Europäischer Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 - 236 AEUV)
Nur internes Forum für Diskussionen und Koordinierung der Gemeinsamen Außen- u. Sicherheitspolitik
Mitglieder: Staats- und Regierungschefs
Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, Art. 237 - 243 AEUV)
Hat keine Rechtssetzungsinitiative, entscheidet über Wirksamkeit der Vorschläge der Kommission
“Ministerrat”
Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244 - 250 AEUV)
Oberstes Exektutivorgan der EU
Kann Vorschläge zu allen in den Verträgen enthaltenen Fragen unterbreiten - “Hüterin der Verträge”
Vertretung jedes Mitgliedsstaates durch einen unabhängigen Kommissar für 5 Jahre
Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 - 234 AEUV)
Einzige direkt gewählte Institution der EU
Rechtssetzungsorgan
Obergrenze von 750 gewählten Abgeordneten
Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 - 281 AEUV)
Rechtssprechungsorgan der EU
Ein Richter pro Mitgliedsstaat für 6 Jahre ernannt
11 Generalanwälte unterstützen die Richter
Europäische Zentralbank (Art. 13 I, III, Art. 127 - 133, 282 - 284 AEUV)
Hüterin der Preisstabilität im Euro-Raum
Europäischer Rechnungshof (Art. 13 I, III, Art. 285 - 287 AEUV)
Unabhängige externe Rechnungsprüfer der EU
Das Europäische Parlament ist die einzige direkt gewählte Institution der EU.
Zusammensetzung: max. 750 Abgeordnete + Präsident
Zentrale Aufgaben:
Gesetzgebung (zusammen mit Ministerrat)
Haushaltsrecht
demokratische Kontrolle der anderen EU-Organe
Wahlfunktion (z.B. Einsetzung der Kommission)
Zustimmung bei Vertragsänderungen oder Erweiterungen
Forum für Debatten
Legislaturperiode: 5 Jahre durch freie Wahlen
Sitz: Straßburg
Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass in Fällen der Kollision mit mitgliedsstaatlichem Recht das Unionsrecht vorrangig angewendet wird und das mitgliedsstaatliche Recht im konkreten Einzelfall zurücktritt.
Es behält jedoch seine grundsätzliche Geltung, die dann wieder auflebt (und zur Anwendung kommt), wenn eine Kompetenz des Unionsrechts nicht besteht.
Primär- und Sekundärrecht (Rechtsquellen)
Europarecht - zwei Kategorien:
Europarecht im weiten Sinn - Gesamtes regionales Völkerrecht, insb. das Recht europäischer internationaler Organisationen
Europarecht im engen Sinn - Recht der Europäischen Union
Rechtsquellen des EU-Rechts:
Primärrecht durch Mitgliedsstaaten - geben Kompetenzen an EU ab. Vertrag = Verfassung (Verträge, Protokolle, Anhänge, Allg. Prinzipien)
Sekundärrecht (Art. 288 AEUV) - Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen
Entscheidungen des EuGH
Art. 288 AEUV
Sekundärrecht ist das von der EU durch ihre Organe gesetzte Recht. Es ist in Art. 288 AEUV genannt und umfasst folgende Handlungsformen:
Verordnungen
Richtlinien
Beschlüsse
Empfehlungen
Stellungnahmen.
(inter = zwischen)
- Staaten schließen Verträge auf Augenhöhe -
Elemente auf EU-Ebene:
Klassisches Völkerrecht
Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten spielen eine zentrale Rolle
einstimmige Beschlussfassung bzw. Erfordernis eines Konsens (Europäischer Rat) (gerne Transferfrage in Klausur mit Gegenstück parlamentarisch = Bundestag)
intergouvermentale EU-Institutionen (Europäischer Rat, Rat der EU)
(supra = über)
- Ebene Höher: Staaten geben Rechte an EU ab wie z.B. Währungspolitik oder Zoll, da eigene Rechtsordnung (Primär-/Sekundärrecht) -
Supranationale Elemente auf EU-Ebene:
Übertragung von Hoheitsrechten
EU-Recht als autonome Rechtsordnung
unmittelbare Wirkung/Anwendungsvorrang (Art. 23 GG) des Rechts der supranationalen Organisation (EU) - Gesetz fällt nicht weg im Gegensatz zu BRD Geltungsvorrang = Bund bricht Landesrecht.
eigenständige supranationale Institutionen (Kommission, Europäisches Parlament, Gerichtshof der EU) und Entscheidungsprozesse (qualifizierte Mehrheit im Rat, Beteiligung des Europäischen Parlaments)
Es besagt, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden sollen, wobei zu prüfen ist, ob ein Vorgehen auf EU-Ebene angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich gerechtfertigt ist.
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