Norm
§ 40 I VwGO
Obersatz
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung gegeben ist, es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich ist
Voraussetzungen
keine aufdrängende Sonderzuweisung (“Für Klage gegen X ist der Verwaltungsrechtsweg eröffent”) -> vgl. mit ausschließlicher Zuständigkeit im Zivilprozessrecht
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nicht verfassungsrechtlicher Art
keine abdrängende Sonderzuweisung
Subordinationstheorie
Interessentheorie
modifizierte Subjektstheorie (h.M.) = eine öffentliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten
-> relevante Normen hier bereits nennen
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Formulierung
Die streitentscheidenden Normen des (öffentlichen Baurechts) sind sämtlich dem Öffentlichen Recht zuzuordnen und berechtigen und verpflichten die (Bauaufsichtsbehörde) als Träger öffentlicher Gewalt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 I 1 VwGO ist nach der modifizierten Subjektstheorie gegeben.
Nicht verfassungsrechtlicher Art - Formulierung
Da vorliegend keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten, fehlt es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit; eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art liegt vor.
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