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Staatsrecht

AB
by Andrea B.

5 Staatsstrukturprinzipien (Art. 20, 28 GG)

  • Republikprinzip

  • Bundesland-/staatsprinzip

  • Demokratieprinzip

  • Sozialstaatprinzip

  • Rechtsstaatliches Prinzip

Republikprinzip (Artikel 20 I, 28 I 1 GG)

Das Prinzip der Republik besagt, dass es kein monarchisches Staatsoberhaupt geben kann. Der Staat wird durch ein demokratisch gewähltes Staatsoberhaupt repräsentiert.

Bundeslandprinzip bzw. Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I 1 GG)

Besteht aus verschiedenen Elementen:

  • Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern.

  • Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben die Kompetenz zur Regelung der Bildung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. (Art. 70 ff. GG)

  • Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben das Recht zur eigenen Verwaltung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch eigene Behörden. (Art. 83 ff. GG)

  • Finanzwesen: Der Bund und die Länder sind gemeinsam für die Finanzierung des Staates verantwortlich, wobei den Ländern eigene Finanzquellen zustehen. (Art. 104a ff. GG)

  • Bundestreue: die Verpflichtung von Bund und Ländern zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen wie der Inneren Sicherheit oder der Bildungspolitik und stellt sicher, dass keine Seite einseitig entscheidet.

Demokratieprinzip (Art. 20 I, II 1, II 1, 28 I 1 GG)

  • Souveränität des Volkes: Bedeutet, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. (Artikel 20 II 1 GG)

  • Repräsentative Demokratie: Die Macht des Staates, obwohl das Volk sein Träger ist, wird nicht direkt ausgeübt, sondern von den drei Gewalten (Gesetzgebung, Exekutive und Judikative). (Artikel 20 II 2 GG)

  • Streitbare Demokratie: Die Freiheiten der Demokratie dürfen nicht aktiv missbraucht werden, um sie zu beseitigen. Es muss sichergestellt werden, dass die Grundwerte der Demokratie auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden.

  • Mehrheitsprinzip (mit Minderheitenschutz): Die Entscheidungen der Demokratie werden durch das Mehrheitsprinzip getroffen.

  • Wahlrecht: Das Wahlrecht stellt sicher, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, an der politischen Entscheidungsfindung teilzunehmen. Gleichzeitig gewährleistet es eine offene politische Debatte, in der verschiedene Meinungen und Interessen vertreten werden können. (Art. 28 I, 38 GG)

  • Parteiensystem: Das Parteiensystem ermöglicht es den Bürgen, ihre Interessen und Meinungen durch politische Parteien zu vertreten und sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. (Art. 21 I GG)

Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I 1 GG)

Bezieht sich auf die Schaffung und Aufrechterhaltung der sozialen Sicherheit und des Rechts. Dabei ist es wichtig, den Schutz des Einzelnen vor den zentralen Lebensrisiken wie Alter, Krankheit usw. sicherzustellen.

  • Schutz vor zentralen Lebensrisiken: Der Sozialstaat gewährleistet Schutz vor zentralen Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Altersarmut .

  • Sozialversicherung gewährleistet die soziale Absicherung im Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Rentenfall und sorgt somit für eine Verringerung sozialer Ungleichheit.

  • Soziale Gerechtigkeit: Schutz der Schwächsten im Wirtschaftsrecht, beispielsweise im Mietrecht und Arbeitsrecht und Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit niedrigem Einkommen oder in schwierigen Lebenssituationen.

Rechtsstaatliches Prinzip

Besteht aus verschiedenen Elementen, die die materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleisten sollen:

  • Gewaltenteilung in den Bereichen Gesetzgebung, Exekutive und Judikative.

  • Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass staatliche Organe nur auf Basis von Gesetzen handeln dürfen und das Rechtssystem über allen anderen Interessen steht. (Art. 20 Abs. 3 GG)

  • Vorbehalt des Gesetzes: Staatliches Handeln muss auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage basieren und darf nicht willkürlich erfolgen.

  • Bestimmtheitsgebot, d.h. jede Regel muss so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten entsprechend anpassen können.

  • Begründungspflicht: Staatliches Handeln muss transparent sein und nachvollziehbar begründet werden, um eine Kontrolle durch die Betroffenen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

  • Rückwirkungsverbot: Es ist grundsätzlich verboten, Gesetze zu erlassen, die in die Vergangenheit zurückwirken. Dadurch wird gewährleistet, dass niemand für eine Handlung bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung legal war.

  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot), um eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz öffentlicher Interessen und dem Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.

  • Artikel 19 IV GG garantiert die Rechtsschutzgarantie und Artikel 103 I GG das rechtliche Gehör. Jeder Bürger hat das Recht, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen und gehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Definitionen

  • Menschenwürde

  • Freiheit

  • Religion/Weltanschauung

  • Meinung

  • Presse

  • Kunst

  • Versammlung

  • Freizügigkeit

  • Beruf

  • Wohnung

  • Durchsuchung

  • Eigentum

  • Art. 1 I GG: Negative Abgrenzung mithilfe der sog. Objektsformel: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird.

  • Art. 2 II GG: Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.

  • Art. 4 I GG: Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.

  • Art. 5 I 1 GG: Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.

  • Art. 5 I 2 GG: Zur Presse gehören alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (auch neue Erscheinungsformen wie etwa Online-Medien).

  • Art. 5 III GG: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

  • Art. 8 I GG: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

  • Art. 11 I GG: Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.

  • Art. 12 I GG: Eine Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.

  • Art. 13 I GG: Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.

  • Art. 13 II GG: Eine Durchsuchung meint das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

  • Art. 14 I GG: Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.

Schema - Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung von Art. xxx GG.

  1. Schutzbereich des betroffenen Grundgesetzes (persönlich & sachlich)

  2. Eingriff: Grundsätzlich jedes staatliche Verhalten, dass dem Einzelnen ein Verhalten erschwert oder unmöglich macht. EGL § xxx Gesetz greift in das Grundrecht des A aus Art. xxx GG ein.

  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

    • Gesetzesvorbehalt = einfach, qualifiziert oder vorbehaltslos

      • Der Eingriff durch § xxx Gesetz ist gerechtfertigt, wenn die Norm verfassungsgemäß ist.

    • Eingreifendes Gesetz = Norm nennen

      • Mit § xxx Gesetz wurde eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Eingriffsrechtfertigung erlassen.

    • Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

      • Formell: Gesetzgebungskompetenz nach § 72 II BVerfG

      • Materiell: § xxx Gesetz muss eine verhältnismäßige Eingriffsnorm darstellen.

  4. Verhältnismäßigkeit

    • Verfassungslegitimer Zweck

      • Der Zweck des xxx-Gesetzes muss verfassungslegitim sein. Zweck ist es… 

    • Geeignetheit

      • § xxx Gesetz muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern oder

      • die durch § xxx Gesetz eröffnete Maßnahme ist dazu geeignet (Sachverhalt) den angestrebten Zweck zu erreichen

    • Erforderlichkeit

      • Erforderlich ist der Grundrechtseingriff dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht weniger einschränkendes (milderes) Mittel nicht zur Verfügung steht. 

    •   Zumutbarkeit/Angemessenheit

      • Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein.

  5. Ergebnis

 

 

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Andrea B.

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