Obersatz
Fraglich ist, welcher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies richtet sich nach dem gem. §§ 88, 86 IIII VwGO zu ermittelnden Begehren des Rechtsschutzsuchenden.
Die Anfechtungsklage
ist dann statthaft, wenn ein nicht erledigter Verwaltungsakt aufgehoben werden soll, vgl. § 42 I Alt.1 VwGO
Die Verpflichtungsklage
ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, vgl. § 42 I Alt.2 VwGO.
Untergruppen:
Versagungsgegenklage
Untätigkeitsklage
Fallgruppen:
Erlass einer Baugenehmigung
Ernennungs-, Zuteilungs- oder Auswahlverwaltungsakte
Die Allgemeine Leistungsklage
ist statthaft, wenn der Kläger etwas von der Behörde begehrt, was gerade kein Verwaltungsakt ist, z.B. Auszahlung von Geld, Unterlassen, Auskunftserteilungen, Folgenbeseitigung
-> nicht ausdrücklich in der VwGO niedergeschrieben
-> Die allgemeine Leistungsklage ist in den §§ 43 II, 111 VwGO vorausgesetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber ihre Existenz für selbstverständlich gehalten hat
Die Feststellungsklage
ist statthaft, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhätlnisses verwaltungsgerichtlich festgestellt werden soll (auch wenn mit einem bestimmten Inhalt), vgl. § 43 I VwGO
Rechtsverhältnis: grundsätzlich weit zu verstehen; rechtliche Beziehung zw. einer Person und einer Person/Sache, die sich aus dem öffentlichen Recht ergibt; hinreichend konkret und bestimmt
-> behördliches Handeln, dass kein VA ist (z.B. negative Äußerungen eines Behördenvertreters)
-> oder nichtiger Verwaltungsakt aus der Welt geschaffen werden soll, vgl. § 43 II 2 VwGO
-> ansonsten subsidiär
Die Fortsetzungsfeststellungsklage
ist statthaft, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakt begehrt wird, vgl. § 113 I 4 VwGO
Direkte Anwendung: Verwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung erledigt
analoge Anwendung: Verwaltungsakt hat sich vor Klageerhebung erledigt
analoge Anwendung: Anspruch auf Erlass eines VA hat bestanden
doppelt analoge Anwendung: Anspruch auf Erlass bestand und hat sich vor Klageerhebung erledigt
Erledigung: die mit dem VA verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer ist nachträglich weggefallen oder es ist aus anderen Gründen dem Kläger mit der Aufhebung nicht mehr gedient
Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO - Formulierung
§ 113 I 4 VwGO könnte hedoch für diesen Fall analog anzuwenden sein, was das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraussetzt. Da es häufig Klägern nicht möglich ist, bei derart kurzfristigen Verwaltungsakten unmittelbar Klage zum VG zu erheben und Rechtsbehelfsfristen (§ 74 I 1 VwGO) ausgeschöpft werden dürfen, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Der Zweck des § 113 I 4 VwGO entspricht exakt dem Rechtsschutzziel des Klägers, eine vergleichbare Interessenlage liegt vor.
Der Normenkontrollantrag
ist statthaft, wenn die Gültigkeit von Satzungen nach dem BauGB oder anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Vorschriften überprüft werden soll, vgl. § 47 I VwGO
-> Satzungen nach dem BauGB sind insbesondere Bebauungspläne
-> andere Vorschriften sind insbesondere gemeindliche Satzungen o. Verordnungen
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