.

  • Die Annahme des Angebots erfolgt durch unveränderte und rechtzeitige Erteilung des Zuschlags.

    • Rechtsfolgen einer verspäteten Zuschlagserteilung: Neues Angebot des Auftraggebers

      (§ 150 Abs. 1 BGB)

      => (nicht sicher) Rollentausch: AG ist nicht mehr Annehmender, sondern Anbietender => Bauunternehmen ist nicht mehr an sein Angebot gebunden

    • Rechtsfolgen einer Zuschlagserteilung mit Änderungen: Ablehnung des Bieterangebots und Abgabe eines neuen Angebots durch den Auftraggeber

      (§ 150 Abs. 2 BGB)

      => “ja, aber …”

Dabei wird das Vergaberecht (VOB) beachtet inkl.:

Prüfung und Wertung der Angebote nach VOB/A:


Der Bauvertrag als Werkvertrag:

  • Der Bauvertrag beruht auf den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB.

  • Erfolgsbezogenheit des Werkvertrags: Der Auftragnehmer hat als geschuldeten Erfolg eine technisch mangelfreie bauliche Anlage zu errichten.

  • Verkörperung des Werks in einer baulichen Anlage: Ausreichend ist auch die planerische Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs.

    => Architekten- und Ingenieurverträge sind auch Werkverträge (obwohl es sich vergaberechtlich um Dienstleistungen handelt)

    => Werk ist ein geistiges Werk

    ——

    Architekten- und Ingenieurverträge: vergaberechtlich: Dienstleistungen <-> bauver-tragsrechtlich: Werk(verträge)

    ——

  • Die Regelungen der §§ 631 ff. BGB

    • erfassen alle denkbaren Werkverträge,

    • berücksichtigen aber nicht alle spezifischen Belange des Bauvertrags.

  • Abdingbarkeit der §§ 631 ff. BGB => d. h., man darf das Gesetz abändern => d. h., man kann anstatt des BGB die VOB/B vereinbaren

  • Die VOB/B weist eine Normenstruktur auf, die den Belangen des Bauvertrags gerecht wird und sich an der Baupraxis orientiert.

    => Diese Normen sind einfacher formuliert, praxisorientierter und detaillierter als das BGB

  • Die VOB/B schafft einen „im Wesentlichen“ gerechten Ausgleich zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. => keine Bevorteiligung einer Partei


    BGB: abstrakter, mehr an Gesetz orientiert

    VOB/B: siehe oben; wird von praxisnahen Leuten (öffentl. Hand, Handwerk ist vertreten, …) entwickelt


Erstellen einer prüffähigen Rechung

  • Die Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung betrifft alle Arten von Rechnungen, d. h. Abschlags-, Schluss- oder Teilschluss-, Stundenlohnrechnungen sowie Rechnungen über Vorauszahlungen

    (§ 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B)

  • Anforderungen an eine prüfbare Rechnung:

    (§ 14 Abs. 1 S. 2 VOB/B)

    • Übersichtliche Aufstellung

    • Einhaltung der Reihenfolge der Posten: Die Rechnung muss die gleichen Positionen aufweisen wie das Leistungsverzeichnis.

    • Die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen sind auch in der Rechnung zu verwenden.




  • Nachweis durch Unterlagen:

    (§ 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B)

    • Erforderlichkeit der Unterlagen: Mit der Rechnung sind alle Unterlagen einzureichen, die für die Prüfbarkeit der Rechnung erforderlich sind.

    • Einzureichen sind nicht alle Unterlagen, sondern nur die tatsächlich für die Prüfung erforderlichen Unterlagen: Die Vorlage von Bestands- oder Revisionsplänen kann der Auftraggeber nicht verlangen, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart.

    • Die Rechnung ist grundsätzlich prüffähig, wenn sie vom Architekten oder Ingenieur tatsächlich geprüft worden ist.

  • Kenntlichmachung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen in der Rechnung:

    (§ 14 Abs. 1 S. 4 VOB/B)

    • Grund: Abweichungen vom Vertrag und dessen ursprünglichem Leistungsumfang

    • Beispiele: Auftraggeberanordnungen zur Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder zur Ausführung von erforderlichen zusätzlichen Leistungen (§ 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B)

    • Gegenbeispiel: Bei Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B) ist das Aufmaß die Grundlage für die prüffähige Abrechnung.


Nicht sicher, ob wichtig (fällt vllt. unter LPH 8 Objektüberwachung):

Berechtigungen von Architekten und Ingenieuren

  • Auftraggeberanordnungen:

    Eine Auftraggeberanordnung durch den Architekten oder Ingenieur ist nur wirksam, wenn eine besondere Vollmacht dazu vorliegt. Eine solche Vollmacht liegt in der Regel nicht vor.

  • Mengenabweichungen: zusätzliche Leistungen werden erbracht: Grundsätzlich Ankündigung als Anspruchsvoraussetzung: Der Auftragnehmer muss seinen Anspruch auf besondere Vergütung vor dem Beginn der Ausführung angekündigt haben:

    Adressat der Ankündigung ist der Auftraggeber oder ein besonders bevollmächtigter Architekt oder Ingenieur des Auftraggebers. Über eine solche Vollmacht verfügen die Architekten und Ingenieure in der Regel nicht.

  • Leistungen, die ohne Auftrag erbracht worden sind:

    • Anspruch auf Vergütung als Ausnahme:

      • Anerkennung der Leistung durch den Auftraggeber in ausdrücklicher oder konkludenter Form:

        • Das Anerkenntnis durch den Architekten oder Ingenieur setzt eine besondere Vollmacht voraus, über die er grundsätzlich nicht verfügt.

  • Behinderungsanzeige: Adressat der Behinderungsanzeige ist der Auftraggeber oder ausnahmsweise ein Architekt bzw. Ingenieur, soweit er dazu vom Auftraggeber besonders bevollmächtigt worden ist. Eine solche Vollmacht liegt in der Regel nicht vor.

  • Schlussrechnung: Erklärung des Vorbehalts: Mit dem Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer, dass er mit der geleisteten Vergütung nicht einverstanden ist:

    Der Auftraggeber ist Adressat des Vorbehalts: Der Architekt oder Ingenieur ist zur Entgegennahme des Vorbehalts nur empfangsberechtigt, wenn er über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Eine solche Vollmacht wird dem Architekten oder Ingenieur aber in der Regel nicht eingeräumt.



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Carina D.

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