Vertragshaftung
Formen (3)
•Verschulden bei Vertragsanbahnung: (Bsp.: Kunde rutscht in Laden aus in
dem er was Kaufen wollte)
• Mangelhafte Vertragserfüllung: Schaden durch nicht durchgeführte
Vertragserfüllung (Bsp.: Vermieter repariert Dach nicht)
• Schlechtleistung: positive Vertragsverletzung (Bsp.: Anwalt verlegtUrkunde)
Haftung für erfüllungsgehilfen
Voraussetzungen (3)
Voraussetzungen:
• Bestehen eines Vertragsverhältnisses
• Vertrag muss verletz worden sein
• Vertragsverletzung auf (vermutetem Verschulden des Erfüllungsgehilfen
Sachschäden (Unterschied zw. Beschädigung und Zerstörung)
• Unmittelbare Sachschäden
- Reparaturkosten um Beschädigten zu heilen
- Wertsatz bei Zerstörung oder Totalschaden (Reparatur aus wirtschaftlichen/
technischen Gründen nicht möglich oder sinnvoll) - Wertsatz in der Regel nur der Zeitwert
- Auch Umsatzsteuer wird erstattet
• Vermögensfolgeschaden
- Trotz Reparatur bleibt eine Wertminderung erhalten bspw. der ursprünglich
Zustand ist wiederherstellbar
- Merkantiler Minderwert wird erstattet (Unfallwagen wird der Verdacht
verborgener Mändel unterstellt somit trotz Reparatur ist Verkaufswert geringer)
Reine Vermögensschäden
• Schäden wo weder Mensch noch eine Sache zu Schaden kommen
• Können nur aufgrund eines Vertragsverhältnisses (Vertragshaftung) verlangt
werden
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