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by Andrea B.

Verfahrensarten

Details

Öffentliche Ausschreibung - § 9 I UVgO

Ist neben der beschränkten Ausschreibung die förmlichste Verfahrensart.

  • Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen, Angebote einzureichen

  • Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung (§ 28 UVgO)

  • Geheimhaltung der Angebote

  • Hat Vorrang vor den übrigen Verfahrensarten

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Ist durch § 55 BHO gleichrangig mit der öffentlichen Ausschreibung anwendbar.

  • zweistufiges Verfahren

  • Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen, einen Teilnahmeantrag abzugeben (§ 10 I UVgO)

  • Auswahl einer beschränkten Anzahl von Bewerbern mittels Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, die ein Angebot abgeben sollen

  • Bei Prüfung der Teilnahmeanträge mit besonderem Augenmerk auf der Eignung der Bewerber bereits vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Auftraggeber entscheidet vor Vergabe in eigener Zuständigkeit, welche Unternehmen (mindestens drei) er zur Abgabe eines Angebots auffordert.

  • Diese Verfahrensart ist nur bei Vorliegen von einem der beiden Gründe in § 8 III UVgO zulässig

    • Öff. Aussschreibung hat kein wirtschaftliches Ergebnis nach § 48 I Nr. 3 UVgO gebracht

    • Die öff. Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung mit TNW würde einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen

Verhandlungsvergabe mit/ohne Teilnahmewettbewerb

Keine förmliche Verfahrensart.

  • Leistungsgegenstand muss nicht in allen Einzelheiten bei der Anforderung der Angebote festgeschrieben sein

  • Angebote können abgeändert werden, nachdem sie abgegeben worden sind

  • Angebote sind nicht form- und fristgebunden

  • Möglichkeit zur Verhandlung der Vertragsbedingungen besteht

  • Für nationale Vergabe abschließend (!) in § 8 IV UVgO geregelt


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Andrea B.

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