Der Realakt wird auch als schlichtes Verwaltungshandeln bezeichnet.
Anders als ein VA ist er keine Rechtshandlung. Während Rechtshandlungen auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind, sollen Realakte ausschließlich einen tatsächlichen Erfolg bewirken.
Realakte können (mindestens) ebenso intensiv in die Rechte des Einzelnen eingreifen, wie Rechtsakte.
Beispiele: Auszahlung eines Geldbetrages
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Vom VA unterscheidet sich der Verwaltungsvertrag dadurch, dass die Behörde die Regelung nicht einseitig-hoheitlich trifft, sondern gemeinsam mit ihrem Vertragspartner durch übereinstimmende Willenserklärungen vereinbart.
Art. 80 II GG
Rechtsverordnungen, wie z. B. die Straßenverkehrs-Ordnung, sind allgemein verbindliche Vorschriften zur Durchführung von Gesetzen.
Sie werden von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern erlassen. Meistens ist hierzu die Zustimmung des Bundesrates erforderlich (Artikel 80 II GG ).
Definition „hoheitliche Maßnahme“:
Eine „Maßnahme“ ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungscharakter. Die Maßnahme ist „hoheitlich“, wenn sie einseitig erfolgt und nicht vom Einverständnis ihrer Adressaten abhängt.
Definition „Behörde“:
Behörde ist nach § 1 IV VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Definition „Regelung“:
Regelung ist jede Maßnahme, die ihrem Anspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet ist.
Definition „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“:
Eine Maßnahme erfolgt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn ihre Rechtsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Das ist nach der Subjektstheorie der Fall, wenn Rechtsvorschriften vollzogen werden, die sich ausschließlich an einen Träger hoheitlicher Gewalt wenden.
Definition “mit Außenwirkung”:
Im allgemeinen Verwaltungsrechtsverhältnis liegt Außenwirkung vor, wenn die Regelung darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden (natürlichen oder juristischen) Person zu entfalten.
Definition “Einzelfall”:
Wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist, reicht
elektronisch per Fax oder Mail (§ 3a I VwVfG),
mündlich, konkludent (Handzeichen des Polizisten)
oder jede andere geeignete Form (§ 41 I 1 i.V.m. § 37 II 1 VwVfG).
Bekanntgabe durch postalische Übermittlung
gilt der VA am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben
außer, wenn er überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist
gleiches gilt für elektronische Übermittlung
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
Eine Bekanntgabe ist dann öffentlich, wenn sie jedermann zugänglich ist.
§ 41 VwVfG
Ein VA ist gegenüber demjenigen wirksam, dem er bekannt gegeben wurde (§ 41 VwVfG).
Zu unterscheiden sind die äußere und die innere Wirksamkeit:
Die äußere Wirksamkeit bezeichnet den Eintritt der formellen Folgen durch die Bekanntgabe,
die innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die beabsichtigten Rechtsfolgen auslöst.
Zu den Klagearten im Verwaltungsrecht gehören:
Die Anfechtungsklage dient dazu, rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben.
Die Verpflichtungsklage zielt darauf ab, die Verwaltung zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten.
Bei der Feststellungsklage geht es darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen.
Die Leistungsklage dient dazu, eine bestimmte Leistung von der Verwaltung einzufordern.
Schließlich findet die allgemeine Aufopferungsanspruchsklage Anwendung, wenn ein Einzelner einen Schaden erlitten hat, für den der Staat aufkommen soll.
I. Zulässigkeit
Verwaltungsrechtliche Streitigkeit (§ 40 VwGO analog)
Beteiligtenfähigkeit (§§ 79, 11 VwVfG)
Statthaftigkeit (§ 68 I VwGO)
Widerspruchsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)
Ordnungsgemäße Erhebung bei richtiger Behörde (§§ 70, 73 VwGO)
Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO)
II. Begründetheit
Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung (§ 113 I VwGO analog)
(Unzweckmäßigkeit und Rechtsbeeinträchtigung)
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