Norm und Zweck
§ 42 II VwGO -> soll Popularklagen vermeiden
Theorien
Möglichkeitstheorie = Kläger muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das behördliche Handeln glaubhaft machen
Adressatentheorie = Kläger ist der Adressat eines belastenden VA, mithin ist zumindest eine Verletzung aus Art.2 I GG nicht ausgeschlossen
Bei der AFK
Normal: Adressatentheorie -> Kläger ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes -> daher kann seine Klagebefugnis schon allein deswegen angenommen werden
Drittanfechtungsklage: Gibt es eine drittschützende Norm, d.h. eine Nrom die auch Personen außerhalb des eigentlichen Erlassverhältnisses Schutz vermittelt (beliebt v.a. im Baurecht)
Drittanfechtungsklage
Liegt eine Drittschützende Norm vor -> Schutznormtheorie
Ist diese durch den VA verletzt?
Unterfällt der Kläger dem sachen und personellem Schutzbereich dieser Norm? -> Nachbarbegriff
Adressatentheorie - Formulierung
Als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes kann jedenfalls nich von vornherein eine Verletzung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art.2 I GG ausgeschlossen werden, sodass er gem. der Adressatentheorie klagebefugt ist
Bei der Verpflichtungsklage
direkte Bindung an § 42 II VwGO
Verletzung ist dann gegeben, wenn ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes besteht (abstrakt nur die Möglichkeit)
Sinnvoll: Eine Anspruchsgrundlage nennen, die nicht offensichtlich nicht erfüllt ist
Drittschutz im Rahmen der Verpflichtungsklage
Anspruch auf Erlass eines drittbelastenden VAs ist schwerer zu bejahen
Schutznormtheorie (vgl. AFK)
Steht der Behörde die Befugnis zum Erlass des VA gerade auch im Interesse des Antragsstellers oder nur im Interesse de Allgemeinheit zu?
Verpflichtungsklage bei Ermessensentscheidung
Kläger steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, diese muss auch seinem Individualinteresse dienen
Anspruch auf bestimmte Sachentscheidung steht nur bei einer Ermessenreduzierung auf Null
Bei der allgemeinen Leistungsklage
entsprechende Anwendung von § 42 II VwGO
Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage
tvA: analoge Anwendung von § 42 II VwGO
h.M: Nicht erforderlich, weil Klagebefugnis bereits im Fortsetzungsfeststellungsinteresse enthalten
Forsetzungsfeststellungsinteresse:
Wiederholungsgefahr
Rehabilitationsinteresse
Schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
Bei dem Normenkontrollantrag
-> § 47 II 1 VwGO
Feststellungsklage
Feststellungsinteresse, vgl. § 43 I VwGO = jedes nach vernünftigen Erwägungem anzuerkennende schutzwürdiges Interesse auch rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideller Art, das hinreichend gewichtig ist.
(P): § 42 II analog?
e.A: Ja
a.A: Wird von Feststellungsinteresse verschluckt
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