Art. 33 Abs. 5 GG
Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Lebenszeitprinzip
Treuepflicht des Beamten
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Leistungsprinzip
Laufbahnprinzip
Anspruch auf amtsangemessene Bezeichnung
Alimentationsprinzip
Parteipolitische Neutralität im Amt
Streikverbot
Koalitionsrecht
§ 2 BBG
“Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.”
Dienstherr = Bezeichnung für den Staat oder die selbstständigen Hoheitsträger, die befugt sind, ein Beamtenverhältnis zu begründen.
§ 3 BBG
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (= Ministerium)
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. (= Präsident)
(3) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf. (= Abteilungsleiter)
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
§ 6 BBG
§ 6 BBG unterscheidet zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf und dem Ehrenbeamtenverhältnis.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG der Regelfall.
Bamtenverhältnis auf Zeit kann sich nur auf sachlich begründete Ausnahmetatbestände beziehen, die gesetzlich geregelt sein müssen.
Beamtenverhältnis auf Probe wird, wer später zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden soll, aber zunächst eine Porbezeit ableisten muss.
Beweber, die die Laufbahnbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben wollen, sind in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.
Ehrenbeamte üben ein hoheitliches Amt neben ihrem eigentlichen Hauptberuf aus.
Im statusrechtichen Sinne kennzeichnet die von der Funktion losgelöste allgemeine Rechtsstellung des Beamten. Es ist druch drei Merkmale gekennzeichnet:
Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe
bestimmtes Endgrundgehalt der damit verbundenen Besoldungsgruppe
Führen einer Amtsbezeichnung
Im funktionellen Sinn ist es ein Sammelbegriff, der sich auf enen abgegrenzten Aufgabenkreis (Tätigkeitsbereich) des Beamten bezieht und kann zwei unterschiedliche Funktionen beschreiben:
Das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also die Rechtsstellung, also die Amtsstelle.
Das funktionelle Amt im konkreten Sinne ist der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis, also der Dienstposten.
Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 V GG und soll der bestmöglichen Personalauslese und der wirkungsvollen Personalsteuerung dienen.
Nach § 16 I BBG umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
Alle Laufbahnen sind beim Bund in vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes eingeteilt.
Gem. § 17 BBG i.V.m. § 7 BLV gibt es drei Möglichkeiten, die Laufbahnbefähigung zu erwerben: Vorbereitungsdienst, Aufstiegsverfahren und durch Anerkennung
Ernennung
§ 10 Abs. 1 BBG
Die Ernennung ist ein Rechtsakt (VA), der darauf gerichtet ist, Art oder Inhalt des Beamtenverhältnisses festzulegen. Durch die Ernennung wird ein Beamtenverhältnis begründet oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in seiner rechtlichen Grundlage oder seinem Inhalt nach verändert. Die Ernennung ist ein zentraler Begriff des Beamtenrechts, sie umfasst gem. § 10 I BBG folgende vier Fälle:
Begründung - § 10 I Nr. 1 BBG
Umwandlung - § 10 I Nr. 2 BBG
Beförderung - § 10 I Nr. 4 BBG
Laufbahnwechsel - § 10 I Nr. 4 BBG
Die funktionellen Änderungen im Beamtenverhältnis
Umsetzung - keine rechtliche Grundlage, aber ergibt sich aus § 62 I 2 und II BBG (Folgepflicht) - Vorrübergehend oder dauerhafte Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde - kein VA
Abordnung - § 27 BBG - Vorrübergehende Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit (abstrakt-funktionell) in einer anderen Dienststelle - VA
Versetzung - § 28 BBG - Dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes (abstrakt-funktionell) in andere Dienststelle - VA
Zuweisung - § 29 BBG - Vorrübergehend entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit - VA
Ernennungsfehler
Nichternennung
Fehlt es am Vorliegen grundlegender Wirkungsvoruassetzungen für eine Ernennung, liegt diese von Anfang an nicht vor.
Nichtigkeit der Ernennung
Die Gründe für eine nichtige Ernennung sind erschöpfend in § 13 I BBG (lex specialis) aufgeführt.
Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Fälle des § 13 II BBG als Heilungsvorschriften gedacht sind.
Rücknahme der Ernennnung
Die Rücknahmegründe sind für alle Ernennungen abschließend in § 14 BBG geregelt.
Obligatorische Rücknahme durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung.
Fakultativ/”Soll”-Rücknahme, wenn im Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde.
Nichtigkeit
§ 13 BBG
Rücknahme
§ 14 BBG
Rechte des Beamten
Die Grundrechte gelten auch für Beamte, können aber insbesondere durch die gesetzlichen Regelungen im BBG eingeschränkt werden.
