Norm und Zweck
§ 42 II VwGO -> soll Popularklagen vermeiden
Theorien
Möglichkeitstheorie = Kläger muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das behördliche Handeln glaubhaft machen
Bei der AFK
Normal: Adressatentheorie -> Kläger ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes -> daher kann seine Klagebefugnis schon allein deswegen angenommen werden
Drittanfechtungsklage: Gibt es eine drittschützende Norm, d.h. eine Nrom die auch Personen außerhalb des eigentlichen Erlassverhältnisses Schutz vermittelt (beliebt v.a. im Baurecht)
Adressatentheorie - Formulierung
Als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes kann jedenfalls nich von vornherein eine Verletzung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art.2 I GG ausgeschlossen werden, sodass er gem. der Adressatentheorie klagebefugt ist
Bei der Verpflichtungsklage
direkte Bindung an § 42 II VwGO
Verletzung ist dann gegeben, wenn ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes besteht (abstrakt nur die Möglichkeit)
Sinnvoll: Eine Anspruchsgrundlage nennen, die nicht offensichtlich nicht erfüllt ist
Bei der allgemeinen Leistungsklage
entsprechende Anwendung von § 42 II VwGO
Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage
tvA: analoge Anwendung von § 42 II VwGO
h.M: Nicht erforderlich, weil Klagebefugnis bereits im Fortsetzungsfeststellungsinteresse enthalten
Forsetzungsfeststellungsinteresse:
Wiederholungsgefahr
Rehabilitationsinteresse
Schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
Bei dem Normenkontrollantrag
-> § 47 II 1 VwGO
Feststellungsklage
Feststellungsinteresse, vgl. § 43 I VwGO:
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