Norm
§ 40 I VwGO
Obersatz
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung gegeben ist, es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich ist
Voraussetzungen
keine aufdrängende Sonderzuweisung (“Für Klage gegen X ist der Verwaltungsrechtsweg eröffent”) -> vgl. mit ausschließlicher Zuständigkeit im Zivilprozessrecht
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nicht verfassungsrechtlicher Art
keine abdrängende Sonderzuweisung
Subordinationstheorie = Über-/ Unterordnungsverhältnis
Interessentheorie = Verfolgung öffentlicher Interessen
modifizierte Subjektstheorie (h.M.) = eine öffentliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten
-> relevante Normen hier bereits nennen
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Formulierung
Die streitentscheidenden Normen des (öffentlichen Baurechts) sind sämtlich dem Öffentlichen Recht zuzuordnen und berechtigen und verpflichten die (Bauaufsichtsbehörde) als Träger öffentlicher Gewalt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 I 1 VwGO ist nach der modifizierten Subjektstheorie gegeben.
Nicht verfassungsrechtlicher Art - Formulierung
Da vorliegend keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten, fehlt es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit; eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art liegt vor.
Keine abdrängende Sonderzuweisung
Wichtig sind:
§ 51 SGG -> Sozialgerichtsbarkeit
§ 33 FGO -> Finanzgerichtsbarkeit
§ 23EGGVG -> Polizeirecht -> nur für repressives Handeln
§ 68 OWiG -> Polizeirecht -> nur für repressives Handeln
Repressiv = Strafverfolgung
(P): Öffentliche Einrichtungen
Eine öffentliche Einrichtung liegt vor, wenn:
Die Verfügungsgewalt der Gemeinde besteht
Diese von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten wird und
Sie durch Widmungsakt
Der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht wird
h.M: Gemeinde hat ein Wahlrecht, ob sie das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet
(P): Subventionen
Subventionen = geldwerte Leistungen des Staates zur Förderung eines im öffentlichen Interesses liegenden Zwecks, die zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung erfolgt
Probleme im Rahmen der Leistungsklage
bei vertraglichen Leistungen muss zwischen öffentlich-rechtlichem u. privatem Vertrag unterschieden werden
Widerspruch/ Unterlassen:
BVerwG: Kehrseitentheorie -> Widerruf ist die Kehrseite der Äußerung, d.h es muss festgestellt werden in welchem Kontext die Äußerung getätigt wurde
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