Nichtvermögenswerte Rechte
Recht auf Führsorge
Recht auf Amtsausübung und Amtsbezeichnung
Recht auf Nebentätigkeit
Recht auf Urlaub
Rechte in Bezug auf die Personalakte
Recht auf gewerkschaftliche Betätigung
Recht auf Erteilung eines Zeugnisses
Vermögenswerte Rechte
Besoldung
Versorgung
Reisekosten
Trennungsgeld
Beihilfen
Pflichten des Beamten
Grundpflichten in §§ 60 ff. BBG
Allgemeine Treuepflicht - Art. 33 Abs. 5 GG
Einsatzpficht - § 61 Abs. 1 S. 1 BBG
Wohlverhaltensklausel - § 61 Abs. 1 S. 3 BBG
Folgepflicht/Remonstationspflicht - §§ 62, 63
Pflicht zur Leistung des Diensteides - § 64 BBG
Verschwiegenheitspflicht - § 67 BBG
Verbot der Annahme von Geschenken - § 71
Fernbleiben vom Dienst - § 96 BBG
Dienstvergehen
§ 77 BBG - Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) - Betrifft Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte mit Versorgungsbezügen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Disziplinarmaßnahmen und Disziplinarverfahren
Disziplinarverfahren - §§ 17 f. BDG
Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen - § 17 Abs. 1 BDG
Der Ablauf des Disziplinarverfahrens im Überblick - §§ 20 ff. BDG
Abschluss des Disziplinarverfahrens - § 32 ff. BDG
Einstellungsverfügung - § 32 BDG
Disziplinarverfügung - § 33 BDG
Erhebung der Disziplinarklage - § 34 BDG
Der Bundestag beschloss im November 2023 eine Gesetzesnovelle, mit der Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte künftig einfacher und schneller möglich werden. Damit soll die Entfernung von Verfassungsfeinden aus dem Dienst erleichtert werden.
Unmittelbarer Verlust der Beamtenrechte bei Freiheitsstrafen
Aufnahme des Straftatbestands der Volksverhetzung in das Beamtenversorgungsgesetz = bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte beziehungsweise der Versorgungsbezüge führt.
Ziel: Vertrauen in die Integrität der Verwaltung stärken
Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung
Weitgehende Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörden
Vorverlagerung des Ausspruchs auch dieser statusrelevanten Disziplinarmaßnahmen auf die behördliche Ebene ist ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich
Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte
Durch Verwaltungsakt aus dem Dienst entfernte Beamtinnen und Beamten müssen künftig selbst aktiv gegen die Disziplinarverfügung vorgehen
„Finanzielle Fehlanreize korrigieren“
Um diesen Fehlanreizen auch im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung zu begegnen, sollen Beamte, die wegen eines Verstoßes gegen ihre Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, laut Vorlage, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten müssen.
Grenzen der Reform: Richterdienstverhältnisse
Die Dienstentfernung durch Verwaltungsakt ist nicht auf Richterdienstverhältnisse anwendbar.
Widerspruch im Beamtenrecht
Prüfungsschema
Verwaltungsrechtsweg § 126 Abs. 1 BBG
Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis (aufdrängende Sonderzuweisung)
Abgrenzung: zivilrechtliche Streitigkeit mit dem Dienstherrn
Statthaftigkeit § 126 Abs. 2 BBG
vor ALLEN Klagen, als auch vor einer Feststellungs- oder einer allgemeinen Leistungsklage. Damit muss der Beamte auch gegen Nicht-VA (z.B. Umsetzung) zunächst Widerspruch einlegen.
Abgrenzung: Fachliche Weisungen, dort gelten §§ 62 f. BBG
Widerspruchsbefugnis § 42 Abs. 2 VwGO analog
Form § 70 VwGO: schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch
Frist § 70 VwGO
1 Monat nach Bekanntgabe, aber bei fehlender oder falscher Rechtsbefehlsbelehrung siehe § 58 Abs. 2 VwGO = 1 Jahr!
Bei Nicht-VA: hier gilt § 70 nicht, sondern immr der Rechtsgedanke aus § 58 Abs. 2 VwGO
Begründet, je nach Klageart (Anfechtung, Feststellung, Leistungsklage)
Aufschiebende Wirkung
Grundsätzlich: § 80 VwGO und Spezialgesetz § 126 Abs. 4 BBG
Arbeitsplatzbeschreibungen bilden die Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der tariflichen Eingruppierung von Tarifbeschäftigten und der tarifgerechten Bewertung von Arbeitsplätzen.
Sie schaffen Transparenz über die auszuübenden Tätigkeiten und ermöglichen eine objektive Aussage über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Sinne des TVöD.
Arbeitsplatzbeschreibungen sind entscheidend für das Haushalts- und Zuwendungsrecht als haushaltsbegründende Unterlage, sie dienen als Grundlage für den Stellenhaushalt, die organisatorische Zuordnung der Stelle im Gesamtgefüge und für die Personalplanung.
Nach § 12 II 1 TVöD bedeutet Tarifautomatik, dass Tarifbeschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten und nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Durch die Übereinstimmung der auszuübenden Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe erfolgt die Eingruppierung somit automatisch, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitsgebers bedarf.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die vom Arbeitgeber auf Dauer übertragene Tätigkeit, d. h. die sog. auszuübende Tätigkeit. Nicht relevant für die Eingruppierung bzw. Bewertung eines Arbeitsplatzes ist die ausgeübte Tätigkeit bzw. die Ausführungsqualität; hier ist entsprechend zu differenzieren.
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