Buffl

Irrtümer

LK
by Lizzy K.

P.: Erlaubnistatbestandsirrtum

  • = irrtümliche Annahme einer rechtfertigenden Sachlage

  • P.: Rechtswidrigkeit kann nicht zum gesetzlichen TB i.S.d. § 16 I 1 StGB zugerechnet werden

  • Auf Schuldebene prüfen!

  • Strenge Schuldtheorie: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB

    • Arg.: § 16 I 1 StGB spricht ausdrücklich nur vom gesetzlichen TB

    • Führt dazu, dass es auf die Vermeidbarkeit ankommt => bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum nur Strafmilderung gem. §§ 17 S. 2, 49 I StGB

    • (-): Führt zu unbilligen Ergebnissen

      • Verbotsirrtum nur sehr selten unvermeidbar => i.d.R. Strafmilderung

      • Handelnde handelt aber nach den Wertvorstellungen der Rechtsordnung und hat nur den Sachverhalt nicht richtig erfasst

        • Psychische Situation ist also identisch mit dem TB-Irrtum des § 16 I 1 StGB

  • Eingeschränkte Schuldtheorie (BGH):

    • Wegen der unbilligen Ergebnisse, zu denen eine Anwendung des § 17 StGB führt: Behandeln des Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen TB-Irrtum

    • Arg.: Täter handelt an sich rechtsgetreu, sodass der Erlaubnistatbestandirrtum eine eigenständige Natur ggü. dem Verbotsirrtum hat

      • Dass sich der Täter objektiv rechtswidrig verhält, liegt nur daran, das er die Situation falsch einschätzt

      • Ein solcher Irrtum über Tatsachen muss anhand von § 16 I 1 StGB gelöst werden

    • Teilw. deshalb: Analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB

      • Vorsatzunrecht entfällt

      • Arg.: Zwischen den unrechtstypischen Merkmalen des gesetzlichen TB und den Merkmalen des Erlaubnistatbestands besteht kein qualitativer Unterschied

    • Teilw.: Rechtsfolgenverweisende Variante

      • Vorsätzliche und rechtswidrige Tat liegt vor

      • Lediglich der Vorsatz-Schuldvorwurf entfällt

      • Geht von einer Doppelfunktion des Vorsatzes auf Unrechts- und Schuldebene aus

      • (+): Ist widersprüchlich von qualitativer Gleichwertigkeit von Tatbestands- und Rechtfertigungsmerkmalen auszugehen, trotzdem aber die Lehre von den negativen TB-Merkmalen abzulehnen

      • (+): Bei einer analogen Anwendung des § 16 I 1 StGB würde es an der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat für eine Teilnahme fehlen => Aus Akzessorietätsgründen würde die Teilnehmerstrafbarkeit entfallen

      • Dieser Ansicht in der Klausur folgen

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Lizzy K.

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