§58 KFG
Abs.1
Abs. 1
die Behörde oder OdöS sind berechtigt JEDERZEIT
an Ort & Stelle
den technischen Zustand,
die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges
und die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges
zu überprüfen
Abs.2
Feststellung ob durch nicht genehmigte oder schadhafte Teile
oder Ausrüstungsgegenstände
mehr Lärm , Übler Geruch ,Rauch oder luftverunreinigung verursacht wir
UND Gefahr in Verzug besteht dann
sind UNVERZÜGLICH Zulassungsschein & Kennzeichen abzunehmen
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