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by Alina P.

Wie hat sich das AGB-Recht im vergangenen Jahr weiterentwickelt?


Das AGB-Recht sowie die zugehörige Rspr. waren im vergangenen Jahr geprägt von den großen Themen unserer Zeit: Energie(-versorgung), Digitalisierung und Mobilität.

Der erste Entscheidungskomplex spielt sich im Recht der immer bedeutender werdenden Fernwärmelieferung ab. So entschied der BGH mit Urteil v. 6.4.2022 [2] hinsichtlich der Unwirksamkeitssanktion des § 306 Abs. 1 BGB. Demnach bleibt die Nichtigkeit einer den Arbeitspreis [3] betreffenden Anpassungsklausel in einem Fernwärmeliefervertrag im Ergebnis ohne Folgen für die Wirksamkeit des Vertrags selbst oder diejenigen Teile der Preisanpassungsklausel, die sich auf den gesondert als wirksam anzuerkennenden Bereitstellungspreis [4] beziehen. Das Urteil ist geprägt von dem Gedanken der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Wärme für Endverbraucher sowie der Abnahmesicherheit für Lieferanten und Energieproduzenten.

Eine weitere Entscheidung befasste sich mit einer AGB-Klausel in einem Fahrzeug-Mietvertrag, in der sich der Vermieter vorbehielt, zur Unterstützung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die Wiederauflademöglichkeit der E-Fahrzeug-Batterie via Fernzugriff zu sperren. Mit BGH-Urteil v. 26.10.2022 [5] erkannte das Gericht hierin eine missbräuchliche Verfolgung der Vermieterinteressen. Zwar war die Sperrung mit einer Frist von 14 Tagen anzukündigen und vor dem Hintergrund des § 327p BGB zu betrachten, der grds. die weitere Nutzung von digitalen Inhalten nach Beendigung eines Vertrags untersagt. Jedoch ergebe sich gerade aus § 546a BGB, dass nicht der Mieter, sondern der Vermieter das Risiko einer über das Mietende hinausgehenden Nutzung des Mietobjekts zu tragen habe. Ein Fernzugriffsvorbehalt hingegen verschiebe dieses Risiko – und damit insbesondere die Klagelast – zulasten des (ggf. unwirksam gekündigten) Mieters, sobald dieser Einwendungen gegen die Kündigung erheben will. Im Rahmen einer Interessenabwägung kam das Gericht zum Schluss, dass das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung seiner Mobilität gerade im Fall einer noch ungeklärten Wirksamkeit der einseitigen und möglicherweise unerwarteten Kündigung das Interesse des Vermieters an einer möglichst effizienten wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Mietobjekts durch Neuvermietung überwiege. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund des existierenden Nutzungsersatzanspruchs zugunsten des Vermieters aus § 546a BGB.

Schließlich blieb auch das AGB-Recht von der Diesel-Rspr. des BGH nicht unberührt. In seiner Entscheidung v. 24.3.2022 hat sich der BGH [6] der Verjährungsverkürzung in Gebrauchtwagen-AGB angenommen. So hatte sich der III. Zivilsenat damit auseinanderzusetzen, ob die folgende Klausel eines Gebrauchtwagen-Bestellformulars wirksam ist:

„Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel […] mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten.“

Nach der BGH-Rspr. ist diese Klausel wegen der in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB statuierten Verbote ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam. Statt der in der Klausel festgelegten Verjährungsfrist ist damit auf die gesetzliche Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB von zwei Jahren abzustellen.

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Alina P.

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